Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 18:

Absatz 1 enthält neben den ausgewiesenen Beteiligungsrechten der Absätze 2 bis 5 und § 5 Abs. 2 die Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind z.B. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen (Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen), Kündigungen und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Erstellung von Beförderungs- und Beurteilungsrichtlinien,  Arbeitszeitregelungen an der Dienststelle, Entsendungen in Gremien, Ablehnung von Teilzeitangeboten, Kinderbetreuungsangebote an der Dienststelle.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Absatz 1 Satz 2 bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Es handelt sich um einen Anspruch auf und eine Verpflichtung zur Beteiligung.

Absatz 2 konkretisiert die generelle Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auf die Mitwirkung bei dem Bericht über die Umsetzung der Frauenförderpläne (vgl. hierzu auch die Befugnis nach § 19 Abs. 3) und die Beteiligung an Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahren. In den Fällen, in denen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ihre bzw. seine Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten nach Artikel 102 LV, § 13 LGB nicht delegiert hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte des vorschlagenden Ministeriums zu beteiligen.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 2 vor der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen; die Rechte dieser Vertretungsorgane bleiben unberührt (vgl. § 3). Die Gleichstellungsbeauftragte ist als Teil der Verwaltung vor den genannten Gremien zu beteiligen und damit sichtbar von der Personalvertretung abgegrenzt.

Eine Zusammenarbeit zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung an der Dienststelle ist selbstverständlich anzustreben; das Personalvertretungsgesetz enthält die hierzu erforderlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 29 Abs. 3 und die §§ 34 und 37 Abs. 2 LPersVG).

Die Informationsrechte des Absatz 3 ermöglichen der Gleichstellungsbeauftragten die Erfüllung ihrer Aufgaben. Nach Satz 1 sind der Gleichstellungsbeauftragten alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind, durch die fachlich zuständigen Stellen zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen Bewerbungsschreiben, Bewerbungslisten, Besetzungsberichte, Stellungsnahmen zu dem jeweiligen Besetzungsvorgang sowie sonstige Unterlagen, die sich auf die zu treffende Personalentscheidung beziehen und nach den genannten Voraussetzungen die Personalakte selbst. Die jeweiligen Unterlagen sind der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.

Nach Satz 3 hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen; die Teilnahme steht in

ihrem Ermessen. Nach Satz 4 kann die Gleichstellungsbeauftragte Stellungnahmen der Dienststelle in fachlichen und personellen Angelegenheiten, soweit diese die Gleichstellung von Frau und Mann berühren können, eine eigene Stellungnahme beifügen.

Nach Absatz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte Beschwerden über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 – Anhang -) entgegen. Sie ist Ansprechpartnerin, berät die Betroffenen und initiiert entsprechende Maßnahmen.

Absatz 7 stellt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die Ausübung des Beanstandungsrechtes nach § 19 des Entwurfs durch die Aussetzung des Vollzugs der beabsichtigten Maßnahme auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten sicher.

Absatz 8 regelt die datenschutzrechtlichen Begrenzungen des Umganges mit personenbezogenen Daten und beinhaltet das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat zu nichtstatistischen Zwecken. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Gleichstellungsbeauftragten obliegt der Dienststellenleitung.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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