Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuteurng 24

Erläuterung

Zu § 24:

Die Beschäftigungssituation von Frauen an den Hochschulen ist von starker Ungleichheit zwischen den Geschlechtern geprägt. Je höher die Qualifikationsstufe oder der berufliche Status, desto weniger Frauen sind vertreten. Während der Anteil der Studentinnen an rheinland- pfälzischen Hochschulen in den Jahren 1991 bei 44,9 v.H. und 1992 bei 44,7 v.H. lag, verringert sich dieser Prozentsatz von den ersten Qualifikationsstufen für eine wissenschaftliche Laufbahn erheblich: so lag der Anteil der weiblichen Promovierten im Jahr 1991 bei 26,85 v.H. und 1992 bei 34,16 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3328 vom 7. Juli 1993). In der Besoldungsordnung C/ H waren an rheinland- pfälzischen Hochschulen 1992 nach Angaben des Statistischen Landesamtes 97 Frauen und 1.492 Männer beschäftigt. Der Anteil der Frauen bei der Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter betrug 1993 noch 24,8 v.H., bei den C 2- Professuren jedoch nur 7,1 v.H., bei den C 3- Professuren 6,2 v.H. und nur 2,4 v.H. bei den C 4-  Professuren. Der Anteil der Professorinnen betrug insgesamt 5,3 v.H. (Landtagsdrucksache 12/3114 vom 21. Mai 1993).

Zu Nummer 1:

Die neugefasste Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Universitätsgesetz unterstreicht die Berücksichtigung der Frauenförderung und familiärer Sonderbelastungen bei der Personalauswahl; dabei wird auf Frauenförderpläne Bezug genommen.

Satz 2 sieht  entsprechend der für den übrigen öffentlichen Dienst geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LGG eine leistungsabhängige Quotierungsbestimmung für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes vor. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995, wird hingewiesen.

Satz 3 sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Härteklausel vor. Auf die Ausführungen zu § 9 wird hingewiesen.

Der  neuschaffene § 40 Abs. 4 entspricht für die Beurteilung der Qualifikation § 7 Abs. 2, auf die Ausführungen dort wird erwiesen.

Zu Nummer 2:

Die Vorschrift enthält eine Ergänzung des § 67 Abs. 5 Universitätsgesetz hinsichtlich der Aufgaben der Frauenbeauftragten.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 23

Erläuterung

Zu § 23:

Diese Bestimmung enthält Änderungen der §§ 9 und 10 LGB.

Zu Nummer 1:

Diese Regelung sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 LGB vor. § 9 Abs. 2 LGB enthält Ausnahmen von den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung für das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 LGB. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB sieht vor, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass sie oder er unmittelbar vorher Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 entscheidet über diese Maßnahme die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

Der Bestimmung des § 9 Abs. 2 LGB wird ein neuer Satz 3 angefügt.

Danach ist eine Ausnahme von dem Einstellungshöchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB in der Regel dann zugelassen, wenn eine Person aufgrund der genannten Umstände das 45. Lebensjahr überschritten hat. Diese Ausnahme ist erforderlich, da insbesondere Frauen bei der Betreuung mehrerer Kinder durch das Erreichen der Altersgrenze nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden können.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

In § 10 Abs. 1 Satz 3 LGB wird gesetzlich verankert, was bislang in Rheinland- Pfalz nur durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Dezember 1991 (MinBl. 1992 S. 32) geregelt war. Der neue Satz 3 enthält formal eine Umsetzung des Grundsatzes der geschlechtsgerechten Sprache und materiell die grundsätzliche Verpflichtung, eine Ausschreibung in der Regel unter Verwendung der weiblichen und männlichen Funktions- – oder Amtsbezeichnungen vorzunehmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.

Zu Buchstabe b:

Nach dieser Regelung entfällt die Ausschreibungspflicht nur noch für die Stellen der in § 50 Abs. 1 LGB bezeichneten Beamtinnen und Beamten. Mit dieser Änderung werden die Stellen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in den obersten Landesbehörden und der Leiterinnen und Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Ausschreibungspflicht unterworfen. Insbesondere in diesen Ämtern besteht im Landesdienst eine starke Unterrepräsentanz von Frauen. Ein Zugang kann Frauen hier nur eröffnet werden, wenn diese Stellen ausgeschrieben werden müssen, d.h. potentielle Bewerberinnen von freien Stellen erfahren.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 20

Erläuteurng

Zu § 20:

§ 20 enthält die Berichtspflicht über die Umsetzung des Gesetzes. Die bisherige Berichterstattung über die Umsetzung des rheinland -pfälzischen Frauenförderprogrammes des Landes erfolgte alle zwei Jahre gegenüber dem Ministerrat. Abweichend hiervon wählt Absatz 1 nun einen Mindestabstand von vier Jahren und eine Berichterstattung gegenüber dem Landtag. Der Berichtsrhythmus des Absatz 1 ist kürzer als die Gesamtlaufzeit eines Frauenförderplanes nach § 6 Abs. 1, um eine Berichterstattung in jeder Legislaturperiode zu ermöglichen. Die Berichte enthielten bisher vergleichendes Zahlenmaterial über eine Periode von vier Jahren. Hieran anknüpfend wird dieser Zeitabstand grundsätzlich für den Gesamtbericht zugrunde gelegt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuteurng 19

Erläuterung

Zu § 19

Absatz 1 enthält das Beanstaltungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gegen Maßnahmen der Personalverwaltung oder anderer Organisationseinheiten der Dienststelle, die gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstoßen.

