Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung 2

Erläuterung 2

Erläuterung

Zu § 2

Nach Absatz 1 Satz 1 erfasst der Geltungsbereich des Gesetzes weite Bereiche des öffentlichen Dienstes in Rheinland- Pfalz. Die Begriffsbestimmung entspricht im wesentlichen den Begriffsbestimmungen des § 1 des Personalverwaltungsgesetzes (LPersVG). Der Geltungsbereich des LPersVG und des LGG sind jedoch nicht vollständig gleich: das LGG erfasst nicht das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), da nur die unter alleinigen Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasst sind. Die Aufsicht über das ZDF wird gemäß § 31 Abs. 1 ZDF Staatsvertrag vom 31. August 1991 durch die Landesregierungen der Vertragsländer im Wechsel ausgeübt. Das LGG gilt damit z.B. für alle Landesbehörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, die kommunalen Gebietskörperschaften (Städte, Verbandsgemeinden, Ortsgemeinden, Landkreise, Bezirksverband- Pfalz), für die Zweckverbände und die öffentlich- rechtlichen Betriebe. Sodann gilt das Gesetz für alle sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (z.B. die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Landesversicherungsanstalt, die Sparkassen, die Landesbank) und für alle Gerichte des Landes. Der besonderen Situation an den Hochschulen wird durch eigenständige Regelungen der Frauenförderung in den Hochschulgesetzen des Landes Rechnung getragen. Absatz 1 Satz 2 nimmt hierauf Bezug und stellt klar, dass die Hochschulbediensteten weiterhin den besonderen Bestimmungen der Hochschulgesetze unterliegen. In §§ 24, 25 wird die Bevorzugung von Frauen im Einzelfall durch eine Ergänzung des Hochschulgesetzes geregelt.

Nach Absatz 2 werden die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe, das sind die Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts- und Notarkammern, Architektenkammern usw., nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst.

Mit der Regelung des Abs. 3 werden die Vertreterinnen und Vertreter der genannten Gebietskörperschaften verpflichtet, bei der Personalwirtschaft in den Unternehmen, an denen sie in bestimmtem Umfang beteiligt sind, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Bestimmung verpflichtet damit grundsätzlich zur Beachtung des § 1 LGG; die Umsetzung der Ziele des Gesetzes obliegt der Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung 1

Erläuterung

Zu § 1:

Nach Absatz 1 ist die Verwirklichung der verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Rheinland- Pfalz zu fördern. Diese Bestimmung enthält das wesentliche Ziel des Gesetzes; ausgehend von den Verfassungsaufträgen des Artikel 3 Abs. 2 GG, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3146) erweitert wurde, und des Artikel 17 Abs. 3 LV ist die Gleichstellung von Frauen und Männern tatsächlich durchzusetzen.

Über die bestehenden Leitlinien hinaus wird eine gesetzliche Regelung der Frauenförderung im öffentlichen Dienst geschaffen.

Absatz 2 enthält ein generelles Verbot von Diskriminierungen wegen des Geschlechtes oder des Familienstandes. Damit wird das Diskriminierungsverbot des Artikel 2 Abs. 1 in der EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG, ABL. Nr. L 39 S. 40) aufgegriffen. Familienstand umfasst über den personenstandrechtlichen Begriff hinaus auch das Zusammenleben mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.

§ 1 Abs. 2 bildet eine Generalklausel, die bei der Abwägung nach § 9 zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Ausführungen zu den §§ 7, 9).

Absatz 2 Satz 2 enthält eine Legaldefinition der mittelbaren Diskriminierung. Gegen das Landesgleichstellungsgesetz wird verstoßen, wenn die faktischen Auswirkungen einer Regelung oder Maßnahme in überwiegendem Maße für ein Geschlecht benachteiligend wirken. Diese Legaldefinition der Benachteiligung, oder auch „mittelbaren Diskriminierung“, beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung das Bundesarbeitsgerichtes (z.B. BAG- Urteil vom 7. November 1991- 6 AZR 392/88- AP Nr. 14 zu § 62 BAT, BAG- Urteil vom 2. Dezember 1992- 4 AZR 152/ 92- AP Nr. 28 zu § 23 a BAT, BAG- Urteil vom 3. März 1994 – 4 AZR 301/ 93- APR Nr. 31 zu § 23 BAT) und des Europäischen Gerichtshofes, die sich zu Artikel 2 Abs. 1 der Rechtlinie 76/207/EWG entwickelt hat. Die Bestimmung wiederholt einen geltenden Diskriminierungsbegriff, um ihn dem Beanstandungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten zu unterwerfen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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