Erläuterung 16
Zu § 16:
§ 16 enthält die Bestimmung für die vorzeitige Beendigung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten. Die Abberufung einer nach § 17 Abs. 4 Satz 1 freigestellten Gleichstellungsbeauftragten setzt das Vorhandensein einer anderen passenden Tätigkeit voraus. § 16 enthält kein besonderes Kündigungsrecht. Für die Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten gilt im übrigen § 17 Abs. 5 Satz 2. Eine Abberufung mit Einverständnis der Gleichstellungsbeauftragten ist jederzeit möglich; ohne ihr Einverständnisnur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger dienstlicher Grund ist z.B. die grobe Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten.
Quelle:
Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.
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