Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 5

Absatz 1 Satz 1 enthält die Verpflichtung zur Erstellung von Frauenförderplänen und regelt die Zuständigkeiten hierfür. Der Geltungsbereich eines Frauenförderplanes wird von den zuständigen Dienststellen festgelegt, nach Satz 2 ist bei der dienststellenübergreifenden Frauenförderplänen eine Ausweisung der einzelnen Dienstellen erforderlich. Durch die Erstellung von Frauenförderplänen werden die Dienststellen zu gezielter Personalplanung und Personalentwicklung verpflichtet. Satz 3 entbindet die Ortsgemeinden auf Grund fehlender Verwaltungsstruktur von der Verpflichtung zur Erstellung von Frauenförderplänen. Die überwiegende Zahl der Ortsgemeinden verfügt über sehr wenig Beschäftigte, so dass die Feststellung der Unterrepräsentanz ohne weiteres erfolgen kann. Federführend für die Aufstellung des Frauenförderplanes ist die Personalabteilung. Die Dienststellen im Geltungsbereich eines Frauenförderplanes und die Gleichstellungsbeauftragten sind nach Abs. 2 frühzeitig einzubinden, d.h. ihre Beteiligung beginnt im Planungsstadium.

Absatz 3 sieht die Bekanntmachung des Frauenförderplanes in den Dienststellen vor. Die Veröffentlichung soll so vorgenommen werden, dass sie allen Beschäftigten zugänglich ist, jedoch nicht außenstehenden Dritten, z.B. dem Publikumsverkehr einer Behörde.

Absatz 4 sieht die genannten ausgewählten Bereiche der Landesverwaltung eine Übermittlung der Frauenförderpläne an das für Frauenpolitik zuständige Ministerium vor. Damit soll eine Beobachtung der Entwicklung bei der Umsetzung des Gesetzes ermöglicht werden; eine Kontrolle der vorgelegten Frauenförderpläne ist hiermit nicht verbunden.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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