Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.
Die wichtigsten Regelungen des FüPoG II im Überblick:
Für die Privatwirtschaft werden ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten eingeführt.
Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.
Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden.
Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld.
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat seit dem Inkrafttreten eine positive Wirkung erzielt. Die Frauenanteile in allen rund 230 wesentlichen Gremien und Aufsichtsgremien mit drei und mehr Mitgliedern des Bundes haben sich von 42,4 Prozent zum Stichtag 31.12.2017 auf 46,6 Prozent zum Stichtag 31.12.2020 gesteigert. Bei den Aufsichtsgremien wurde eine Steigerung von 36,5 Prozent auf 46,9 Prozent und damit um 8,4 Prozentpunkte erreicht.
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