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Elterngeld
Eintrag vom 18.07.2012
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können generell, d.h. auch für sogenannte Altfälle, bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden; es zählt nur der Nettolohn (Bundessozialgericht, B 10 EG 37/11).
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können nicht einkommensmindernd mit dem Ziel eines höheren Elterngeldes geltend gemacht werden; abzugsfähig sind nur Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Bundessozialgericht, B 10 EG 6/11 R).
Pflegeeltern haben keinen Elterngeldanspruch, es sei denn, es liegt eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind mit dem Ziel späterer Adoption vor (Landessozialgericht Essen, L 13 EG 37/11)
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Quelle: Frauenpolitischer Dienst-fpd (Ausgabe 568)