Beispiel: Das Münchner PE-Konzept – Stichwort Beurlaubung
Wissenschaftlich ist es vielfach untersucht und auch der Stadtratsbeschluss zum Münchner PE-Konzept geht davon aus, dass Zeiten der Berufsunterbrechung kürzer werden und immer mehr Frauen nach einer Phase der Berufsunterbrechung ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wollen. Dies ist ganz im Sinne der städtischen PE, denn, so wörtlich: „Insbesondere, wenn Ausbildungs- und Fortbildungskosten von der Stadt getragen werden, ist es sinnvoll, wenn beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bald wieder in den Beruf einsteigen.“
Am wirtschaftlichsten sei der Wiedereinstieg innerhalb der ersten drei Jahre. Deshalb unterstützt die Stadt die Beschäftigten bereits bei der Planung der Berufsunterbrechung. Allerdings: Abgesehen von dieser Zielbestimmung hinsichtlich der erwünschten kürzeren Dauer von Beurlaubungen enthält das PE-Konzept keine weiteren Zielvorgaben. Es gibt keine Aussage dazu, ob die Zahl der Beurlaubten sich im Sinne der strategischen PE erhöhen oder verringern soll – schon gar nicht bezogen auf einzelne Berufs- oder Statusgruppen. Dies ist erstaunlich, da doch über Teilzeitarbeit und Beurlaubung der Personalbestand auf sozialverträglichere Weise verringert werden kann, als dies etwa über betriebsbedingte Kündigungen möglich ist.
Folgende Maßnahmen sieht das Münchner PE-Konzept vor:
- Eine eigens eingerichtete Beratungsstelle für Beurlaubungsfragen berät Führungskräfte und Betroffene.
- Beurlaubte erhalten jährlich Post vom Arbeitgeber mit für sie wichtigen Informationen.
- Das Kontakthalteprogramm sieht außerdem jährlich einen Tag der Beurlaubten vor.
- Es gibt ein eigenes Fortbildungsprogramm für Beurlaubte – außerdem können sie am laufenden Fortbildungsprogramm teilnehmen.
- Verbindlich eingeführt werden sollen so genannte Rückkehr-Planungsgespräche mit den unmittelbaren Vorgesetzten und dem Abschluss einer entsprechenden PE-Vereinbarung.
Schlag nach in den Leitsätzen 2000
Das Münchner PE-Konzept greift das Gleichstellungskonzept in umfassender Weise auf. Die Ausnahme: Die Leitsätze sehen als Zielbestimmung vor: einerseits sehr großzügige Beurlaubungsregelungen, andererseits sollen die Möglichkeiten der Rückkehr in den Beruf in Teilzeit- oder Vollbeschäftigung voll abgesichert sein.