Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 1:

Nach Absatz 1 ist die Verwirklichung der verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Rheinland- Pfalz zu fördern. Diese Bestimmung enthält das wesentliche Ziel des Gesetzes; ausgehend von den Verfassungsaufträgen des Artikel 3 Abs. 2 GG, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3146) erweitert wurde, und des Artikel 17 Abs. 3 LV ist die Gleichstellung von Frauen und Männern tatsächlich durchzusetzen.

Über die bestehenden Leitlinien hinaus wird eine gesetzliche Regelung der Frauenförderung im öffentlichen Dienst geschaffen.

Absatz 2 enthält ein generelles Verbot von Diskriminierungen wegen des Geschlechtes oder des Familienstandes. Damit wird das Diskriminierungsverbot des Artikel 2 Abs. 1 in der EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG, ABL. Nr. L 39 S. 40) aufgegriffen. Familienstand umfasst über den personenstandrechtlichen Begriff hinaus auch das Zusammenleben mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.

§ 1 Abs. 2 bildet eine Generalklausel, die bei der Abwägung nach § 9 zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Ausführungen zu den §§ 7, 9).

Absatz 2 Satz 2 enthält eine Legaldefinition der mittelbaren Diskriminierung. Gegen das Landesgleichstellungsgesetz wird verstoßen, wenn die faktischen Auswirkungen einer Regelung oder Maßnahme in überwiegendem Maße für ein Geschlecht benachteiligend wirken. Diese Legaldefinition der Benachteiligung, oder auch „mittelbaren Diskriminierung“, beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung das Bundesarbeitsgerichtes (z.B. BAG- Urteil vom 7. November 1991- 6 AZR 392/88- AP Nr. 14 zu § 62 BAT, BAG- Urteil vom 2. Dezember 1992- 4 AZR 152/ 92- AP Nr. 28 zu § 23 a BAT, BAG- Urteil vom 3. März 1994 – 4 AZR 301/ 93- APR Nr. 31 zu § 23 BAT) und des Europäischen Gerichtshofes, die sich zu Artikel 2 Abs. 1 der Rechtlinie 76/207/EWG entwickelt hat. Die Bestimmung wiederholt einen geltenden Diskriminierungsbegriff, um ihn dem Beanstandungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten zu unterwerfen.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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