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Rechtsprechung des EuGH zu Elternzeit und Mutterschutz

Eintrag vom 15.09.2011

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann die angemeldete Elternzeit zur Inanspruch-nahme der Mutterschutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuschG) ohne Zustimmung des Arbeitsge-bers verändert werden. Bei Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht kommt dem Unionsrecht Vorrang zu. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH widersprach der Rege-lung im Mitgliedsstaat Finnland. Zugleich erfolgte der Normwiderspruch der vergleichbaren gesetzli-chen Regelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Deutschland. Eine entspre-chende Klarstellung wurde bereits in die Richtlinien zum BEEG aufgenommen. Sie gilt auch für Tarif-beschäftigt des Bundes.

Quelle: Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern