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Frauen weniger – Männer mehr
17.06.2020
Nach Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sind Frauen beim Bezug von Lohnersatzleistungen überwiegend Steuerklasse V zugeordnet. Demzufolge erhalten verheiratete Frauen bei gleichem Bruttoeinkommen erheblich niedrigere Leistungen als verheiratete Männer, deren Lohnersatzleistungen sehr viel häufiger nach Steuerklasse III berechnet werden. Die Leistungen in Steuerklasse V sind dabei sogar niedriger als bei ledigen Beschäftigten, deren Lohnersatzleistungen anhand der Steuerklasse I (=IV) berechnet werden. Da Kinderfreibeträge nur in den Steuerklassen I, II, III und IV eingetragen werden dürfen, setzt der Anspruch auf das Leistungsentgelt in Höhe von 67 % in Steuerklasse V zudem einen besonderen Antrag voraus, in dem der Eintrag der Kinderfreibeträge beim Ehepartner nachgewiesen werden muss. Ein rechtlicher Anspruch auf innerehelichen Ausgleich fehlt. Diese finanzielle Schlechterstellung von Frauen ist mittelbar diskriminierend und verstößt gegen Art. 3 Abs 2 GG. (Längerfristig) Abhilfe schafft die Streichung der Steuerklasse V und die Berechnung aller Lohnersatzleistungen nach Steuerklasse I bzw. IV. Kurzfristig bietet die Anhebung des Kurzarbeitergeldes die Chance, jetzt die Nachteile verheirateter Frauen auszugleichen, indem das Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 % bzw. 87 % anhand der Steuerklasse IV berechnet wird.
Quelle: fpd 758