Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung 15

Erläuterung

Zu § 15:

Nach Absatz 1 ist in jeder Dienststelle, in der mindestens 30 Beschäftigte regelmäßig tätig sind, eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung ist entbehrlich, soweit nicht mehr als 30 Beschäftigte an einer Dienststelle tätig sind, da in diesen kleinen Dienststellen nur in sehr geringem Umfang Personalentscheidungen vorbereitet oder getroffen werden. soweit an diesen Dienststellen Personalentscheidungsbefugnisse liegen (z.B. in Ortsgemeinden), ist eine „eigene“ Gleichstellungsbeauftragte gleichwohl entbehrlich. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten ist nach Satz 2 an diesen kleinen Dienststellen aber möglich.

Die Bestellung erfolgt durch die Dienststellenleitung, denn die Gleichstellungsbeauftragte soll als Teil der Verwaltung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1) für die Durchsetzung der Gleichstellung der Frauen an der Dienststelle sorgen. Die Dienststellenleitung kann zur Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Beschäftigten nur eine Frau bestellen, die hierdurch nicht in einen Interessenwiderstreit mit ihren regelmäßig wahrzunehmenden Aufgaben gerät (vgl. hierzu insbesondere § 17 Abs. 2). Mit der Begriffsbestimmung „Gleichstellungsbeauftragte“ wird die Übertragung dieser Aufgabe auf eine Frau festgelegt, da erfahrungsgemäß eine Frau für dieses Amt eher in Betracht kommt als ein Mann. Für die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestellten oder gewählten Gleichstellungsbeauftragten gilt § 21 Abs. 3.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist nicht als Daueraufgabe gedacht; nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren muss aber eine erneute Beauftragung entschieden werden. Der Zeitraum von 6 Jahren korrespondiert mit der Geltungsdauer eines Frauenförderplanes in § 6 Abs. 1.

Absatz 2 enthält für Dienststellen, an denen keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, die Regelung, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle bzw. der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht führt, zuständig ist. Nach Absatz 1 Satz 2 können gleichwohl Gleichstellungsbeauftragte an kleinen Dienststellen bestellt werden. Nur wenn kein Gebrauch gemacht wird, fällt die Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle bzw. bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Rechtsaufsicht.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit einer Übertragung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz an eine weibliche Beschäftigte in den Gleichstellungsstellen der kommunalen Gebietskörperschaften vor. Die Vorgabe, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine Frau sein muss, ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Oktober 1994 – 2 BvR 445/ 91 – mit der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Personalhoheit der Kommunen vereinbar (S. 24 des Entscheidungsumdrucks). Das Landesgleichstellungsgesetz knüpft an bestehende Strukturen in den Kommunen an, da es sinnvoll ist, frauenpolitische Belange an einer Stelle zu bündeln. Eine Übertragung auf ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, deren Bestellung in Umsetzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreistagordnung möglich ist, kommt im Hinblick auf die Aufgaben innerhalb der Verwaltung nach diesem Gesetz nicht in Betracht. Auch anderen ehrenamtlichen Tätigen im kommunalen Bereich (z. B. Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich) können die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht übertragen werden, da sie diese Aufgaben mit großer Wahrscheinlichkeit nicht selbst wahrnehmen, sondern nur delegieren können. Das liefe aber der Intention des Gesetzes zuwider, für die Verwirklichung der Gleichstellung an den Dienststellen und die damit verbundenen Aufgaben personelle Professionalität zu entwickeln. Soweit in einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbänden Frauen nicht unterrepräsentiert sind, kann nach Satz 2 von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Aufgabenübertragung nach Satz 1 abgesehen werden. Die Feststellung der Unterrepräsentanz ist nach § 4 Abs. 3 vorzunehmen, nach Satz 3 wird das Nichtvorliegen von Unterrepräsentanz gegenüber der Kommunalaufsicht berichtet.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung zu § 15 https://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/108/110/111/1402/popup.html

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Erläuterung 14

Erläuterung

Zu § 14:

Nach Artikel 3 Absatz 2 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip haben Frauen und Männer das Recht auf  gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen. Das Landesgleichstellungsgesetz konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz im Hinblick auf die Mitwirkung in öffentlichen Gremien.

