Erläuterung
Zu § 11:
Teilzeitarbeit ist vor allem ein typisches Problem von erwerbstätigen Frauen. Die gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Verteilung der Geschlechterrollen, machen es Frauen immer noch schwer, eine berufliche Erwerbstätigkeit mit familiären Verpflichtungen zu verbinden. Für viele Frauen bietet sich daher eine Teilzeitbeschäftigung als Ausweg, um neben der Familienarbeit den Anschluss an den Beruf nicht zu verlieren.
Dementsprechend sind auch im öffentlichen Dienst überwiegend Frauen als Teilzeitbeschäftigte tätig. Neun von zehn Teilzeitbeschäftigten im rheinland- pfälzischen Landesdienst sind Frauen. Soweit Teilzeitarbeit mit dienst- und tarifrechtlichen Einschränkungen verbunden ist, sind diese abzubauen.
Teilzeitarbeit bietet bis jetzt so gut wie keine beruflichen Aufstiegschancen. In Absatz 1
ist deshalb der Grundsatz formuliert, dass Teilzeitbeschäftigten die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen sind wie Vollzeitbeschäftigten. Dies setzt voraus, dass Teilzeitarbeit künftig auch in qualifizierten Berufsbereichen möglich wird.
Absatz 2 Satz 1 enthält deshalb die Verpflichtung, die organisatorischen und haushaltrechtlichen Voraussetzungen für Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen, d.h. vor allem, die reduzierte Stundenzahl im Rahmen des Haushaltsrechtes personell auszugleichen. Nach Satz 2 sind Teilzeitarbeitsplätze grundsätzlich auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben bereitzustellen.
Absatz 3 Satz 1 soll sicherstellen, dass die Beschäftigten die Auswirkungen von Teilzeitarbeit vor allem für Renten- und Pensionsansprüche überblicken. Eine umfassende rentenrechtliche Beratung wird in der Regel von den Dienststellen nicht zu erwarten sein; daher ist vorgesehen, dass die Beschäftigten in allgemeiner Form, z.B. durch ein Informationsblatt, auf Nachteile hingewiesen werden. Die Personalstellen sollten jedoch auf Wunsch der Beschäftigten auch mündliche Erläuterungen zum Thema vornehmen.
Die Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Reduzierung der Arbeitszeit sind nach Absatz 3 Satz 2 schriftlich mitzuteilen. Dies veranlasst die Dienststelle zu einer konkreten Begründung für die Ablehnung eines Teilzeit- Antrages. Hier sind die zwingenden dienstlichen Belange zu erläutern, die im konkreten Einzelfall die beantragte Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen und das überwiegende Interesse der Dienststelle begründen. Allgemeine Hinweise auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sind nicht geeignet, das Interesse der Dienststelle zu begründen.
Absatz 4 erleichtert die Möglichkeit reduzierter Arbeitszeit für Beschäftigte aus dem Tarifbereich.
Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer können bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen von dem Arbeitsgeber oder der Arbeitsgeberin eine befristete Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verlangen, die Vertragsfreiheit der öffentlichen Arbeitsgeberin, des öffentlichen Arbeitsgebers, wird insofern eingeschränkt. Es handelt sich um eine für die Betroffenen günstigere Regelung, da sie zugunsten der Beschäftigten über die tariflichen Regelungen hinausgeht.
Absatz 5 Satz 1 eröffnet für die Beschäftigten aus dem Tarifbereich einen Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Vollzeitarbeitsplatz unter den genannten Bedingungen sowie für tarifliche Teilzeitbeschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Satz 2 stellt die entsprechende Anwendung der Härteklausel sicher.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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