Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Für eine „Kombi-Reform von Ehegattensplitting und Minijob“ plädiert die Bertelsmann Stiftung in einer veröffentlichten Stellungnahme. Darin heißt es einleitend: „Von 7,6 Millionen Ehefrauen im Alter von 25 bis 60 Jahren haben mit 6 Millionen rund drei Viertel ein geringeres Einkommen als ihr Partner und sind demnach Zuverdienerinnen. Für sie setzt das Steuer- und Sozialversicherungssystem in Deutschland falsche Anreize. Sie leiden darunter, dass – anders als bei einem Minijob – bei der Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung nicht nur Sozialversicherungsabgaben, sondern auch Einkommensteuer anfällt, die über dem üblichen Eingangssteuersatz in Höhe von 14 Prozent liegt. Grund dafür ist das Ehegattensplitting, dass dazu führt, dass eine Zweitverdienerin demselben Steuersatz unterliegt wie der Erstverdiener.“ Eine Kombireform, so die Stiftung, könne die Fehlanreize des Ehegattensplittings begrenzen und Minijobs in sozialversicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit umwandeln. Diese hätte, wie Berechnungen von Wissenschaftlern des ifo-Instituts im Auftrag von Bertelsmann zeigten, „im Vergleich zu einzelnen isolierten Reformen besonders große Beschäftigungseffekte für Frauen“.
Die Stellungnahme macht besonders darauf aufmerksam, dass „auch der Steuervorteil durch das Splitting für besonders hohe Einkommen begrenzt“ würde. Arbeit müsse sich „für alle lohnen, insbesondere für Frauen und Mütter“. Zur „Zweitverdienerinnenfalle“ trage neben dem Steuersplitting auch der steuer- und abgabenfreie Minijob bei. Wörtlich: „Durch sukzessiv ansteigende Sozialversicherungsabgaben könnten Minijobs in reguläre Beschäftigung umgewandelt werden. Die Abgaben würden ab dem ersten Euro fällig, allerdings mit einem anfangs sehr geringen Beitragssatz. Der volle Sozialversicherungssatz würde dagegen bei 1.800 Euro – was einer Vollzeitbeschäftigung im Niedriglohnbereich entspricht – zu Buche schlagen. Eine solche Kombireform wäre nahezu aufkommensneutral, d.h. sie würde keine zusätzlichen Kosten für den Staat verursachen. Auch die Verteilungswirkungen wären erheblich. Insgesamt würden die unteren 40 Prozent der Einkommen entlastet.“
Quelle: fpd 793