18.01.2023 | 2023, Allgemein
Eine Studie mit dem Titel „Wie väterfreundlich ist die deutsche Wirtschaft?“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche und das Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ in Auftrag gegeben haben, hat ergeben, dass „eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein sehr wichtiges Anliegen“ für Väter ist und viele dafür auch bereit wären, ihre Arbeitsstelle zu wechseln. Rund 450.000 Väter in Deutschland haben nach der Erhebung schon einmal den Arbeitgeber zugunsten einer besseren Vereinbarkeit gewechselt. Und mehr als 1,7 Millionen Väter denken darüber häufig oder zumindest manchmal nach.
Mit dem Unternehmensprogramm setzt sich das Bundesfamilienministerium zusammen mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft (BDA, DIHK, ZDH) und dem DGB dafür ein, „Familienfreundlichkeit zu einem Markenzeichen der deutschen Wirtschaft zu machen“.
Die Studie finden Sie unter: https://www.prognos.com/de/projekt/vaeterfreundliche-wirtschaft
Quelle: fpd 820
17.08.2022 | 2022, Allgemein, Frauen und Gesellschaft
Die in der offiziellen Women7-Gruppe (W7) kooperierenden Frauenverbände erklärte in ihrer Stellungnahme zu dem frauenpolitischen Ergebnis des G7-Gipfels: „Wir begrüßen, dass die Staats- und Regierungschef*innen der G7-Staaten zugesagt haben, die Gleichstellung aller Geschlechter global voranzubringen. Hier brauchen wir aber konkrete finanzielle Zusagen, messbare Ziele und eine schnelle Umsetzung.“ Die Women7-Gruppe begrüßte die Vereinbarung der G7-Staaten, „ihre gleichstellungspolitischen Fortschritte in einem ‚Dashboard‘ festzuhalten und jährlich zu aktualisieren.“
Nach Mitteilung des Deutschen Frauenrats finden sich „einige“ Forderungen der W7 in der G7-Abschlusserklärung wieder, nämlich:
- „Gleichstellungspolitische Ziele sollen über alle Ressorts hinweg einbezogen werden.“
- „Die Rolle der unter- und unbezahlten Sorgearbeit wird als essenzieller Faktor für den gesellschaftlichen Zusammenhalt anerkannt.“
- „Die Rechte, Ressourcen und Chancen von Frauen und Mädchen in all ihrer Diversität sollen im Sinne einer feministischen Entwicklungs-, Außen- und Handelspolitik vorangebracht werden.“
Das G7-Dashboard on Gender Gaps ist online unter https://www.bmfsfj.de/g7-dashboard zu finden.
Quelle: fpd 811
8.07.2021 | Allgemein
Die „Bundesstiftung Gleichstellung“ hat gestern ihre Arbeit aufgenommen. Das Hauptorgan der Stiftung, der Stiftungsrat, war zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengekommen. Christine Lambrecht, Bundesgleichstellungsministerin, leitete die virtuelle Sitzung als Vorsitzende des Stiftungsrates, dem darüber hinaus neun Mitglieder des Deutschen Bundestags angehören.
Nachdem am 28. Mai 2021 das Errichtungsgesetz in Kraft getreten ist, hat die „Bundesstiftung Gleichstellung“ nun mit der Konstituierung ihres Hauptorgans einen weiteren Meilenstein erreicht. Der Stiftungsrat hat einen ambitionierten Zeitplan für die nächsten Schritte beschlossen: Das zweiköpfige Direktorium, das die Stiftung operativ leiten wird, soll in dieser Legislaturperiode in seine erste Amtszeit starten. Die ersten Personaleinstellungen sind noch vor Jahresende geplant, damit die Stiftung zügig ihren Aufgaben nachkommen kann.
Bundesministerin Christine Lambrecht dazu: „Dass die ‚Bundesstiftung Gleichstellung‘ ihre Arbeit aufgenommen hat, ist ein großer Erfolg in dieser Legislatur. Damit lösen wir ein weiteres Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein. Die Stiftung wird wichtige Impulse für die Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland setzen. Es geht darum, dass jeder Mensch unabhängig von seinem Geschlecht sein Leben frei gestalten und seine Potentiale entfalten kann. Dafür soll die Stiftung ein offenes Haus sein, in dem sich Menschen treffen, vernetzen und sich in ihrer Arbeit für mehr Gleichstellung unterstützen und bestärken. Ich bin davon überzeugt, mehr Gleichstellung wird Deutschland spürbar stärker machen und unseren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sichern. Die Bundesstiftung Gleichstellung soll dazu beitragen, die dafür notwendigen Veränderungen zu beschleunigen.“
Die Bundesstiftung Gleichstellung verfolgt drei Ziele:
- Sie will zeigen, wo es noch mehr Gleichstellung braucht und dafür Lösungen finden.
- Sie will Engagierte für die Gleichstellung vernetzen und sie unterstützen.
- Sie will das Wissen zu Gleichstellungsfragen vergrößern und mit Bürgerinnen und Bürgern diskutieren.
