Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 10:

Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Anforderungen an Stellenausschreibungen im Sinne des Gesetzes dahingehend, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden sollen. Die Stellenausschreibungen dürfen nicht mit geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen begnügen, sie müssen vielmehr Formulierungen enthalten, die Frauen zu einer Bewerbung ermutigen. Für Bereiche mit festgestellter Unterrepräsentanz von Frauen ist ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils aufgrund eines Frauenförderplanes angezeigt. Dies soll Frauen ermutigen, sich auf diese Stellen zu bewerben. Den Frauen muss in Stellenausschreibungen gerade für höherwertige Positionen oder für untypische Berufe bzw. Bereiche der Eindruck vermittelt werden, dass sie eine reale Chance haben, eingestellt bzw. befördert oder höhergruppiert zu werden. In Ausschreibungen für Ausbildungsplätze ist der Hinweis auf konkrete Chancen für Mädchen besonders wichtig.

Die Dienststellen sind hier aufgefordert, sich gezielt und aktiv um Bewerbungen von Frauen zu bemühen, solange eine Benachteiligung von Frauen abzubauen ist.

Absatz 1 Satz 2 enthält die Verpflichtung, im Rahmen der Stellenausschreibung auch die Teilzeitform zu berücksichtigen. Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Stellen und bei allen Dienststellen möglich. Das Landesgleichstellungsgesetz geht daher von dem Grundsatz aus, dass alle Stellen teilbar sind. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. Die besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen von Teilzeit (vgl. §§ 80 a und 87 a LBG) bleiben unberührt. Die Dienststellen müssen nach Satz 2 Stellen in Teilzeitform ausschreiben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Belange ist angelehnt an die Gewährung arbeitsmarktpolitischer Teilzeit (vgl. § 80 a Abs. 1 Satz 1 LBG), erfordert darüber hinaus aber nicht nur den Vorrang dienstlicher Belange, sondern zwingende Gründe, welche die Teilzeit hier ausschließen. Entgegenstehende Belange im Sinne dieser Regelung sind nur nachvollziehbare, schwerwiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Dies ist dann nicht gegeben, wenn eine zumutbare Umorganisation der Aufgabenverteilung oder des Personaleinsatzes möglich ist.

Nach  Absatz 2 muss sich das Anforderungsprofil in der Ausschreibung an der zu besetzenden Stelle bzw. des zu vergebenden Amtes orientieren. Damit soll ausgeschlossen werden, dass sich die Qualifikationsanforderungen in einer Ausschreibung am möglichen Bewerbungspotential oder an einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern orientieren. Die Auswahlkriterien für die zu besetzende Stelle müssen vor der Einladung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber feststehen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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