Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Das MFFKI informiert:

Neue bundesweite Anlaufstelle zum Schutz von Landrätinnen und Landräten sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern

Verbale Anfeindungen, tätliche Übergriffe oder Hasspostings im Internet: Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger wie zum Beispiel Landräte/Landrätinnen oder Bürgermeister*innen werden vermehrt angefeindet oder angegriffen. 38 Prozent von über 1.700 befragten kommunalen Amtspersonen in Deutschland haben zwischen November 2022 und April 2023 Anfeindungen erlebt. Um den Betroffenen individuell und schnell zu helfen hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Startschuss für eine neue, bundesweite Ansprechstelle gegeben.

Weitere Informationen zur neuen Anlaufstelle finden Sie unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/01/ansprechstelle_kommunale_mandatstraeger.html


Veranstaltung der Kommunal-Akademie: „Schnupper-Abend Kommunalpolitik“ für Frauen

Der Kommunalpolitik fehlen die Frauen… nicht mal 10 Prozent der Ratsmitglieder deutschlandweit sind weiblich. Vielleicht würden Sie als Frau gerne in die Kommunalpolitik einsteigen, fragen sich aber: „Schaffe ich das? Und was käme da auf mich zu?“. Dann ist dieser „Schnupper-Abend“ genau das Richtige für Sie! Lassen Sie sich umfassend informieren, stellen Sie Ihre Fragen und diskutieren Sie mit Frauen, die schon länger in der Kommunalpolitik aktiv sind.
Dieses Seminar wird im Rahmen der Kampagne “Kommunalpolitik braucht Frauen“ des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz gefördert und kann deshalb zu einer besonders günstigen Seminargebühr gebucht werden.

Der „Schnupper-Abend Kommunalpolitik“ für Frauen ist eine 2-stündge Abendveranstaltung mit einer Übersicht zum kommunalpolitischen Engagement. Die Veranstaltung findet am 18.04.2024 in Boppard statt.

Ihre Ansprechpartnerin:
Christel Prager
Tel.: 06742/89596-49
seminar[at]akademie-rlp.de
Seminarhaus VILLA Belgrano
Rheinallee 55, 56154 Boppard
Anmeldemöglichkeit unter: https://www.akademie-rlp.de/2024/3.3.38

Für die Ganztagsbetreuung an Grundschulen fehlen bundesweit über 500.000 Plätze

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) (Köln) zieht folgenden Schluss aus seiner Bedarfsberechnung: Auf den ab 2029 geltenden vollen Rechtsanspruch auf die Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter sei die deutsche Politik „nicht vorbereitet“.
Es heißt dort: „Mehr als jedes sechste Grundschulkind in Deutschland, das eine Ganztagsbetreuung braucht, bekommt keine.“ 529.000 Ganztagsplätze fehlten im Jahr 2022 an deutschen Grundschulen. Für die 73 Prozent der Eltern eines Kindes im Grundschulalter, die 2022 ihren Bedarf an Ganztagsbetreuung angemeldet hätten, habe es bei einem Bedarf von etwa 2,2 Millionen Plätzen nur rund 1,7 Millionen Plätze in Ganztagsbetreuung gegeben. Das IW rechnet wegen der wachsenden Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit einem weiter steigenden Bedarf an 847.000 neuen Ganztagsplätzen, wolle man bundesweit „nur eine Betreuungsquote von 75 Prozent erreichen“.
Quelle: fpd 843

Zweiter Evaluationsbericht zum Entgelttransparenzgesetz

Bundesfrauenministerin Lisa Paus hat dem Bundeskabinett den „Zweiten Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten“ vorgelegt und dieser wurde beschlossen.
Das Ziel des Entgelttransparenzgesetzes ist die Durchsetzung des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern. Wie es wirkt und umgesetzt wird, untersucht der zweite Evaluationsbericht. Er enthält ein wissenschaftliches Evaluationsgutachten sowie Stellungnahmen der Bundesregierung und der Sozialpartner.
Im Vergleich zum ersten Evaluationsbericht zeigen sich nur punktuelle Verbesserungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes. Das Gesetz und seine Instrumente sind bei den Beschäftigten nach wie vor nicht ausreichend bekannt. Den individuellen Anspruch auf Auskunft nutzen Beschäftigte noch immer eher zurückhaltend. Nur wenige Unternehmen überprüfen ihre Entgeltstrukturen freiwillig. Weniger Unternehmen als erwartet veröffentlichen Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit.

