Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz
 

21.08.2020

Vorschläge der GFMK

„Die GFMK setzt sich dafür ein, dass staatliche Maßnahmen auf die besonderen Belastungssituationen von Frauen abgestimmt werden und die bestehenden Lohnungerechtigkeiten zwischen Frauen und Männern abfedern.
Die GFMK sieht insbesondere die Tarifpartner in der Pflicht, effektive und nachhaltige Maßnahmen zur Beseitigung der Lohnungerechtigkeit zu ergreifen, z.B. durch eine vor allem finanzielle Aufwertung solcher Berufsgruppen, in denen weit überwiegend Frauen arbeiten.
Die GFMK bittet die Bundesregierung erneut, das Faktorverfahren in der Steuerklassenkombination IV/IV mittels einer Informationskampagne bekannter zu machen, damit künftig die gerechte Aufteilung des Splittingvorteils für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner und dessen Anwendung zum Standard wird.
Die Bundesregierung ist daher aufgefordert, insbesondere für zukünftige Krisensituationen die Bemessung des Kurzarbeitergeldes geschlechtergerecht auszugestalten, z.B. indem bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf den Bruttolohn oder einen fiktiven, anhand Steuerklasse IV zu errechnenden Nettolohn abgestellt wird.
Um auch bei der Berechnung der Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a LfSG eine Ungleichbehandlung vor allem für verheiratete Frauen zu vermeiden, wird die Bundesregierung gebeten, bei künftigen Gesetzesanpassungen als Berechnungsgrundlage den Bruttolohn oder einen fiktiven, anhand Steuerklasse IV zu errechnenden Nettolohn vorzusehen. Für Tage, an denen es Eltern trotz fehlender öffentlicher Betreuungsmöglichkeiten gelingt, zumindest verkürzt zu arbeiten, so dass sie lediglich eine anteilige Entschädigungszahlung erhalten, sollte sich auch die Anspruchsdauer nur entsprechend verkürzen.
Die GFMK bittet die Bundesregierung nochmalig, Vorschläge vorzulegen, wie Minijobs dort, wo sie reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und damit eigenständige Existenzsicherung verhindern, beseitigt oder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über führt werden können. Die Privilegierung von Minijobs durch weitgehende Sozialversicherungsfreiheit stellt sich bei deren Wegfall für die Betroffenen – zu zwei Dritteln Frauen – als nachteilig heraus, weil sie wegen fehlender Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung weder Kurzarbeiter- noch Arbeitslosengeld erhalten. Zur kurzfristigen Unterstützung in der aktuellen Krisensituation soll geprüft werden, ob vorübergehend für geringfügig Beschäftigte aus Steuermitteln finanzierte Lohnersatzleistungen gewährt werden können.“

Quelle: fpd 764