Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Änderung des Geschlechtseintrages: Eine Erklärung beim Standesamt soll reichen

Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes veröffentlicht
Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Dies sieht der Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vor, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) heute veröffentlicht haben. Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist.
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister. Er trifft keine Regelung zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen, es bleibt bei den einschlägigen medizinischen Regelungen und Leitlinien.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Drei-Monats-Frist für die Wirksamkeit: Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden.
    Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach Wirksamkeit der vorherigen Änderungserklärung gelten.
  • Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
    • Für Minderjährige bis 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung ab.
    • Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll das Kindeswohl sein.
  • Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung „Elternteil“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
  • Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es – ähnlich wie im geltenden Recht – auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.
  • Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht unberührt, wie der Gesetzestext klarstellt, ebenso das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig, was heute verboten ist, bleibt verboten. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) finden Sie hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–224546

Ein FAQ-Dokument finden Sie hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–199332

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ

Eine Trennung verschlechtert meistens die ökonomische Situation von Müttern

Das Kernergebnis einer Studie des Deutschen Jugendinstituts (DJI), die sich, basierend auf Daten des Sozio-Panels (SOEP) der Jahre 1998 bis 2018, mit der ökonomischen Situation von Eltern nach Trennung oder Scheidung befasst hat, lautet wie folgt: Ob der Vater sich nach einer Trennung in der Kinderbetreuung engagiert oder nicht macht keinen Unterschied für das wirtschaftliche Ergehen der Mutter.
„Insgesamt zeigen die Analysen, dass es innerhalb eines mütterlichen Residenzmodells, in dem die Mütter die Hauptlast oder sogar die gesamte Kinderbetreuung übernehmen, keinerlei Unterschied für die Einkommensentwicklung der Mütter macht, ob sich die Väter nach der Trennung regelmäßig, auch wochentags, an der Kinderbetreuung beteiligen oder nicht“, so das DJI. Während es betreuungsaktiven Vätern gelinge, ihr Engagement mit einer intensivierten Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, falle es Müttern erheblich schwerer, nach einer Trennung auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Grund für die deutlichen Unterschiede sei vermutlich auf das hohe mütterliche Engagement bei der Kinderbetreuung zurückzuführen, da sozio-demografische Disparitäten, wie Alter oder Bildungsabschluss der Mütter, in den Analysen berücksichtigt worden seien.

Studie auf Englisch: https://link.springer.com/article/10.1007/s10834-022-09876-7

Quelle: fpd 828

Frauen beziehen nach wie vor wesentlich länger Elterngeld als Männer

Das Statistische Bundesamt (Destatis) teilte mit, dass Frauen mit durchschnittlich 14,6 Monaten nach wie vor wesentlich länger Elterngeld als Väter mit 3,6 Monaten beziehen. Insgesamt hätten im Jahr 2022 knapp 1,4 Mio. Frauen und 482.000 Männer in Deutschland Elterngeld erhalten, was ein Minus von 1,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeute. Wie Destatis weiter mitteilte, hat sich die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug in 2022 um 2,1 Prozent (10.000) gegenüber 2021 erhöht. Dagegen sei die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 2,3 Prozent (32.800) gesunken. Damit habe sich der kontinuierliche Anstieg des Väteranteils an Elterngeldbeziehenden von 20,9 Prozent in 2015 auf 26,1 Prozent in 2022 fortgesetzt. Spitzenreiter im Ländervergleich sei Sachsen mit einem Väteranteil von 30,2 Prozent, Schlusslicht das Saarland mit 20,8 Prozent.
Quelle: fpd 828

Ältere Frauen kommen im Marketing deutscher Marken und Unternehmen kaum vor

In der Studie „VisualGPS“ der Plattform „iStock“, die visuelle Inhalte anbietet, mit der u. a. Unternehmen ihre Botschaften an Verbraucher bringen können, heißt es: „Ältere Frauen kommen in Bildern und Marketingmaterialien deutscher Marken und Unternehmen fast nicht vor.“ Konkret zeige die Recherche, dass auf nur 11 Prozent der von deutschen Marken und Unternehmen heruntergeladenen „Top-Visuals“, Frauen im Alter von 60+ abgebildet seien. Am häufigsten als „eher eingeschränkte Stereotypen im Gesundheitswesen“ und „dreimal häufiger mit einer Pflegekraft als mit einem Kollegen“. Auch bei der Auswahl von Material, das „weibliche Führungspersönlichkeiten“ in der Unternehmenswelt repräsentieren solle, werde sich eher für jüngere Frauen entschieden, während „reife Frauen am Rande“ stünden. Laut „VisualGPS“ ist das Alter, aufgrund dessen sich 19 Prozent der weiblichen Babyboomer diskriminiert fühlen, das (nach Körperform und -größe) am häufigsten erlebte Vorurteil älterer Frauen.
Quelle: fpd 827

Informationen für Eltern in leichter Sprache: „Kinder schützen leicht gemacht“

Das Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch, Amyna e.V., hat ein Heft unter dem Titel „Kinder schützen leicht gemacht“ herausgebracht, dass in leichter Sprache Eltern konkrete Informationen und passgenaue Tipps geben soll, die sie in ihrem Alltag umsetzen können, um ihre Kinder vor sexuellem Missbrauch und Gewalt zu schützen.

