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Das Brückenteilzeitgesetz
14.08.2018
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Gesetzesentwurf mit dem Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) präsentiert. Dieser sieht einen Anspruch des Beschäftigten auf Rückkehr in Vollzeit vor. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und -nehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht.
Beschäftigte haben bei Geltendmachung des Anspruchs auf befristete Teilzeit deren Dauer anzugeben, die zwischen einem und fünf Jahre betragen kann. Während dieser Zeit sind Veränderungen an der Arbeitszeit nicht möglich, um den Arbeitgebern Planungssicherheit zu gewährleisten. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit ist nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich.
Das BMAS kündigt die Einführung der Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 an. Der Bundesrat hat den Plänen bereits zugestimmt.
Quelle: frauen im dbb, Nr. 6/2018