Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung 23

Erläuterung

Zu § 23:

Diese Bestimmung enthält Änderungen der §§ 9 und 10 LGB.

Zu Nummer 1:

Diese Regelung sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 LGB vor. § 9 Abs. 2 LGB enthält Ausnahmen von den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung für das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 LGB. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB sieht vor, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass sie oder er unmittelbar vorher Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 entscheidet über diese Maßnahme die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

Der Bestimmung des § 9 Abs. 2 LGB wird ein neuer Satz 3 angefügt.

Danach ist eine Ausnahme von dem Einstellungshöchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB in der Regel dann zugelassen, wenn eine Person aufgrund der genannten Umstände das 45. Lebensjahr überschritten hat. Diese Ausnahme ist erforderlich, da insbesondere Frauen bei der Betreuung mehrerer Kinder durch das Erreichen der Altersgrenze nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden können.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

In § 10 Abs. 1 Satz 3 LGB wird gesetzlich verankert, was bislang in Rheinland- Pfalz nur durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Dezember 1991 (MinBl. 1992 S. 32) geregelt war. Der neue Satz 3 enthält formal eine Umsetzung des Grundsatzes der geschlechtsgerechten Sprache und materiell die grundsätzliche Verpflichtung, eine Ausschreibung in der Regel unter Verwendung der weiblichen und männlichen Funktions- – oder Amtsbezeichnungen vorzunehmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.

Zu Buchstabe b:

Nach dieser Regelung entfällt die Ausschreibungspflicht nur noch für die Stellen der in § 50 Abs. 1 LGB bezeichneten Beamtinnen und Beamten. Mit dieser Änderung werden die Stellen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in den obersten Landesbehörden und der Leiterinnen und Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Ausschreibungspflicht unterworfen. Insbesondere in diesen Ämtern besteht im Landesdienst eine starke Unterrepräsentanz von Frauen. Ein Zugang kann Frauen hier nur eröffnet werden, wenn diese Stellen ausgeschrieben werden müssen, d.h. potentielle Bewerberinnen von freien Stellen erfahren.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 20

Erläuteurng

Zu § 20:

§ 20 enthält die Berichtspflicht über die Umsetzung des Gesetzes. Die bisherige Berichterstattung über die Umsetzung des rheinland -pfälzischen Frauenförderprogrammes des Landes erfolgte alle zwei Jahre gegenüber dem Ministerrat. Abweichend hiervon wählt Absatz 1 nun einen Mindestabstand von vier Jahren und eine Berichterstattung gegenüber dem Landtag. Der Berichtsrhythmus des Absatz 1 ist kürzer als die Gesamtlaufzeit eines Frauenförderplanes nach § 6 Abs. 1, um eine Berichterstattung in jeder Legislaturperiode zu ermöglichen. Die Berichte enthielten bisher vergleichendes Zahlenmaterial über eine Periode von vier Jahren. Hieran anknüpfend wird dieser Zeitabstand grundsätzlich für den Gesamtbericht zugrunde gelegt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuteurng 19

Erläuterung

Zu § 19

Absatz 1 enthält das Beanstaltungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gegen Maßnahmen der Personalverwaltung oder anderer Organisationseinheiten der Dienststelle, die gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstoßen.

Die Beanstandung der Gleichstellungsbeauftragten muß binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung erfolgen. Die Frist beginnt mit Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten; eine zufällige Kenntnis der Gleichstellungsbeuaftragten ersetzt nicht ihre ordnungsgemäße Information und hat daher auf den Fristablauf keinen Einfluß. Da die Gleichstellungsbeuaftragte Teil der Verwaltung ist, führt die Beanstandung zu einer „bereinigten“ Position der Dienststelle insgesamt; die Beanstandung berührt nicht die Fristen gegenüber der Personalvertretung und muß nach § 18 Abs. 2 Satz 2 vor der Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung abgeschlossen sein. Über erfolglose Beanstandungen sollte die Dienststellenleitung die Personalvertretung gleichwohl im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren (vgl. § 2 Abs. 1 LPers VG).

Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Dienststelle über den beanstandeten Vorgang erneut unter Abwägung der von der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegten Einwände. Die Sätze 2 und 3 enthalten eine befristete Aussetzung der beanstandeten Maßnahme. Berücksichtigt ist dabei, dass unaufschiebbare Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen vorläufig getroffen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 4 von vorläufigen Regelungen und der erneuten Entscheidung zu informieren.

Absatz 3 ermächtigt die Gleichstellungsbeauftragte, Beanstandungen in den Bericht der Dienststelle aufnehmen zu lassen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 18

Erläuterung

Zu § 18:

Absatz 1 enthält neben den ausgewiesenen Beteiligungsrechten der Absätze 2 bis 5 und § 5 Abs. 2 die Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind z.B. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen (Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen), Kündigungen und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Erstellung von Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien,  Arbeitszeitregelungen an der Dienststelle, Entsendungen in Gremien, Ablehnung von Teilzeitangeboten, Kinderbetreuungsangebote an der Dienststelle.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Absatz 1 Satz 2 bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Es handelt sich um einen Anspruch auf und eine Verpflichtung zur Beteiligung.

Absatz 2 konkretisiert die generelle Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auf die Mitwirkung bei dem Bericht über die Umsetzung der Frauenförderpläne (vgl. hierzu auch die Befugnis nach § 19 Abs. 3) und die Beteiligung an Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahren. In den Fällen, in denen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ihre bzw. seine Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten nach Artikel 102 LV, § 13 LGB nicht delegiert hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte des vorschlagenden Ministeriums zu beteiligen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 2 vor der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen; die Rechte dieser Vertretungsorgane bleiben unberührt (vgl. § 3). Die Gleichstellungsbeauftragte ist als Teil der Verwaltung vor den genannten Gremien zu beteiligen und damit sichtbar von der Personalvertretung abgegrenzt.

Eine Zusammenarbeit zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung an der Dienststelle ist selbstverständlich anzustreben; das Personalvertretungsgesetz enthält die hierzu erforderlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 29 Abs. 3 und die §§ 34 und 37 Abs. 2 LPersVG).

Die Informationsrechte des Absatz 3 ermöglichen der Gleichstellungsbeauftragten die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nach Satz 1 sind der Gleichstellungsbeauftragten alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind, durch die fachlich zuständigen Stellen zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen Bewerbungsschreiben, Bewerbungslisten, Besetzungsberichte, Stellungsnahmen zu dem jeweiligen Besetzungsvorgang sowie sonstige Unterlagen, die sich auf die zu treffende Personalentscheidung beziehen und nach den genannten Voraussetzungen die Personalakte selbst. Die jeweiligen Unterlagen sind der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.

Nach Satz 3 hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen; die Teilnahme steht in

ihrem Ermessen. Nach Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte Stellungnahmen der Dienststelle in fachlichen und personellen Angelegenheiten, soweit diese die Gleichstellung von Frau und Mann berühren können, eine eigene Stellungnahme beifügen.

Nach Absatz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte Beschwerden über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 – Anhang -) entgegen. Sie ist Ansprechpartnerin, berät die Betroffenen und initiiert entsprechende Maßnahmen.

Absatz 7 stellt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die Ausübung des Beanstandungsrechtes nach § 19 des Entwurfs durch die Aussetzung des Vollzugs der beabsichtigten Maßnahme auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten sicher.

Absatz 8 regelt die datenschutzrechtlichen Begrenzungen des Umganges mit personenbezogenen Daten und beinhaltet das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu nichtstatistischen Zwecken. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Gleichstellungsbeauftragten obliegt der Dienststellenleitung.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 17

Erläuterung

Zu § 17:

Nach Absatz 1 ist die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung. Sie ist nach Satz 2 der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Satz 3 enthält die Zuordnungsmöglichkeit zur Vertretung der Dienststellenleitung in den obersten Landesbehörden.

Nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte einer Personalvertretung angehört oder auch hinsichtlich  Ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben mit Personalangelegenheiten betraut ist. Für diesen Personenkreis ist von einer Unvereinbarkeit mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszugehen.

Absatz 3 sieht vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der Ausübung ihrer Tätigkeit von fachlichen Weisungen frei ist; sie unterliegt nur der allgemeinen Dienstaufsicht. In Verbindung mit der unmittelbaren Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Dienststellenleitung nach Absatz 1 und dem Benachteiligungsverbot des Absatz 5 werden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre interne Kontrollaufgabe erfolgreich ausüben kann.

Absatz 4  enthält eine Entlastungsregelung für Gleichstellungsbeauftragte und beseitigt damit ein bisher bestehendes wesentliches Hindernis wirksamer Frauenförderung. Angesichts der umfangreichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen, in denen Frauenförderpläne erstellt werden, ist die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Entlastung von den übrigen dienstlichen Aufgaben unverzichtbar. Die Entlastung ist im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Dabei ist nach Art und Umfang der Dienststelle die Entlastung erforderlich, wenn aufgrund der personellen Verhältnisse der Dienststelle, in ihrer Aufgabenstellung sowie der Art der Beschäftigungsverhältnisse ein Arbeitspensum für die Gleichstellungsbeauftragte anfällt, für  welches sie einen Entlastungsanspruch für bestimmte Stunden wöchentlich haben muss. Bei der Ermittlung des Entlastungsumfangs ist der Zeitaufwand für Beratungen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte teilnimmt, die Erledigung von Schriftverkehr, die Besprechung mit Beschäftigten und alle Sprechstunden, die síe einrichten kann, zu berücksichtigen. Darüber hinaus braucht sie Zeit für das Studium von Rechtsvorschriften und Fachzeitschriften. Der Umfang der Entlastung muss im Einzelfall geprüft werden und hängt von der Aufgabenaufschlüsselung und dem jeweiligen Zeitaufwand ab, den die Gleichstellungsbeauftragte aufwenden muss. Für die Entlastung maßgeblichen Grundsätze gelten sinngemäß im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten für die notwendige Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 2.

Nach Absatz 5 Satz 1 darf die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin nicht zu einer Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdeganges führen. Dieses Verbot der Benachteiligung betrifft vor allem auch ihre weitere Entwicklung nach Ablauf ihrer Amtszeit. Satz 2 schützt die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung (§ 70 LPersVG).

Absatz 6 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin. Die besondere Verschwiegenheitspflicht der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterin stellt klar, dass ihre gesetzlichen Aufgaben nicht zu unbegrenzten Datenübermittlungen an andere Stellen berechtigen. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich (vgl. auch § 18 Abs. 8). Nach Satz 2 besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bei der Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststelle, dem Personal bzw. Richterrat sowie gegenüber den der Gleichstellungsbeauftragten übergeordneten Dienststellen. Diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht dient der Erleichterung und Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten. Zur Wahrnehmung des informellen Selbstbestimmungsrechtes der Beschäftigten wird die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht an die Einwilligung der Beschäftigten geknüpft.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 16

Erläuterung 16

Zu § 16:

§ 16 enthält die Bestimmung für die vorzeitige Beendigung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten. Die Abberufung einer nach § 17 Abs. 4 Satz 1 freigestellten Gleichstellungsbeauftragten setzt das Vorhandensein einer anderen passenden Tätigkeit voraus. § 16 enthält kein besonderes Kündigungsrecht. Für die Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten gilt im übrigen § 17 Abs. 5 Satz 2. Eine Abberufung mit Einverständnis der Gleichstellungsbeauftragten ist jederzeit möglich; ohne ihr Einverständnisnur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger dienstlicher Grund ist z.B. die grobe Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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