Die Beanstandung der Gleichstellungsbeauftragten muß binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung erfolgen. Die Frist beginnt mit Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten; eine zufällige Kenntnis der Gleichstellungsbeuaftragten ersetzt nicht ihre ordnungsgemäße Information und hat daher auf den Fristablauf keinen Einfluß. Da die Gleichstellungsbeuaftragte Teil der Verwaltung ist, führt die Beanstandung zu einer „bereinigten“ Position der Dienststelle insgesamt; die Beanstandung berührt nicht die Fristen gegenüber der Personalvertretung und muß nach § 18 Abs. 2 Satz 2 vor der Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung abgeschlossen sein. Über erfolglose Beanstandungen sollte die Dienststellenleitung die Personalvertretung gleichwohl im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren (vgl. § 2 Abs. 1 LPers VG).

Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Dienststelle über den beanstandeten Vorgang erneut unter Abwägung der von der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegten Einwände. Die Sätze 2 und 3 enthalten eine befristete Aussetzung der beanstandeten Maßnahme. Berücksichtigt ist dabei, dass unaufschiebbare Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen vorläufig getroffen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 4 von vorläufigen Regelungen und der erneuten Entscheidung zu informieren.

Absatz 3 ermächtigt die Gleichstellungsbeauftragte, Beanstandungen in den Bericht der Dienststelle aufnehmen zu lassen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 18

Erläuterung

Zu § 18:

Absatz 1 enthält neben den ausgewiesenen Beteiligungsrechten der Absätze 2 bis 5 und § 5 Abs. 2 die Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind z.B. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen (Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen), Kündigungen und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Erstellung von Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien,  Arbeitszeitregelungen an der Dienststelle, Entsendungen in Gremien, Ablehnung von Teilzeitangeboten, Kinderbetreuungsangebote an der Dienststelle.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Absatz 1 Satz 2 bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Es handelt sich um einen Anspruch auf und eine Verpflichtung zur Beteiligung.

Absatz 2 konkretisiert die generelle Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auf die Mitwirkung bei dem Bericht über die Umsetzung der Frauenförderpläne (vgl. hierzu auch die Befugnis nach § 19 Abs. 3) und die Beteiligung an Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahren. In den Fällen, in denen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ihre bzw. seine Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten nach Artikel 102 LV, § 13 LGB nicht delegiert hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte des vorschlagenden Ministeriums zu beteiligen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 2 vor der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen; die Rechte dieser Vertretungsorgane bleiben unberührt (vgl. § 3). Die Gleichstellungsbeauftragte ist als Teil der Verwaltung vor den genannten Gremien zu beteiligen und damit sichtbar von der Personalvertretung abgegrenzt.

Eine Zusammenarbeit zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung an der Dienststelle ist selbstverständlich anzustreben; das Personalvertretungsgesetz enthält die hierzu erforderlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 29 Abs. 3 und die §§ 34 und 37 Abs. 2 LPersVG).

Die Informationsrechte des Absatz 3 ermöglichen der Gleichstellungsbeauftragten die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nach Satz 1 sind der Gleichstellungsbeauftragten alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind, durch die fachlich zuständigen Stellen zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen Bewerbungsschreiben, Bewerbungslisten, Besetzungsberichte, Stellungsnahmen zu dem jeweiligen Besetzungsvorgang sowie sonstige Unterlagen, die sich auf die zu treffende Personalentscheidung beziehen und nach den genannten Voraussetzungen die Personalakte selbst. Die jeweiligen Unterlagen sind der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.

Nach Satz 3 hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen; die Teilnahme steht in

ihrem Ermessen. Nach Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte Stellungnahmen der Dienststelle in fachlichen und personellen Angelegenheiten, soweit diese die Gleichstellung von Frau und Mann berühren können, eine eigene Stellungnahme beifügen.

Nach Absatz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte Beschwerden über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 – Anhang -) entgegen. Sie ist Ansprechpartnerin, berät die Betroffenen und initiiert entsprechende Maßnahmen.

Absatz 7 stellt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die Ausübung des Beanstandungsrechtes nach § 19 des Entwurfs durch die Aussetzung des Vollzugs der beabsichtigten Maßnahme auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten sicher.

Absatz 8 regelt die datenschutzrechtlichen Begrenzungen des Umganges mit personenbezogenen Daten und beinhaltet das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu nichtstatistischen Zwecken. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Gleichstellungsbeauftragten obliegt der Dienststellenleitung.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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