Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 23:

Diese Bestimmung enthält Änderungen der §§ 9 und 10 LGB.

Zu Nummer 1:

Diese Regelung sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 LGB vor. § 9 Abs. 2 LGB enthält Ausnahmen von den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung für das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 LGB. § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB sieht vor, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass sie oder er unmittelbar vorher Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 entscheidet über diese Maßnahme die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

Der Bestimmung des § 9 Abs. 2 LGB wird ein neuer Satz 3 angefügt.

Danach ist eine Ausnahme von dem Einstellungshöchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LGB in der Regel dann zugelassen, wenn eine Person aufgrund der genannten Umstände das 45. Lebensjahr überschritten hat. Diese Ausnahme ist erforderlich, da insbesondere Frauen bei der Betreuung mehrerer Kinder durch das Erreichen der Altersgrenze nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden können.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

In § 10 Abs. 1 Satz 3 LGB wird gesetzlich verankert, was bislang in Rheinland- Pfalz nur durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Dezember 1991 (MinBl. 1992 S. 32) geregelt war. Der neue Satz 3 enthält formal eine Umsetzung des Grundsatzes der geschlechtsgerechten Sprache und materiell die grundsätzliche Verpflichtung, eine Ausschreibung in der Regel unter Verwendung der weiblichen und männlichen Funktions- – oder Amtsbezeichnungen vorzunehmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.

Zu Buchstabe b:

Nach dieser Regelung entfällt die Ausschreibungspflicht nur noch für die Stellen der in § 50 Abs. 1 LGB bezeichneten Beamtinnen und Beamten. Mit dieser Änderung werden die Stellen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in den obersten Landesbehörden und der Leiterinnen und Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Ausschreibungspflicht unterworfen. Insbesondere in diesen Ämtern besteht im Landesdienst eine starke Unterrepräsentanz von Frauen. Ein Zugang kann Frauen hier nur eröffnet werden, wenn diese Stellen ausgeschrieben werden müssen, d.h. potentielle Bewerberinnen von freien Stellen erfahren.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

Seite drucken

Fenster schließen