Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 4:

Absatz 1 enthält den Dienststellenbegriff des Gesetzes; er ist wortgleich mit § 5 Abs. 1 LPersVG.

Nach Absatz 2 Satz 1 erfasst der Begriff der Beschäftigten alle Personen im Arbeitnehmerverhältnis, im hauptamtlichen Beamtenverhältnis und in der Berufsausbildung sowie die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und kraft Auftrags (§ 8 des Deutschen Richtergesetzes).

Satz 2 nimmt die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der kommunalen Gebietskörperschaften (§ 52 Abs. 1 LKO) vom Kreis der Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes aus. Ebenfalls ausgeschlossen sind die sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten (§ 50 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland- Pfalz- LGB-).

Absatz 3 enthält die gesetzliche Definition der Unterrepräsentanz. Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst bedeutet einen Frauenanteil von unter 50 v.H. der Beschäftigten. Damit knüpft das Landesgleichstellungsgesetz, wie auch andere vergleichbare Landesgesetze, an den Frauenanteil in der Bevölkerung an, der derzeit in Rheinland- Pfalz wie im übrigen Bundesgebiet- bei ca. 52 v.H. (Sozioökonomischer Strukturatlas zur Situation der Frau in Rheinland- Pfalz, Mainz 1992) liegt. Das Gesetz geht davon aus, das die unterdurchschnittliche Repräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst auf strukturelle Benachteiligung zurückzuführen ist, die kompensatorische Maßnahmen erforderlich macht. Bezugsgröße ist im Beamtenbereich die Besoldungsgruppe, im Angestelltenbereich die Vergütungsgruppe und im gewerblichen Bereich jede Lohngruppe, darüber hinaus die Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. Vorgesetzte sind Beschäftigte mit Weisungsbefugnissen. Beispiele für Leitungsaufgaben sind die Leitung von Referaten, Dezernaten, Abteilungen, Dienststellen, besonderen Arbeitsgruppen und anderen Organisationseinheiten, auch im mittleren und gehobenen Dienst. Aufgabenspezifische Abweichungen können sich nur dort ergeben, wo ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit bildet, z.B. im Justizvollzug oder im Opernchor.

 

Absatz 4 enthält eine legale Definition des Begriffes Familienarbeit, der den Bestimmungen über die Gewährung familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung nach § 87 a LBG angepasst ist.

 

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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