Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Elternzeitgesetz

 

Elternzeitgesetz

 

 

Gesetz zur Einführung eines Elterngeldes (ab 01.01.2007)

Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 –BGBl. I S. 2748 – wurde für Eltern, deren Kinder ab 1. Januar 2007 geboren werden, das Elterngeld eingeführt. Es löst das bisherige Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ab, das am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten ist.

Mit dem Elterngeld richtet die Bundesregierung ihre familienpolitischen Leistungen neu aus, um den veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht zu werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern zu machen und einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft zu leisten. Das Elterngeld soll Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Zentraler Punkt der Elterngeldregelung ist, dass dieses im Gegensatz zu dem bisherigen Erziehungsgeld ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzt. Hiermit soll die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Person gesichert werden, die das Kind nach der Geburt in dessen erstem Lebensjahr maßgeblich betreut.

Durch das Gesetz zur „Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ vom 18. Dezember 2014 –BGBl. I S.2325- haben Eltern, deren Kind ab 1. Juli 2015 geboren wird, die Möglichkeit, zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus zu wählen. Mit dem Elterngeld Plus verdoppelt sich der Leistungszeitraum und zusätzlich kann jeder Elternteil vier weitere Monate Elterngeld als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

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Wesentliche Regelungen

1.)

Mütter oder Väter haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, das heißt nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes, ausüben. Auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil (Vater) kann Elterngeld erhalten, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht, das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist und der sorgeberechtigte Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes zustimmt. Das gleiche gilt für Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin und des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin – soweit es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt – sowie für Personen, die ein Kind in Adoptionspflege genommen oder es adoptiert haben. Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld vom Tag der Aufnahme des Kindes an für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Regelungen zum Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus gelten auch für den vorgenannten Personenkreis. Weder die Staatsangehörigkeit des Kinders noch die der Eltern ist für den Anspruch auf Elterngeld entscheidend; allerdings müssen ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, mit der eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Für freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer ist diese Voraussetzung nicht erforderlich.

Bei dem Elterngeld handelt es sich zudem um eine Familienleistung im Sinne der EU-rechtlichen Vorschriften mit der Folge, dass in bestimmten Konstellationen nicht nur die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sondern auch die einschlägigen EU-Verordnungen zu beachten sind.

Der Anspruch auf Elterngeld besteht allerdings nicht, wenn die berechtigte Person im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Lebt der andere Elternteil mit seinem Kind in einem Haushalt, entfällt der Elterngeldanspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 500.000 Euro.

2.)

Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge; maßgeblich sind die Lebensmonate des Kindes. Für zwei weitere Lebensmonate (Partnermonate) besteht ein Anspruch, wenn eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt und im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich um das Basiselterngeld.

Wie die Eltern sich den Bezugszeitraum festlegen, entscheiden sie selbst. Er kann von einem Elternteil alleine, im Wechsel oder auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt für den Partnerschaftsbonus – siehe nächster Abschnitt -.

Der Gesetzgeber hat aber festgelegt, welcher Zeitraum durch einen Elternteil mindestens und höchstens beansprucht werden kann. Die Mindestbezugszeit für einen Elternteil beträgt nach wie vor zwei Lebensmonate des Kindes, unabhängig ob es sich um Basiselterngeld oder Elterngeld Plus handelt. Höchstens können durch einen Elternteil 12 Monate Basiselterngeld oder 24 Monate Elterngeld Plus und die vier Partnerschaftsbonus-Monate beansprucht werden.

Im Übrigen können alleinerziehende Eltern oder ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen das Elterngeld (Basiselterngeld oder Elterngeld Plus) alleine bis zum jeweiligen Höchstanspruch beziehen.

Die Festlegung des Bezugszeitraums und der Leistungsart (Basiselterngeld oder Elterngeld Plus) erfolgt im Rahmen der Antragstellung und ist grundsätzlich verbindlich. Gleichwohl können Eltern die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen ändern. Allerdings ist mit Ausnahme im besonderen Härtefall aber eine Änderung nicht mehr möglich, soweit bereits Monatsbeträge ausgezahlt worden sind. Zudem ist eine rückwirkende Änderung nur für die letzten drei Monate vor Eingang des Änderungsantrags möglich. Eine Ausnahme gilt nur bei der Rückabwicklung von Elterngeld Plus in Basiselterngeld – siehe nächster Abschnitt -.

Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus:

Für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren werden haben Eltern die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Basiselterngeld in Elterngeld Plus Monate umzuwandeln; für einen Monat Basiselterngeld kann zwei Monate lang Elterngeld Plus bezogen werden.

Zusätzlich kann jeder Elternteil für vier Monate einen Partnerschaftsbonus (im Rahmen der Elterngeld Plus Variante) beanspruchen, wenn die Eltern gleichzeitig in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten eine Erwerbstätigkeit von nicht weniger als 25 Wochenstunden und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes ausüben und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (siehe Ziffer 1) erfüllen.

Monate, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, in der sie Basiselterngeld bezieht; diese Monate stehen somit für eine Umwandlung in Elterngeld Plus nicht mehr zur Verfügung. Hinweis: Für den letzten Monat in der die vorgenannten Leistungen bezogen werden, sollte daher die Mutter immer einen Antrag auf Basiselterngeld stellen, da nur sie für diesen Zeitraum einen ergänzenden tageweisen Elterngeldanspruch hat; dies gilt allerdings nicht für die genannten Versicherungsleistungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz, da diese nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.

Auch eine Kombination zwischen Monaten mit Basiselterngeld und Monaten mit Elterngeld Plus ist möglich.

Beispiel: Die Mutter nimmt ab der Geburt bis zum sechsten Lebensmonat Basiselterngeld in Anspruch – soweit keine Mutterschaftsleistungen anzurechnen sind -; in dieser Zeit erhält sie ein einkommensabhängiges Elterngeld aus dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes. Ihre verbleibenden Monate Basiselterngeld wandelt sie in Elterngeld Plus um – siehe hierzu die Berechnung des Elterngeld Plus -.

Somit können die Eltern ihren Höchstanspruch auf Basiselterngeld von bis zu 14 Monatsbeträgen auf bis zu 36 Monatsbeträge – soweit keine Mutterschafts- oder Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind – als Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus erweitern.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme ist bei dem Partnerschaftsbonus zwingend erforderlich; in der Regel kann dieser Anspruch nur gemeinsam geltend gemacht werden.

Erfüllt ein Elternteil nicht die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus entfällt der Anspruch bei beiden Eltern; gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert.

Während das Basiselterngeld längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gewährt werden kann; ist über den 14. Lebensmonat hinaus Elterngeld nur noch als Elterngeld Plus zu gewähren. Auch ein Wechsel zwischen den Eltern ist hiernach möglich, es muss aber sichergestellt sein, dass mindestens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat Elterngeld Plus bezieht. Steht kein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat im Elterngeld Plus-Bezug ist der noch offene Anspruch auf Elterngeld verwirkt.

Beispiel: Mutter bezieht Elterngeld Plus vom 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes und der Vater vom 25. bis 28. Lebensmonat. Partnerschaftsbonus-Monate werden nicht beantragt.

Für den Bezug des Elterngelds Plus ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ist nicht erforderlich, dass bereits bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beansprucht wurde.

Eine Besonderheit gilt in Fällen der Rückabwicklung vom Elterngeld Plus zum Basiselterngeld. Dieses ist jederzeit nachträglich ohne Berücksichtigung einer bestimmten Antragsfrist und der Tatsache, dass grundsätzlich keine ausgezahlten Monate geändert werden dürfen, möglich, und zwar für bezogene Elterngeld Plus Monate bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.

Beispiel: Die Mutter bezieht Elterngeld Plus vom 1. bis 24. Lebensmonat des Kindes, ohne das ihr Mutterschafts- oder Versicherungsleistungen zustehen. Im 19. Lebensmonat nimmt sie eine volle Erwerbstätigkeit auf mit der Folge, dass der Elterngeldanspruch mit Ablauf des 19. Lebensmonats endet. Da sie bereits vom 1. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus bezogen hat, kann sie hierfür nachträglich Basiselterngeld längstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beanspruchen. Da der Höchstbetrag des Elterngelds Plus auf die Hälfte des Anspruchs aus dem Erwerbseinkommen vor der Geburt (siehe Berechnung Elterngeld Plus) begrenzt ist, steht ihr noch ein ergänzender Anspruch zu; das ihr gezahlte Elterngeld Plus wird allerdings auf den noch bestehenden Anspruch angerechnet. Es ist allerdings darauf zu achten, dass durch die Rückabwicklung möglichst keine Lücke bei der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht.

