Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Geschäftsordnung

Landesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz in Rheinland-Pfalz (LAG-LGG)

 

 

Vorbemerkung

Die nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bestellten Gleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen unterstützen die Dienststellen bei der Umsetzung des LGG. Sie wirken mit bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen. Anders als die Personalvertretung einer Behörde, die aus mehreren Personen besteht, arbeitet die Gleichstellungsbeauftragte in der Regel allein; sie wird nur von ihrer Vertreterin unterstützt. Eine Beratung oder ein Erfahrungsaustausch innerhalb der Dienststelle ist nicht möglich.

Aus diesem Grund haben sich Gleichstellungsbeauftragte verschiedenster Verwaltungen zu einer landesweiten Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die ihnen einen dienststellen-übergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausch ermöglicht.

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§ 1 Name

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten ist ein freiwilliger Zusammenschluss mit dem Ziel, die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Vertreterinnen (im Folgenden kurz: Gleichstellungsbeauftragte) landesweit zu vernetzen und sie durch einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch bei der Erfüllung der ihnen nach dem LGG obliegenden Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Zusammenschluss führt die Bezeichnung Landesarbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz in Rheinland-Pfalz (LAG-LGG).

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§ 2 Aufgaben & Ziele

(1) Die LAG trägt dazu bei, ein landesweites Netzwerk der behörden-internen Gleichstellungsbeauftragten aufzubauen, das ihnen ermöglich soll, durch einen regelmäßigen Informationsaustausch Anregungen und Ideen für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu gewinnen. Dies soll dazu beitragen, die jeweilige Dienststellenleitung bei ihren Bemühungen um die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wirkungsvoll zu unterstützen. Im Interesse eines vielfältigen Informations- und Meinungsaustausches wird angestrebt, Gleichstellungsbeauftragte aus den unterschiedlichsten Verwaltungen für eine Mitarbeit in der LAG zu gewinnen.
(2) Die LAG sucht den Kontakt und den Austausch mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Rheinland-Pfalz und mit anderen Netzwerken und Zusammenschlüssen, deren Ziel die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist.
(3) Innerhalb der LAG sollen Maßnahmen und Projekte erarbeitet werden, die die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit unterstützen.
(4) Die LAG erarbeitet Stellungnahmen und Anregungen zum Landesgleichstellungsgesetz, sowie zu anderen Vorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann.
(5) Sie betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
(6) Die LAG pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem für Frauenfragen zuständigen Ministerium des Landes und strebt eine Zusammenarbeit mit den übrigen Landesministerien sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden an.

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§ 3 Mitarbeit in der LAG

(1) Die LAG mit ihren Arbeitskreisen steht allen interessierten Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertreterinnen offen. Alle nach dem LGG bestellten Gleichstellungsbeauftragten sollen im Interesse einer effektiven Gleichstellungsarbeit an den Sitzungen der LAG teilnehmen und sich in ihren Arbeitskreisen engagieren.

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§ 4 Sprecherinnen

(1) Die LAG wird durch 6 Sprecherinnen vertreten. Auf Antrag der stimmberechtigten Gleichstellungsbeauftragten kann die Zahl der Sprecherinnen auf sieben erhöht werden. Unabhängig von einer personellen Aufstockung bleibt die Handlungsfähigkeit des Sprecherinnenteams auch mit sechs Mitgliedern uneingeschränkt erhalten. Den Sprecherinnen obliegt die Vorbereitung der regelmäßigen Sitzungen und deren Durchführung. Sie stehen den in der LAG engagierten Gleichstellungsbeauftragten als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung und nehmen deren Anregungen für von der LAG zu bearbeitende Aufgaben entgegen.
(2) Die Sprecherinnen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden können alle Gleichstellungsbeauftragten, die auf Grundlage des LGG in Rheinland-Pfalz bestellt sind. Es wird angestrebt, dass das Sprecherinnenteam die Zusammensetzung der LAG nach Regionen und Behörden insbesondere im Hinblick auf Behördenstruktur und -größe widerspiegelt.
(3) Wahlvorschläge können von allen Gleichstellungsbeauftragten, die nach LGG in Rheinland-Pfalz bestellt sind, unterbreitet werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Gleichstellungsbeauftragten, die auf der Grundlage des LGG in Rheinland-Pfalz bestellt sind.
(4) Die Wahl der sechs bzw. sieben Sprecherinnen erfolgt in geheimer Abstimmung. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Jede Stimmberechtigte hat maximal sechs bzw. sieben Stimmen entsprechend der Anzahl der zu wählenden Sprecherinnen, für jede Kandidatin jedoch nur eine Stimme. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Das genaue Wahlverfahren beschließt die LAG vor der Wahl.
(5) Die Amtszeit einer Sprecherin endet vorzeitig, wenn

