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Beschwerde gegen die Bezugszeit von Elterngeld und PartnerInnenmonate unzulässig
Eintrag vom 30.09.2011
Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat einen Normkontrollantrag bezüglich der Regelung von Elterngeld (1 BvL 15/11) am 19. August 2011 abgelehnt. Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Im vorliegenden Fall beanspruchte die verheiratete Klägerin auch den 13. und 14 Monat. Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 4, Abs. 3 Satz 1 BEEG) kann die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte „Partner(innen)-monate“). Dies Regelung wurde von der Klägerin angefochten, weil damit „ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 & 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenteilung“ eingreife. Das BVerfG verwies jedoch auf den Gesetzeszweck, der die „einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen“ versucht.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19. August 2011 – 1 BvL 15/11 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. Nr. 59/2011