3.)

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, erhalten ein Elterngeld in Höhe von 67% ihres durchschnittlichen Einkommens (Elterngeld-Netto) höchstens jedoch monatlich 1.800 Euro. Ab einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt des Kindes wird das Elterngeld stufenweise von 67 auf 65 Prozent abgesenkt; ab einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von mehr als 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes beträgt der Elterngeldanspruch 65 Prozent des Elterngeld-Netto bis zum Höchstbetrag von monatlich 1.800 Euro. Die einmal so ermittelte Einkommensersatzrate bleibt für den gesamten möglichen Leistungszeitraum verbindlich. Siehe auch Ziffer 4.).

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 –BGBl. I S. 1878- wurde u.a. die Einkommensermittlung- und –berechnung für Geburten ab 1.1.2013 umgestellt. Während Grundlage der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für den maßgeblichen Bemessungszeitraum/Bezugszeitraum sind, wird bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich für das Einkommen vor der Geburt des Kindes auf die Feststellungen in dem Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Veranlagungsjahres abgestellt; die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschal nach bestimmten Abzugsmerkmalen bezw. nach vorgegebenen Prozentsätzen ermittelt.

Grundlage für die Berechnung ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit das durchschnittliche Monatseinkommen ohne sonstige Bezüge (Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldes Wert abzüglich Werbungskostenpauschbetrag, Steuern und Sozialabgaben = Elterngeld-Netto) der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes (zum Beispiel Geburt des Kindes am 3.3.2018 = maßgeblicher Bemessungszeitraum 1.3.2017 – 28.2.2018). Hierbei werden Kalendermonate, in denen Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsleistungen bezogen wurde oder während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot bestand nicht berücksichtigt; das gleiche gilt für Kalendermonate in denen wegen einer Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. In einer Grundsatzentscheidung vom August 2011 hat zwar das Bundessozialgericht festgestellt, dass, soweit es hierdurch zu einer Benachteiligung kommt, auf die Anwendung dieser Regelung ausdrücklich verzichtet werden kann, hat allerdings durch eine Entscheidung vom März 2017 den Verzicht für Zeiträume die durch den Bezug von Mutterschaftsleistungen beziehungsweise von Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes betroffen sind, nicht mehr zugelassen. Im Einzelfall sollte dies mit der zuständigen Elterngeldstelle geklärt werden.

Bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) ist die monatlich durchschnittliche Summe der positiven Einkünfte (Gewinn), so wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das letzte steuerlich abgeschlossenen Veranlagungsjahr vor der Geburt des Kindes ergeben (Kind geb. 1.7.2018 = maßgebliches Veranlagungsjahr = 2017), heranzuziehen. Hat die berechtigte Person sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger wie auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, gibt es einen einheitlichen Bemessungszeitraum für beide Einkommensarten, nämlich in dem genannten Beispiel das Veranlagungsjahr 2017 (1.1. – 31.12.2017).

Auf Antrag kann auch auf ein vorangegangenes Steuerjahr abgestellt werden, wenn einer der genannten Ausklammerungstatbestände – siehe bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – im maßgeblichen Veranlagungsjahr vorliegt.

Im Übrigen gilt, dass Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden, bei der Elterngeldberechnung nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wurde oder wird, ist hingegen so zu behandeln, als würde es im Inland versteuert. Wird Einkommen während des Bezugszeitraums erzielt, siehe Ziffer 6.

Berechnung Elterngeld Plus:

Das Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Elterngeldanspruchs der bestehen würde, wenn die berechtigte Person während des Elterngeldbezugs kein Erwerbseinkommen, zum Beispiel aus einer zulässigen Teilzeittätigkeit, hätte oder hat.

Beispiel: Der Vater hat nach seinem zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen vor der Geburt (Elterngeld-Netto = 2.200 Euro) einen Elterngeldanspruch in Höhe von 1.430 Euro monatlich. Während des Elterngeldbezugs hat er kein Erwerbseinkommen. Wenn er nun anstelle von 2 Monaten Basiselterngeld 4 Monate Elterngeld Plus bezieht, erhält er monatlich 715 Euro. Er erhält somit das gleiche Elterngeld wie für 2 Basismonate, allerdings gestreckt auf 4 Monate Elterngeld Plus.

