Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz
zur Übersicht

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach § 8 Abs.1 AGG: bevorzugte Einstellung von Frauen in männerdominierten Automobilbranche ist rechtens

04.06.2018

Aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts in Köln (LAG -7 Sa 913/16-) vom 18.05.2017 geht hervor, dass die eindeutige Bevorzugung weiblicher Verkaufskräfte eines Autohauses keine Diskriminierung der männlichen Bewerber darstellt, wenn „der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigt hat“. Das Gericht argumentierte, der Kläger sei nach Zurückweisung seiner Bewerbung aufgrund seines männlichen Geschlechts auf Basis des § 8 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes) ausnahmsweise gerechtfertigt benachteiligt worden. Die Begründung: Der „Sinn und Zweck des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die Gleichbehandlung der Geschlechter im Berufsalltag zu fördern“, sei von dem Autohaus erfüllt worden (Quelle: LAG Köln, 18.05.2017 – 7 Sa 913/16).
Ähnliche Fälle gerichtlicher Entscheidungen hat es bereits zuvor gegeben. Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010 – 8 AZR 77/09) entschied, dass die bevorzugte Einstellung einer Gleichstellungsbeauftragten für muslimische Frauen mit traditionellem Rollenverständnis ausnahmsweise nicht gesetzeswidrig ist, da nur ein werblicher Bewerber die „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ (§ 8 Abs. 1. AGG) für die Stelle erfülle und die Ungleichbehandlung deshalb gerechtfertigt sei. (Quelle: BAG – 8 AZR 77/09).
Eine weitere Entscheidung des BAGs (Urteil vom 28.05.2009 – 8 AZR 536/08) erklärte die bevorzugte Einstellung einer Erzieherin durch ein Mädcheninternat (u. a. mit nächtlichem Einsatz in den Schlafsälen) für rechtens und berief sich ebenfalls den § 8 Abs. 1 AGG. (Quelle: BAG – 8 AZR 536/08).

 

Quellen (Gerichtsbeschlüsse im Original):

Weiterführende Informationen:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: