Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 12:

Mit Absatz 1 sollen Beschäftigte aus dem Tarifbereich in grundsätzlich vergleichbarer Weise bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf rechtlich geschützt werden wie die beamteten Beschäftigten. Entsprechend den Ausführungen zu § 11 Abs. 4 wird auch hier die Rechtsposition der im Tarifbereich Beschäftigten sowohl bei dem Antrag auf Beurlaubung nach Absatz 1 als auch bei dem Ende der Beurlaubung und bei Rückkehr zu Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 6 verstärkt. Absatz 1 bindet die öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich eines Beurlaubungsbegehrens einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus familiären Gründen in gleicher Weise wie im Besamtenbereich. Weitergehende tarifrechtliche Bestimmungen sowie bestehende Einzelverträge bleiben unberührt.

Nach Absatz 2 können beurlaubte Beschäftigte zeitlich befristet als Aushilfe, Urlaubs- oder Krankenvertretung beschäftigt werden. Die Regelung verpflichtet die Dienststellen, beurlaubten Beschäftigten das Kontakthalten zum Beruf zu ermöglichen. Die Möglichkeit kurzfristiger Beschäftigung wird zum Teil schon von Dienststellen in der Landesverwaltung genutzt; die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für Beamtinnen und Beamten sowie für Angestellte sind nunmehr voll auszuschöpfen.

Für die Dauer der Urlaubs- oder Krankenvertretung wird die Beurlaubung unterbrochen mit den entsprechenden dienst- und arbeitsrechtlichen Folgeansprüchen für die Beschäftigten.

Nach Absatz 3 Satz 1 unterrichtet die Dienststelle auf Anfrage die beurlaubten Beschäftigten über das Fortbildungsangebot. Eine besondere Information dieser Zielgruppe ist wegen ihrer belastenden Familienarbeit und der geringen Gelegenheiten für berufliche Kontakte notwendig. Hier ist darauf zu achten, dass die beurlaubten Bediensteten sich nicht unter Druck gesetzt fühlen oder der Zweck der Beurlaubung aus anderen Gründen gefährdet wird.

Nach Satz 2 ist die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen den beurlaubten Beschäftigten nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und den jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu sowie den für verbindlich erklärten Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltstiteln, zu erstatten.

Nach Absatz 5 sind Fortbildungsveranstaltungen für beurlaubte Beschäftigte dienstliche Veranstaltungen. Diese Bestimmung dient der Klarstellung hinsichtlich des dienstunfallrechtlichen Versicherungsschutzes der Beschäftigten. Dagegen begründet die Teilnahme an einer Vorbildungsveranstaltung keinen Anspruch auf Besoldung oder Arbeitsentgelt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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