Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 24:

Die Beschäftigungssituation von Frauen an den Hochschulen ist von starker Ungleichheit zwischen den Geschlechtern geprägt. Je höher die Qualifikationsstufe oder der berufliche Status, desto weniger Frauen sind vertreten. Während der Anteil der Studentinnen an rheinland- pfälzischen Hochschulen in den Jahren 1991 bei 44,9 v.H. und 1992 bei 44,7 v.H. lag, verringert sich dieser Prozentsatz von den ersten Qualifikationsstufen für eine wissenschaftliche Laufbahn erheblich: so lag der Anteil der weiblichen Promovierten im Jahr 1991 bei 26,85 v.H. und 1992 bei 34,16 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3328 vom 7. Juli 1993). In der Besoldungsordnung C/ H waren an rheinland- pfälzischen Hochschulen 1992 nach Angaben des Statistischen Landesamtes 97 Frauen und 1.492 Männer beschäftigt. Der Anteil der Frauen bei der Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter betrug 1993 noch 24,8 v.H., bei den C 2- Professuren jedoch nur 7,1 v.H., bei den C 3- Professuren 6,2 v.H. und nur 2,4 v.H. bei den C 4-  Professuren. Der Anteil der Professorinnen betrug insgesamt 5,3 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3114 vom 21. Mai 1993).

Zu Nummer 1:

Die neugefasste Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Universitätsgesetz unterstreicht die Berücksichtigung der Frauenförderung und familiärer Sonderbelastungen bei der Personalauswahl; dabei wird auf Frauenförderpläne Bezug genommen.

Satz 2 sieht  entsprechend der für den übrigen öffentlichen Dienst geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LGG eine leistungsabhängige Quotierungsbestimmung für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes vor. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995, wird hingewiesen.

Satz 3 sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Härteklausel vor. Auf die Ausführungen zu § 9 wird hingewiesen.

Der  neuschaffene § 40 Abs. 4 entspricht für die Beurteilung der Qualifikation § 7 Abs. 2, auf die Ausführungen dort wird erwiesen.

Zu Nummer 2:

Die Vorschrift enthält eine Ergänzung des § 67 Abs. 5 Universitätsgesetz hinsichtlich der Aufgaben der Frauenbeauftragten.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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