  • sie ihr Amt als Sprecherin niederlegt,
  • sie ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte niederlegt oder
  • ihre Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte endet

Eine Nachfolgerin ist spätestens in der übernächsten Sitzung der LAG nach Bekanntgabe des vorzeitigen Amtszeitendes einer Sprecherin zu wählen.
(6) Sollte keine Sprecherin mehr im Amt sein, lädt das Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (kurz: ZWW) unverzüglich zu einer außerordentlichen Wahlversammlung ein.

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§ 5 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Öffentlichkeitsarbeit der LAG, insbesondere Presseerklärungen, ist grundsätzlich im Plenum abzusprechen. Zu aktuellen Fragen können die Sprecherinnen auch ohne die vorherige Zustimmung des Plenums eine Presseerklärung herausgeben.
(2) Die Sprecherinnen koordinieren die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Zur Vorbereitung und Ausarbeitung einzelner im Plenum beschlossener Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit kann ein Arbeitskreis innerhalb der LAG gebildet werden, in dem neben den Sprecherinnen auch andere interessierte Gleichstellungsbeauftragte mitarbeiten können.

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§ 6 Sitzungen

(1) Die LAG kommt je nach Bedarf zusammen, sie trifft sich jedoch mindestens zu 2 Sitzungen im Jahr.
(2) Die Sitzungen der LAG sind in der Regel nicht öffentlich. Zu bestimmten Themen können Sachverständige hinzugezogen werden. Gäste können in Absprache mit den Sprecherinnen und den Anwesenden teilnehmen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich einzureichen. Sie müssen spätestens 14 Tage vor Sitzungstermin beim ZWW eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Gleichstellungsbeauftragten, die auf der Grundlage des LGG in Rheinland-Pfalz bestellt sind.
(4) Mit Zweidrittelmehrheit kann die Versammlung beschließen, bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden oder einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
(5) Die LAG ist im Rahmen der Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens eine Sprecherin und mindestens 15 Gleichstellungsbeauftragte anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Gleichstellungsbeauftragten, die auf der Grundlage des LGG in Rheinland-Pfalz arbeiten. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(6) Um möglichst vielen Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitarbeit in der LAG zu ermöglichen, finden die Sitzungen an wechselnden Orten statt. Ort und Termin werden von den Sprecherinnen in Absprache mit den Teilnehmerinnen der regelmäßigen Sitzungen festgelegt.
(7) Zur Bearbeitung bestimmter Themen können Arbeitskreise gebildet werden.

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§ 7 Organisation

(1) Die LAG wird bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen organisatorisch und inhaltlich vom ZWW unterstützt.
(2) Das ZWW übernimmt die Einladung zu den Sitzungen. Den Einladungen ist jeweils auch die Tagesordnung beigefügt.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Teilnehmerinnen zugeht. Interessierte Gleichstellungsbeauftragte, denen eine Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich ist, erhalten auf Anforderung ebenfalls eine Niederschrift.

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§ 8 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss von zwei Dritteln der stimmberechtigten Teilnehmerinnen einer Sitzung erfolgen.

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§ 9 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
Die Geschäftsordnung wurde in ihrer ursprünglichen Form am 23. Oktober 2001 angenommen. Inkrafttreten der 1. Änderung nach Beschluss des LAG-Plenums in der Sitzung am 24. Mai 2011.

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Verfahren für die Sprecherinnenwahl

  1. Die Sprecherinnen werden in geheimer Abstimmung gewählt.
  2. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Im ersten Wahlgang sind die sechs bzw. sieben Bewerberinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  5. Erhalten mehrere Bewerberinnen auf Platz sechs bzw. sieben die gleiche Stimmzahl, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt.
  6. In der Stichwahl ist diejenige Kandidatin gewählt, die die einfache Mehrheit erzielt.
  7. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

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