Erläuterung
Zu § 19
Absatz 1 enthält das Beanstaltungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gegen Maßnahmen der Personalverwaltung oder anderer Organisationseinheiten der Dienststelle, die gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstoßen.
Die Beanstandung der Gleichstellungsbeauftragten muß binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung erfolgen. Die Frist beginnt mit Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten; eine zufällige Kenntnis der Gleichstellungsbeuaftragten ersetzt nicht ihre ordnungsgemäße Information und hat daher auf den Fristablauf keinen Einfluß. Da die Gleichstellungsbeuaftragte Teil der Verwaltung ist, führt die Beanstandung zu einer „bereinigten“ Position der Dienststelle insgesamt; die Beanstandung berührt nicht die Fristen gegenüber der Personalvertretung und muß nach § 18 Abs. 2 Satz 2 vor der Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung abgeschlossen sein. Über erfolglose Beanstandungen sollte die Dienststellenleitung die Personalvertretung gleichwohl im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren (vgl. § 2 Abs. 1 LPers VG).
Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Dienststelle über den beanstandeten Vorgang erneut unter Abwägung der von der Gleichstellungsbeauftragten vorgelegten Einwände. Die Sätze 2 und 3 enthalten eine befristete Aussetzung der beanstandeten Maßnahme. Berücksichtigt ist dabei, dass unaufschiebbare Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen vorläufig getroffen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Satz 4 von vorläufigen Regelungen und der erneuten Entscheidung zu informieren.
Absatz 3 ermächtigt die Gleichstellungsbeauftragte, Beanstandungen in den Bericht der Dienststelle aufnehmen zu lassen.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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