Der mangelnde Einfluss von Frauen auf gesellschaftlich relevante Entscheidungen muss berichtigt werden. Die Landesregierung hat Ende 1991 eine Umfrage unter den Ressorts durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Frauenanteil in den Gremien des Landes Rheinland- Pfalz sich auf ca. 16 v.H. beläuft. Insgesamt wurden über 700 Gremien des Landes untersucht und dargestellt (Landtagsdrucksache 12/2025 vom 6. Oktober 1992).

Nach Absatz 1 Satz 1 sind alle an Gremienbesetzungsverfahren Beteiligte des Landes verpflichtet, innerhalb ihres  Einflussbereiches unter Beachtung von im übrigen bestehenden Vorschriften über die Besetzung von Gremien eine gleichberechtigte Besetzung von Frauen und Männern in Gremien herzustellen. Das bedeutet angesichts der tatsächlichen gravierenden Unterrepräsentation von Frauen in fast allen Gremien, dass sich die Beteiligten intensiv um die Berücksichtigung von Frauen bei Entscheidungen bzw. Benennungen bemühen müssen. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach der nicht abschließenden beispielhaften Aufzählung auf alle Gremien, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Einflussbereich des Landes. Damit entsteht die Verpflichtung bei Berufungen, Entsendungen, Vorschlägen oder Benennungen in Gremien jeweils die anteilige Besetzung zu errichten.

Satz 2 enthält die notwendigen Ausnahmeregelungen für Gremien mit ‚geborenen‘ Mitgliedern und einer Mitgliedschaft aufgrund einer besonderen Funktion oder Wahl. Der Ausschluss dieser Person hat zur Folge, dass diese bei der Feststellung der Unterrepräsentanz der Gremien unberücksichtigt bleiben.

Absatz 2 Satz 1 nimmt die genannten juristischen Personen aus der verpflichtenden Besetzungsregelung des Absatz 1 heraus; diese haben vielmehr im Rahmen ihrer Gestaltungsbefugnisse auf eine geschlechtsparitätische Besetzung ihrer Gremien hinzuwirken.

Soweit diese juristischen Personen in Gremien des Landes vertreten sind, stellt Satz 2 klar, dass die Verpflichtung der anteiligen Besetzung der Gremien des Landes auch für diese juristischen Personen uneingeschränkt gilt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 13

Erläuterung

Zu § 13

Nach Absatz 1 soll die Fortbildung so gestaltet werden, dass die Teilnahme auch für Beschäftigte mit Familienarbeit und bei Teilzeitarbeit ermöglicht wird. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung familiärer Belastungen von Frauen durch ortsnahe Fortbildungsmöglichkeiten, Blockseminare, Angebote mit Kinderbetreuung sowie Angebote für Teilzeitbeschäftigte.

Der Absatz 2 bestimmte verstärkte Einsatz von Frauen als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen soll zum einen gewährleisten, dass auch hier eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut wird und zum anderen, dass frauenspezifische Aspekte in die thematische Gestaltung einbezogen werden. Darüber hinaus unterstreicht Absatz 2 die Vorbildfunktion von Frauen als Leiterinnen und Referentinnen.

Die Regelung des Absatz 3 hat eine gleichgewichtige Verteilung der jährlichen Teilnehmerplätze auf Frauen und Männer zum Ziel. Die Teilnehmerplätze sind jeweils gezielt Frauen anzubieten; ihnen ist die Möglichkeit der Teilnahme einzuräumen.

Die in Absatz 4 geregelte Aufnahme bestimmter Themenkreise in ausgewählte Programme der Fortbildung soll insbesondere Beschäftigte in Vorgesetzen- oder Leistungspositionen für die Probleme und Hintergründe noch bestehender Chancenungleichheiten von Frauen und Männern sensibilisieren. Dabei geht es nicht nur darum, spezielle Fortbildungsangebote mit dem Themenkreis ‚Gleichstellung der Frau‘ anzubieten, sondern dieses Thema als Teilkomplex innerhalb anderer Veranstaltungen mit zu behandeln.