Mehr Informationen finden Sie unter:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/bundesstiftung-gleichstellung
www.gleichstellungsstrategie.de
Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/bundesstiftung-gleichstellung-nimmt-arbeit-auf-183272
19.06.2012 | Allgemein
Erläuterung
Zu § 25:
§ 31 Abs.3 Satz 1 Fachhochschulgesetz unterstreicht die Berücksichtigung der Frauenförderung und familiärer Sonderbelastungen bei der Personalauswahl.
Zu den Sätzen 2 und 3 und dem Absatz 4 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 24 Nummer 1 verwiesen.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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19.06.2012 | Allgemein
Erläuterung
Zu § 24:
Die Beschäftigungssituation von Frauen an den Hochschulen ist von starker Ungleichheit zwischen den Geschlechtern geprägt. Je höher die Qualifikationsstufe oder der berufliche Status, desto weniger Frauen sind vertreten. Während der Anteil der Studentinnen an rheinland- pfälzischen Hochschulen in den Jahren 1991 bei 44,9 v.H. und 1992 bei 44,7 v.H. lag, verringert sich dieser Prozentsatz von den ersten Qualifikationsstufen für eine wissenschaftliche Laufbahn erheblich: so lag der Anteil der weiblichen Promovierten im Jahr 1991 bei 26,85 v.H. und 1992 bei 34,16 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3328 vom 7. Juli 1993). In der Besoldungsordnung C/ H waren an rheinland- pfälzischen Hochschulen 1992 nach Angaben des Statistischen Landesamtes 97 Frauen und 1.492 Männer beschäftigt. Der Anteil der Frauen bei der Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter betrug 1993 noch 24,8 v.H., bei den C 2- Professuren jedoch nur 7,1 v.H., bei den C 3- Professuren 6,2 v.H. und nur 2,4 v.H. bei den C 4- Professuren. Der Anteil der Professorinnen betrug insgesamt 5,3 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3114 vom 21. Mai 1993).
Zu Nummer 1:
Die neugefasste Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Universitätsgesetz unterstreicht die Berücksichtigung der Frauenförderung und familiärer Sonderbelastungen bei der Personalauswahl; dabei wird auf Frauenförderpläne Bezug genommen.
Satz 2 sieht entsprechend der für den übrigen öffentlichen Dienst geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LGG eine leistungsabhängige Quotierungsbestimmung für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes vor. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995, wird hingewiesen.
Satz 3 sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Härteklausel vor. Auf die Ausführungen zu § 9 wird hingewiesen.
Der neuschaffene § 40 Abs. 4 entspricht für die Beurteilung der Qualifikation § 7 Abs. 2, auf die Ausführungen dort wird erwiesen.
Zu Nummer 2:
Die Vorschrift enthält eine Ergänzung des § 67 Abs. 5 Universitätsgesetz hinsichtlich der Aufgaben der Frauenbeauftragten.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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19.06.2012 | Allgemein
Erläuterung
Zu § 23:
Diese Bestimmung enthält Änderungen der §§ 9 und 10 LGB.
Zu Nummer 1:
Diese Regelung sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 LGB vor. § 9 Abs. 2 LGB enthält Ausnahmen von den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung für das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 LGB. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB sieht vor, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass sie oder er unmittelbar vorher Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 entscheidet über diese Maßnahme die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
Der Bestimmung des § 9 Abs. 2 LGB wird ein neuer Satz 3 angefügt.
Danach ist eine Ausnahme von dem Einstellungshöchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB in der Regel dann zugelassen, wenn eine Person aufgrund der genannten Umstände das 45. Lebensjahr überschritten hat. Diese Ausnahme ist erforderlich, da insbesondere Frauen bei der Betreuung mehrerer Kinder durch das Erreichen der Altersgrenze nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden können.
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a:
In § 10 Abs. 1 Satz 3 LGB wird gesetzlich verankert, was bislang in Rheinland- Pfalz nur durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Dezember 1991 (MinBl. 1992 S. 32) geregelt war. Der neue Satz 3 enthält formal eine Umsetzung des Grundsatzes der geschlechtsgerechten Sprache und materiell die grundsätzliche Verpflichtung, eine Ausschreibung in der Regel unter Verwendung der weiblichen und männlichen Funktions- – oder Amtsbezeichnungen vorzunehmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.
Zu Buchstabe b:
Nach dieser Regelung entfällt die Ausschreibungspflicht nur noch für die Stellen der in § 50 Abs. 1 LGB bezeichneten Beamtinnen und Beamten. Mit dieser Änderung werden die Stellen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in den obersten Landesbehörden und der Leiterinnen und Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Ausschreibungspflicht unterworfen. Insbesondere in diesen Ämtern besteht im Landesdienst eine starke Unterrepräsentanz von Frauen. Ein Zugang kann Frauen hier nur eröffnet werden, wenn diese Stellen ausgeschrieben werden müssen, d.h. potentielle Bewerberinnen von freien Stellen erfahren.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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