Weitere Informationen unter: https://amyna.de/wp/buchenbestellen/bestellung-broschueren-faltblaetter

Quelle: fpd 827

„Gender Hours Gap“ und „Gender Employment Gap“ – Erfolge bei der Suche nach neuen Gaps

Das Statistische Bundesamt (Destatis) meldet Erfolge bei der Suche nach neuen Gender Gaps. Als neuer Indikator sei ein „Gender Gap Arbeitsmarkt“ eingeführt worden, so das Destatis. Dieser erweitere „den Blickwinkel auf Verdienstungleichheit“. Der Gender Gap Arbeitsmarkt berücksichtige „Unterschiede in Bruttostundenverdiensten, Arbeitszeit und Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern“.

Wörtlich heißt es dazu in den Erläuterungen des Bundesamtes: „Der Gender Pay Gap gilt als der zentrale Indikator für Verdienstungleichheit zwischen Frauen und Männern. Verdienstungleichheit begrenzt sich jedoch nicht nur auf Bruttostundenverdienste. Nicht am Erwerbsleben teilzunehmen oder in Teilzeit zu arbeiten, birgt mittel- bis langfristige Verdienstfolgen. Der ‚Gender Gap Arbeitsmarkt‘ als neuer Indikator für erweiterte Verdienstungleichheit betrachtet mehrere Dimensionen: Neben der Verdienstlücke pro Stunde macht er Unterschiede in der bezahlten monatlichen Arbeitszeit (Gender Hours Gap) und in der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern (Gender Employment Gap) sichtbar. Der Gender Gap Arbeitsmarkt lag im Jahr 2022 bei 39 Prozent.
Der unbereinigte Gender Pay Gap lag im Berichtsjahr 2022 bei 18 Prozent, das heißt Frauen verdienten 18 Prozent weniger pro Stunde als Männer. Hiervon können 11 Prozentpunkte durch in der Verdiensterhebung vorhandene lohnbestimmende Merkmale, wie zum Beispiel Beruf und Branche sowie Beschäftigungsumfang, erklärt werden. Der verbliebene Rest von 7 Prozent (bereinigter Gender Pay Gap) lässt sich hingegen dadurch nicht erklären. Es ist davon auszugehen, dass dieser Wert geringer ausfallen würde, wenn weitere lohnbestimmende Merkmale für die Ursachenanalyse zur Verfügung stünden.
‚Gender Gap Arbeitsmarkt‘ zeigt, dass Frauen weniger pro Stunde verdienen, häufiger in Teilzeit arbeiten und seltener überhaupt am Erwerbsleben teilnehmen. Eine wesentliche Ursache für die Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern ist die hohe Teilzeitquote von Frauen. Während Männer im Monat 148 Stunden einer bezahlten Arbeit nachgingen, waren es bei Frauen nur 121 Stunden. Damit brachten Frauen 18 Prozent weniger Zeit für bezahlte Arbeit auf als Männer (Gender Hours Gap). Ab dem durchschnittlichen Alter bei der Geburt des ersten Kindes (bei Müt­ tern: 30,5 Jahre) stieg der Gender Hours Gap mit zunehmendem Alter nahezu stetig an: Während Frauen häufig ihre Arbeitszeit reduzierten, weiteten viele Männer ihre Arbeitszeit aus. Am höchsten fällt der Gender Hours Gap bei Personen im Alter zwischen 39 und 41 Jahren mit 23 Prozent aus.
Die neue Größe: „Gender Gap Arbeitsmarkt“
Aktuelle Zahlen zur Erwerbstätigkeit liegen aus dem Jahr 2021 vor: 72,1 Prozent aller Frauen gingen einer bezahlten Arbeit nach und 79,4 Prozent aller Männer. Diesen Unterschied in den Erwerbstätigenquoten misst der Gender Employment Gap. 2022 lag er bei 9 Prozent.
Der Gender Gap Arbeitsmarkt (2022: 39 Prozent) vereint nun diese drei Gender Gaps (Gender Pay Gap, Gender Hours Gap und Gender Employment Gap). Es fließen also drei Größen in die Berechnung des Indikators ein: Bruttostundenverdienste, bezahlte Arbeitsstunden und Erwerbstätigenquoten. Als erweiterter Indikator für Verdienstungleichheit beleuchtet er die Verdienst- und Beschäftigungssituation von Frauen und Männern von verschiedenen Seiten. Je höher der Gender Gap Arbeitsmarkt, desto stärker ist die Verdienstungleichheit auf dem Arbeitsmarkt ausgeprägt. Die einzelnen Gaps geben dabei Aufschluss über strukturelle Ursachen von Verdienstungleichheit.“

Quelle: fpd 827