Für die Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich ein erhöhter Fortbildungsbedarf aus ihrem Aufgabenbereich, dem Absatz 4 Rechnung trägt. Gleichstellungsbeauftragten sind speziell auf diesen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Fortbildungen anzubieten; darüber hinaus ist diesem Personenkreis Gelegenheit zu geben, an anderen geeigneten Fachveranstaltungen der Fortbildung teilzunehmen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 12

Erläuterung

Zu § 12:

Mit Absatz 1 sollen Beschäftigte aus dem Tarifbereich in grundsätzlich vergleichbarer Weise bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf rechtlich geschützt werden wie die beamteten Beschäftigten. Entsprechend den Ausführungen zu § 11 Abs. 4 wird auch hier die Rechtsposition der im Tarifbereich Beschäftigten sowohl bei dem Antrag auf Beurlaubung nach Absatz 1 als auch bei dem Ende der Beurlaubung und bei Rückkehr zu Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 6 verstärkt. Absatz 1 bindet die öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich eines Beurlaubungsbegehrens einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus familiären Gründen in gleicher Weise wie im Besamtenbereich. Weitergehende tarifrechtliche Bestimmungen sowie bestehende Einzelverträge bleiben unberührt.

Nach Absatz 2 können beurlaubte Beschäftigte zeitlich befristet als Aushilfe, Urlaubs- oder Krankenvertretung beschäftigt werden. Die Regelung verpflichtet die Dienststellen, beurlaubten Beschäftigten das Kontakthalten zum Beruf zu ermöglichen. Die Möglichkeit kurzfristiger Beschäftigung wird zum Teil schon von Dienststellen in der Landesverwaltung genutzt; die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für Beamtinnen und Beamten sowie für Angestellte sind nunmehr voll auszuschöpfen.

Für die Dauer der Urlaubs- oder Krankenvertretung wird die Beurlaubung unterbrochen mit den entsprechenden dienst- und arbeitsrechtlichen Folgeansprüchen für die Beschäftigten.

Nach Absatz 3 Satz 1 unterrichtet die Dienststelle auf Anfrage die beurlaubten Beschäftigten über das Fortbildungsangebot. Eine besondere Information dieser Zielgruppe ist wegen ihrer belastenden Familienarbeit und der geringen Gelegenheiten für berufliche Kontakte notwendig. Hier ist darauf zu achten, dass die beurlaubten Bediensteten sich nicht unter Druck gesetzt fühlen oder der Zweck der Beurlaubung aus anderen Gründen gefährdet wird.

Nach Satz 2 ist die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen den beurlaubten Beschäftigten nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und den jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu sowie den für verbindlich erklärten Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltstiteln, zu erstatten.

Nach Absatz 5 sind Fortbildungsveranstaltungen für beurlaubte Beschäftigte dienstliche Veranstaltungen. Diese Bestimmung dient der Klarstellung hinsichtlich des dienstunfallrechtlichen Versicherungsschutzes der Beschäftigten. Dagegen begründet die Teilnahme an einer Vorbildungsveranstaltung keinen Anspruch auf Besoldung oder Arbeitsentgelt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 11

Erläuterung

Zu § 11:

Teilzeitarbeit ist vor allem ein typisches Problem von erwerbstätigen Frauen. Die gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Verteilung der Geschlechterrollen, machen es Frauen immer noch schwer, eine berufliche Erwerbstätigkeit mit familiären Verpflichtungen zu verbinden. Für viele Frauen bietet sich daher eine Teilzeitbeschäftigung als Ausweg, um neben der Familienarbeit den Anschluss an den Beruf nicht zu verlieren.

Dementsprechend sind auch im öffentlichen Dienst überwiegend Frauen als Teilzeitbeschäftigte tätig. Neun von zehn Teilzeitbeschäftigten im rheinland- pfälzischen Landesdienst sind Frauen. Soweit Teilzeitarbeit mit dienst- und tarifrechtlichen Einschränkungen verbunden ist, sind diese abzubauen.

Teilzeitarbeit bietet bis jetzt so gut wie keine beruflichen Aufstiegschancen. In Absatz 1

ist deshalb der Grundsatz formuliert, dass Teilzeitbeschäftigten die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen sind wie Vollzeitbeschäftigten. Dies setzt voraus, dass Teilzeitarbeit künftig auch in qualifizierten Berufsbereichen möglich wird.

Absatz 2 Satz 1 enthält deshalb die Verpflichtung, die organisatorischen und haushaltrechtlichen Voraussetzungen für Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen, d.h. vor allem, die reduzierte Stundenzahl im Rahmen des Haushaltsrechtes personell auszugleichen. Nach Satz 2 sind Teilzeitarbeitsplätze grundsätzlich auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben bereitzustellen.

