Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Bundesregierung beschließt Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz

Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister soll einfacher möglich werden
Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen.
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Das Gesetz soll keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen treffen.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs sind wie folgt:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Drei-Monats-Frist für vorherige Anmeldung: Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
  • Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung gelten.
  • Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
    • Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können; die Minderjährigen sollen sie nicht selbst abgeben können.
    • Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll – wie im Familienrecht allgemein – das Kindeswohl sein.
  • Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Eltern soll die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
  • Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es – ähnlich wie im geltenden Recht – auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.
  • Es wurden jedoch auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann.
  • Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz wird das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Dies ist im Gesetzestext klargestellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vom Selbstbestimmungsgesetz nicht berührt werden. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zu­lässig ist, das wird auch künftig zulässig sein, was heute verboten ist, wird verboten bleiben. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/entwurf-sbgg
Ein FAQ-Dokument finden Sie hier:
https://www.bmfsfj.de/faq-sbgg

Quelle: Pressemitteilung BMFSFJ

„Sofortige Festnahmen können helfen, häusliche Gewalt zu verringern“

Eine Studie des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo-Institut) zeigt, dass „Häusliche Gewalt eine allgegenwärtige Bedrohung für das Wohlergehen von Frauen weltweit ist. Viele Opfer werden wiederholt von ihren Partnern misshandelt. Eine mögliche, aber umstrittene polizeiliche Maßnahme zur Bewältigung dieses Problems ist, Verdächtige unmittelbar vor Ort festzunehmen.“ Die Studie geht, mit Daten aus Großbritannien, der Frage nach, „wie man häusliche Gewalt effektiv stoppen kann“. Laut der Studienergebnisse wird ein Viertel der mutmaßlichen Täter, ohne sofortige Festnahme, innerhalb von 96 Stunden erneut gewalttätig. Eine sofortige Festnahme könne nahezu all diese Taten verhindern. Zusätzlich gehe im darauffolgenden Jahr die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat um 50 Prozent zurück. Die Studie lege nahe, „dass die Festnahme einen direkten Einfluss auf den Rückgang der häuslichen Gewalt hat und die Opfer nicht etwa nur ihr Meldeverhalten ändern“, so das ifo-lnstitut.

Studie: www.ifo.de/publikationen/2023/aufsatz-zeitschrift/haeusliche-gewalt-und-die-hohe-anzahl-wiederholungstaten

Quelle: fpd 836

Unternehmen setzen auf „Headhunter“, um mehr Frauen in Vorstände zu bringen

Die deutsch-schwedische AIIBright-Stiftung meldete eine bislang ungewöhnlich starke Dynamik bei der Neubesetzung von Vorstandsposten durch Frauen in den 160 börsennotierten deutschen Unternehmen. Der Meldung zufolge seien zwischen September 2022 und März 2023 fast die Hälfte aller Vorstandsposten in diesen Unternehmen mit weiblichen Führungskräften besetzt worden. Dabei spiele vor allem der Einsatz von „Headhuntern“ eine immer größere Rolle. So hätten 63 Prozent der heutigen weiblichen Vorstandsmitglieder der DAX-Familie nicht im eigenen Unternehmen Karriere gemacht, sondern seien extern für den Vorstand oder die Ebene darunter rekrutiert worden. Knapp jede fünfte Vorständin (19 Prozent) hätten die „Headhunter“ in einem der 40 großen DAX-Unternehmen unterhalb des Vorstands „gefunden“. Trotzdem sei der Frauenanteil in den Vorständen der 160 Börsenunternehmen mit 17,1 Prozent (Stand März 2023) noch immer sehr niedrig. „Headhunter“ könnten nur ein Teil der Lösung sein, heißt es von den beiden Geschäftsführerinnen der Stiftung. Wörtlich: „Wenn wir mehr Frauen in den Vorständen sehen wollen, brauchen wir Parität nicht nur bei den externen Besetzungen, sondern auch bei den internen Beförderungen bis in die Unternehmensführung. Die Unternehmen müssen selbst systematisch einen viel größeren Pool an weiblichen Führungskräften auf allen Ebenen aufbauen, daran führt kein Weg vorbei.“