Konkret zeigt das Evaluationsgutachten:

  • Bisher haben 4 % der befragten Beschäftigten in Betrieben und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit mehr als 200 Beschäftigten den Auskunftsanspruch geltend gemacht.
  • Knapp 30 % der befragten Unternehmen haben seit 2019 ihre betrieblichen Entgeltstrukturen überprüft.
  • Nur 10 % der Unternehmen ohne tarifliche Entgeltstruktur und knapp 30 % der Unternehmen mit tariflicher Entgeltstruktur haben über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichtet.

Das Gutachten gibt Empfehlungen, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Das Gesetz muss insgesamt bekannter gemacht werden.
  • Die gesetzlichen Regelungen müssen klarer und einheitlicher werden.
  • Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelungen und der Instrumente muss gesteigert werden.

Das Bundesfrauenministerium wird die Handlungsempfehlungen auswerten und die Vorschläge aus dem Evaluationsgutachten zusammen mit der Fachöffentlichkeit und den Sozialpartnerinnen und -partnern diskutieren. Die Handlungsempfehlungen sind eine wichtige Grundlage, um das Entgelttransparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Die anstehende Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie ist bis Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht verpflichtende Transparenzmaßnahmen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor und stärkt die Rechte der Beschäftigten zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots.

Weitere Informationen:
www.bmfsfj.de/evaluationsbericht-entgelttransparenz
www.bmfsfj.de/entgelttransparenzgesetz

Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ

Bundesregierung beschließt Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz

Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister soll einfacher möglich werden
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen.
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Das Gesetz soll keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen treffen.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs sind wie folgt:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Drei-Monats-Frist für vorherige Anmeldung: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
  • Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung gelten.
  • Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
    • Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können; die Minderjährigen sollen sie nicht selbst abgeben können.
    • Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll – wie im Familienrecht allgemein – das Kindeswohl sein.
  • Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Eltern soll die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
  • Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es – ähnlich wie im geltenden Recht – auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.
  • Es wurden jedoch auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann.
  • Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz wird das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Dies ist im Gesetzestext klargestellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vom Selbstbestimmungsgesetz nicht berührt werden. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zu­lässig ist, das wird auch künftig zulässig sein, was heute verboten ist, wird verboten bleiben. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/entwurf-sbgg
Ein FAQ-Dokument finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/faq-sbgg

Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ

Neues Seminar an der Kommunal-Akademie: „Frauen und (Kommunal)Politik“

Die Kommunal-Akademie bietet ein neues Seminar unter dem Titel „Frauen und (Kommunal)Politik – Die Politik ist weiblich!“ an.

Das Seminar möchte Frauen ansprechen und für das breite Themenfeld der Kommunalpolitik sensibilisieren und begeistern. Ziel ist die Steigerung des Interesses an kommunalpolitischem Engagement und die Ermutigung von Frauen, für ein kommunalpolitisches Mandat zu kandidieren.

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter: https://www.akademie-rlp.de/2023/2.2.30-2.2.32/

Gleichstellungspaket: Mehr Ressourcen und Befugnisse für Gleichstellungsstellen

Die Europäische Kommission hat zwei Vorschläge angenommen, um Gleichstellungsstellen zu stärken. Die Stellen sollen unabhängiger werden und mehr Ressourcen und Befugnisse erhalten, um Diskriminierung in Europa wirksamer bekämpfen zu können. Gleichstellungsstellen sind von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Diskriminierungsopfern zu helfen und sicherzustellen, dass die EU­ Antidiskriminierungsvorschriften vor Ort umgesetzt werden. Mit den neuen Rechtsvorschriften soll sichergestellt werden, dass Gleichstellungsstellen die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten umfassend nutzen können. Dies wird für einen besseren Schutz von Diskriminierungsopfern sorgen und dazu beitragen, Diskriminierung zu verhindern.
Eine EU-amtliche deutschsprachige Übersetzung des englischsprachigen Kommissionsbeschlusses finden Sie unter:
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7507
Quelle: fpd 821