Absatz 3 Satz 1 soll sicherstellen, dass die Beschäftigten die Auswirkungen von Teilzeitarbeit vor allem für Renten- und Pensionsansprüche überblicken. Eine umfassende rentenrechtliche Beratung wird in der Regel von den Dienststellen nicht zu erwarten sein; daher ist vorgesehen, dass die Beschäftigten in allgemeiner Form, z.B. durch ein Informationsblatt, auf Nachteile hingewiesen werden. Die Personalstellen sollten jedoch auf Wunsch der Beschäftigten auch mündliche Erläuterungen zum Thema vornehmen.

Die Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Reduzierung der Arbeitszeit sind nach Absatz 3 Satz 2 schriftlich mitzuteilen. Dies veranlasst die Dienststelle zu einer konkreten Begründung für die Ablehnung eines Teilzeit- Antrages. Hier sind die zwingenden dienstlichen Belange zu erläutern, die im konkreten Einzelfall die beantragte Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen und das überwiegende Interesse der Dienststelle begründen. Allgemeine Hinweise auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sind nicht geeignet, das Interesse der Dienststelle zu begründen.

Absatz 4 erleichtert die Möglichkeit reduzierter Arbeitszeit für Beschäftigte aus dem Tarifbereich.

Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer können bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen von dem Arbeitsgeber oder der Arbeitsgeberin eine befristete Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verlangen, die Vertragsfreiheit der öffentlichen Arbeitsgeberin, des öffentlichen Arbeitsgebers, wird insofern eingeschränkt. Es handelt sich um eine für die Betroffenen günstigere Regelung, da sie zugunsten der Beschäftigten über die tariflichen Regelungen hinausgeht.

Absatz 5 Satz 1 eröffnet für die Beschäftigten aus dem Tarifbereich einen Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Vollzeitarbeitsplatz unter den genannten Bedingungen sowie für tarifliche Teilzeitbeschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Satz 2 stellt die entsprechende Anwendung der Härteklausel sicher.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 10

Erläuterung

Zu § 10:

Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Anforderungen an Stellenausschreibungen im Sinne des Gesetzes dahingehend, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden sollen. Die Stellenausschreibungen dürfen nicht mit geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen begnügen, sie müssen vielmehr Formulierungen enthalten, die Frauen zu einer Bewerbung ermutigen. Für Bereiche mit festgestellter Unterrepräsentanz von Frauen ist ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils aufgrund eines Frauenförderplanes angezeigt. Dies soll Frauen ermutigen, sich auf diese Stellen zu bewerben. Den Frauen muss in Stellenausschreibungen gerade für höherwertige Positionen oder für untypische Berufe bzw. Bereiche der Eindruck vermittelt werden, dass sie eine reale Chance haben, eingestellt bzw. befördert oder höhergruppiert zu werden. In Ausschreibungen für Ausbildungsplätze ist der Hinweis auf konkrete Chancen für Mädchen besonders wichtig.

Die Dienststellen sind hier aufgefordert, sich gezielt und aktiv um Bewerbungen von Frauen zu bemühen, solange eine Benachteiligung von Frauen abzubauen ist.

Absatz 1 Satz 2 enthält die Verpflichtung, im Rahmen der Stellenausschreibung auch die Teilzeitform zu berücksichtigen. Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und bei allen Dienststellen möglich. Das Landesgleichstellungsgesetz geht daher von dem Grundsatz aus, dass alle Stellen teilbar sind. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. Die besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen von Teilzeit (vgl. §§ 80 a und 87 a LBG) bleiben unberührt. Die Dienststellen müssen nach Satz 2 Stellen in Teilzeitform ausschreiben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Belange ist angelehnt an die Gewährung arbeitsmarktpolitischer Teilzeit (vgl. § 80 a Abs. 1 Satz 1 LBG), erfordert darüber hinaus aber nicht nur den Vorrang dienstlicher Belange, sondern zwingende Gründe, welche die Teilzeit hier ausschließen. Entgegenstehende Belange im Sinne dieser Regelung sind nur nachvollziehbare, schwerwiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Dies ist dann nicht gegeben, wenn eine zumutbare Umorganisation der Aufgabenverteilung oder des Personaleinsatzes möglich ist.

Nach  Absatz 2 muss sich das Anforderungsprofil in der Ausschreibung an der zu besetzenden Stelle bzw. des zu vergebenden Amtes orientieren. Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich die Qualifikationsanforderungen in einer Ausschreibung am möglichen Bewerbungspotential oder an einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern orientieren. Die Auswahlkriterien für die zu besetzende Stelle müssen vor der Einladung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber feststehen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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