Den Bericht „Frauen finden“ der AI/Bright-Stiftung finden Sie unter www.allbright-stiftung.de/headhunter

Quelle: fpd 836

Sinkender Anteil an Gründerinnen

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) befasst sich in einem Artikel mit dem Thema „Gründerinnen in Deutschland“. In diesem kommt Gründerin und Mutter zweier Kinder, Jaclyn Schnau, zu Wort: „Mit 26 oder 27 Jahren machen viele Menschen ihren Master. Ungefähr vier Jahre später, um die 30, bekommen Frauen im Schnitt ihr erstes Kind. Folglich bleiben nur etwa vier Jahre, in denen sich potenzielle Gründerinnen ein Netzwerk aufbauen können.“ Sei der Nachwuchs erst da, gehe man in diesem Land immer noch davon aus, dass Mütter maximal Teilzeit arbeiten, was bei den Öffnungszeiten vieler Kitas auch kaum anders gehe. Fazit sei: „Dieses System hält Frauen vom Gründen ab.“
Laut einer Studie der BCG-Unternehmensberatung sei es „mindestens beunruhigend“, dass 2022 nur jedes zehnte Start-up aus einem rein weiblichen Gründerteam bestanden habe, nach 17 Prozent in 2021. Auch der Anteil gemischter Teams sei von 12 auf 11 Prozent gesunken. Für Gründerinnen sei es etwa deutlich härter, Kapital zu beschaffen. So könnten ausschließlich von Männern geführte Startups 91 Prozent der Investorengelder einsammeln. Auch in gemischten Teams fließe weniger Geld. Damit Deutschland zum Gründerinnenland werden könne, raten die Studienautor*innen zu „speziellen Wagniskapitalfonds nur für Frauen“, die sich in Großbritannien bewährt hätten und wie es sie vereinzelt hierzulande schon gebe. Zudem könnten engagierte Männer an der Seite von Gründerinnen, nicht nur im Führungsteam, sondern auch im Privatleben, hilfreich sein.

Quelle: fpd 836

Die Integration geflüchteter Frauen in den deutschen Arbeitsmarkt verläuft langsamer

Eine aktuelle Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) ergab: „Mehr als die Hälfte“ der während der ersten großen Flüchtlingswelle 2015 nach Deutschland geflüchteten und hier verbliebenen Menschen sind inzwischen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erwerbstätig. Dies, so wird betont, seien etwa 10 Prozent mehr als noch im Jahr 2020 gezählt werden konnten. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen dieser Bevölkerungsgruppe sei von 1.660 Euro in den ersten beiden Jahren in Deutschland auf 2.037 Euro im sechsten Jahr angestiegen. Dabei arbeite „ein Großteil“ dieser Gruppe der Beschäftigten in Vollzeit.
Besonders hervorgehoben wird, dass die Integration der geflüchteten Frauen in den hiesigen Arbeitsmarkt „deutlich langsamer als bei den Männern“ verlaufe. Deren Anteil an der Gesamtzahl der erwerbstätigen Geflüchteten beziffert die IAB-Analyse mit 23 Prozent. Bemerkenswert erscheine, dass rund ein Drittel der erwerbstätigen Geflüchteten seit ihrer Ankunft schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildungsverhältnisse eingegangen sind.

Quelle: fpd 836

Neues Seminar an der Kommunal-Akademie: „Frauen und (Kommunal)Politik“

Die Kommunal-Akademie bietet ein neues Seminar unter dem Titel „Frauen und (Kommunal)Politik – Die Politik ist weiblich!“ an.

Das Seminar möchte Frauen ansprechen und für das breite Themenfeld der Kommunalpolitik sensibilisieren und begeistern. Ziel ist die Steigerung des Interesses an kommunalpolitischem Engagement und die Ermutigung von Frauen, für ein kommunalpolitisches Mandat zu kandidieren.

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter: https://www.akademie-rlp.de/2023/2.2.30-2.2.32/