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Aktuelle Entscheidung des VG Düsseldorf zur Frauenförderung in NRW

13.09.2016

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich eine Neuregelung zur Frauenförderung in NRW für verfassungswidrig erklärt. Beförderungsentscheidungen, die auf dieser Regelung fußen, seien entsprechend rechtswidrig. So heißt es in einer Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 05.09.2016: „Das Land Nordrhein-Westfalen hatte seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Nach dieser am 01. Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.“

Das VG Düsseldorf sprach dem Land in diesem Fall jedoch die Gesetzgebungskompetenz ab und befand, „die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten“ obliege gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dem Bund. Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung: „Hiervon hat er [Anm. d. Red.: der Bund] durch § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen.“

Die Pressemitteilung des VG Düsseldorf finden Sie hier im Wortlaut.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 20/2016 vom 05.09.2016