2.05.2024 | 2024, Frauen und Gesellschaft, Frauen und Politik
Die 45 Mitgliedsländer der UN-Frauenrechtskommission (FRK) bestimmten Ende März 2024 in New York, ohne Widerspruch, den saudischen Botschafter Abdulaziz Alwasil zum Vorsitzenden der nächsten, ein Jahr andauernden FRK-Sitzungsperiode. Dazu erklärte die Vorstandsvorsitzende von UN-Women Deutschland, Elke Ferner: „Auch wenn der Vorsitzende der FRK nur moderiert und die Inhalte von der FRK als Ganzes festgelegt werden, ist diese Wahl ein falsches Signal. Frauenrechte sind Menschenrechte und Menschenrechte sind unteilbar – das ist ein Grundprinzip der VN. Deshalb ist es unverständlich, dass ausgerechnet ein Vertreter eines Landes, das Frauenrechte permanent verletzt, ohne irgendeinen Kommentar seitens der anderen 44 Mitglieder der FRK zum Vorsitzenden der Frauenrechtskommission gewählt wurde. Die Zivilgesellschaft erwartet zu Recht, dass es mehr und schnellere Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt gibt – überall auf der Welt. Die Mitglieder der FRK müssen nun mit Nachdruck Verbesserungen voranbringen und die Gender Gaps schließen.“
Quelle: fpd 852
24.04.2024 | 2024, Frauen und Gesellschaft, Frauen und Politik
Das Statistische Bundesamt (Destatis) meldete: „Frauen sind weltweit in nationalen Parlamenten in aller Regel nach wie vor unterrepräsentiert.“ Im Deutschen Bundestag habe der Frauenanteil am 1. Februar bspw. bei 35,3 Prozent gelegen. Mit dem Wert nehme Deutschland im weltweiten Ranking der Interparlamentarischen Union (IPU) Platz 47 von 184 ein. Spitzenreiter sei der ostafrikanische Staat Ruanda mit einem Frauenanteil von 61,3 Prozent im Parlament. In Kuba (55,7 Prozent), Nicaragua (53,9 Prozent) und Mexiko (50,4 Prozent) seien ebenfalls mehr Frauen als Männer im Parlament vertreten. Geschlechterparität erreichten die Parlamente von Andorra und den Vereinigten Arabischen Emiraten (je 50,0 Prozent). In den Parlamenten des Oman, des Jemen und des pazifischen Inselstaates Tuvalu säßen hingegen keine weiblichen Abgeordneten. Insgesamt sei der Frauenanteil in den nationalen Parlamenten in den vergangenen Jahren jedoch gestiegen. Demnach waren im globalen Durchschnitt, laut IPU, am 1. Februar gut ein Viertel (26,8 Prozent) aller Parlamentsabgeordneten weiblich. 2014 habe deren Anteil bei 22,1 Prozent gelegen, 2004 noch bei 15,2 Prozent.
Quelle: fpd 851
6.02.2024 | 2024, Frauen in Wirtschaft und dem Öffentlichen Dienst, Frauen und Gesellschaft, Frauen und Politik
Neue bundesweite Anlaufstelle zum Schutz von Landrätinnen und Landräten sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern
Verbale Anfeindungen, tätliche Übergriffe oder Hasspostings im Internet: Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger wie zum Beispiel Landräte/Landrätinnen oder Bürgermeister*innen werden vermehrt angefeindet oder angegriffen. 38 Prozent von über 1.700 befragten kommunalen Amtspersonen in Deutschland haben zwischen November 2022 und April 2023 Anfeindungen erlebt. Um den Betroffenen individuell und schnell zu helfen hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Startschuss für eine neue, bundesweite Ansprechstelle gegeben.
Weitere Informationen zur neuen Anlaufstelle finden Sie unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/01/ansprechstelle_kommunale_mandatstraeger.html
Veranstaltung der Kommunal-Akademie: „Schnupper-Abend Kommunalpolitik“ für Frauen
Der Kommunalpolitik fehlen die Frauen… nicht mal 10 Prozent der Ratsmitglieder deutschlandweit sind weiblich. Vielleicht würden Sie als Frau gerne in die Kommunalpolitik einsteigen, fragen sich aber: „Schaffe ich das? Und was käme da auf mich zu?“. Dann ist dieser „Schnupper-Abend“ genau das Richtige für Sie! Lassen Sie sich umfassend informieren, stellen Sie Ihre Fragen und diskutieren Sie mit Frauen, die schon länger in der Kommunalpolitik aktiv sind.
Dieses Seminar wird im Rahmen der Kampagne “Kommunalpolitik braucht Frauen“ des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz gefördert und kann deshalb zu einer besonders günstigen Seminargebühr gebucht werden.
Der „Schnupper-Abend Kommunalpolitik“ für Frauen ist eine 2-stündge Abendveranstaltung mit einer Übersicht zum kommunalpolitischen Engagement. Die Veranstaltung findet am 18.04.2024 in Boppard statt.
Ihre Ansprechpartnerin:
Christel Prager
Tel.: 06742/89596-49
seminar[at]akademie-rlp.de
Seminarhaus VILLA Belgrano
Rheinallee 55, 56154 Boppard
Anmeldemöglichkeit unter: https://www.akademie-rlp.de/2024/3.3.38
11.01.2024 | 2024, Frauen und Gesellschaft, Frauen und Politik
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) (Köln) zieht folgenden Schluss aus seiner Bedarfsberechnung: Auf den ab 2029 geltenden vollen Rechtsanspruch auf die Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter sei die deutsche Politik „nicht vorbereitet“.
Es heißt dort: „Mehr als jedes sechste Grundschulkind in Deutschland, das eine Ganztagsbetreuung braucht, bekommt keine.“ 529.000 Ganztagsplätze fehlten im Jahr 2022 an deutschen Grundschulen. Für die 73 Prozent der Eltern eines Kindes im Grundschulalter, die 2022 ihren Bedarf an Ganztagsbetreuung angemeldet hätten, habe es bei einem Bedarf von etwa 2,2 Millionen Plätzen nur rund 1,7 Millionen Plätze in Ganztagsbetreuung gegeben. Das IW rechnet wegen der wachsenden Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit einem weiter steigenden Bedarf an 847.000 neuen Ganztagsplätzen, wolle man bundesweit „nur eine Betreuungsquote von 75 Prozent erreichen“.
Quelle: fpd 843
30.08.2023 | 2023, Frauen in Wirtschaft und dem Öffentlichen Dienst, Frauen und Politik
Bundesfrauenministerin Lisa Paus hat dem Bundeskabinett den „Zweiten Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten“ vorgelegt und dieser wurde beschlossen.
Das Ziel des Entgelttransparenzgesetzes ist die Durchsetzung des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern. Wie es wirkt und umgesetzt wird, untersucht der zweite Evaluationsbericht. Er enthält ein wissenschaftliches Evaluationsgutachten sowie Stellungnahmen der Bundesregierung und der Sozialpartner.
Im Vergleich zum ersten Evaluationsbericht zeigen sich nur punktuelle Verbesserungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes. Das Gesetz und seine Instrumente sind bei den Beschäftigten nach wie vor nicht ausreichend bekannt. Den individuellen Anspruch auf Auskunft nutzen Beschäftigte noch immer eher zurückhaltend. Nur wenige Unternehmen überprüfen ihre Entgeltstrukturen freiwillig. Weniger Unternehmen als erwartet veröffentlichen Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit.
Konkret zeigt das Evaluationsgutachten:
- Bisher haben 4 % der befragten Beschäftigten in Betrieben und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit mehr als 200 Beschäftigten den Auskunftsanspruch geltend gemacht.
- Knapp 30 % der befragten Unternehmen haben seit 2019 ihre betrieblichen Entgeltstrukturen überprüft.
- Nur 10 % der Unternehmen ohne tarifliche Entgeltstruktur und knapp 30 % der Unternehmen mit tariflicher Entgeltstruktur haben über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichtet.
Das Gutachten gibt Empfehlungen, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Das Gesetz muss insgesamt bekannter gemacht werden.
- Die gesetzlichen Regelungen müssen klarer und einheitlicher werden.
- Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelungen und der Instrumente muss gesteigert werden.
Das Bundesfrauenministerium wird die Handlungsempfehlungen auswerten und die Vorschläge aus dem Evaluationsgutachten zusammen mit der Fachöffentlichkeit und den Sozialpartnerinnen und -partnern diskutieren. Die Handlungsempfehlungen sind eine wichtige Grundlage, um das Entgelttransparenzgesetz weiterzuentwickeln.
Die anstehende Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie ist bis Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht verpflichtende Transparenzmaßnahmen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor und stärkt die Rechte der Beschäftigten zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots.
Weitere Informationen:
www.bmfsfj.de/evaluationsbericht-entgelttransparenz
www.bmfsfj.de/entgelttransparenzgesetz
Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ
30.08.2023 | 2023, Frauen und Gesellschaft, Frauen und Politik
Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister soll einfacher möglich werden
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen.
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Das Gesetz soll keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen treffen.
Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs sind wie folgt:
- Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
- Drei-Monats-Frist für vorherige Anmeldung: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
- Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung gelten.
- Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
- Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können; die Minderjährigen sollen sie nicht selbst abgeben können.
- Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll – wie im Familienrecht allgemein – das Kindeswohl sein.
- Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Eltern soll die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
- Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es – ähnlich wie im geltenden Recht – auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.
- Es wurden jedoch auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann.
- Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz wird das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Dies ist im Gesetzestext klargestellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vom Selbstbestimmungsgesetz nicht berührt werden. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das wird auch künftig zulässig sein, was heute verboten ist, wird verboten bleiben. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.
Den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/entwurf-sbgg
Ein FAQ-Dokument finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/faq-sbgg
Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