Mit dem neuen Elterngeld Plus sollen Eltern, die nach der Geburt des Kindes möglichst bald den Wiedereinstieg in den Beruf planen, besonders gefördert werden, das heißt, dass Eltern finanziell begünstigt werden, die nach der Geburt Erwerbseinkommen haben.

Beispiel: Der Vater übt in den 4 Monaten des Elterngelds Plus eine zulässige Teilzeittätigkeit aus und hat in dieser Zeit ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Elterngeld-Netto) von 1.000 Euro. Die Einkommenseinbuße beträgt 1.200 Euro (65 v.H. = 780 Euro) – siehe Ziffer 6 – ; die Höhe des Elterngelds Plus ist auf die Hälfte des Anspruchs ohne Erwerbseinkommen begrenzt, sodass er als Elterngeld Plus 715 Euro (4 x 715 € = 2.860 €) monatlich erhält. Würde er für 2 Monate Basiselterngeld beanspruchen, beliefe sich sein Elterngeldanspruch auf 1.560 Euro (2 x 780 €); der Mehrwert durch das Elterngeld Plus beträgt somit 1.300 Euro.

Das Elterngeld Plus rechnet sich in der Regel für die Eltern, die kurze Zeit nach der Geburt des Kindes eine zulässige Teilzeittätigkeit aufnehmen und hieraus ein durchschnittliches monatliches Einkommen von nicht mehr als 50 Prozent des entsprechenden Einkommen aus dem Bemessungszeitraum erzielen – siehe vorstehendes Beispiel -.

Hinzu kommen gegebenenfalls für jeden Elternteil vier weitere Partnerschaftsbonus-Monate. Hierfür ist eine frühzeitige Planung bei der Elternzeit und dem Elterngeld zu empfehlen. Den zuständigen Elterngeldstellen obliegt eine entsprechende Beratungspflicht.

Da das Basiselterngeld auf höchstens 1.800 Euro begrenzt ist, kann in der Variante Elterngeld Plus auch höchstens die Hälfte und somit 900 Euro gezahlt werden.

Während des Elterngeld Plus reduzieren sich der Mindestbetrag von 300 Euro auf 150 Euro, der Geschwisterbonus von mindestens 75 Euro auf 37,50 Euro und der Mehrlingszuschlag von 300 Euro auf 150 Euro – siehe auch Ziffer 7.) -.

4.)

Liegt das durchschnittliche Monatseinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 v.H. um 0,1 v.H. je 2 Euro des Unterschiedsbetrages bis auf maximal 100 v.H.

5.)

Eltern, die in dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen hatten oder erst nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit in zulässigem Umfang (bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes) aufnehmen, erhalten unabhängig vom Familieneinkommen das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld) oder das Elterngeld Plus in Höhe von 150 Euro (Mindestelterngeld).

6.)

Wird während des Elterngeldbezugs eine zulässige Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes ausgeübt, errechnet sich die Höhe des Elterngeldes aus dem Differenzbetrag zwischen dem vor und nach der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. Hierbei wird als Einkommen vor der Geburt des Kindes höchstens der Betrag von 2.770 Euro (Elterngeld-Netto) angesetzt. Wird dieser Betrag überschritten, besteht gleichwohl ein Anspruch auf das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro oder 150 Euro in der Variante Elterngeld Plus.

Der Unterschiedsbetrag wird für Monate, in denen Basiselterngeld und für Monate, in denen Elterngeld Plus (einschließlich Partnerschaftsbonus) in Anspruch genommen wird, getrennt berechnet.

7.)

Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus hat der Gesetzgeber für Geburten ab 1.1.2015 gesetzlich festgelegt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das ermittelte Elterngeld wird für das zweite und jedes weitere Kind pauschal um 300 Euro erhöht; beim Elterngeld Plus beträgt dieser Zuschlag 150 Euro.

Leben in der Familie weitere Kinder wird gegebenenfalls ein Geschwisterbonus von 10 v.H. des ermittelten Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro beziehungsweise 37,50 Euro beim Elterngeld Plus gezahlt. Bei zwei Kindern in der Familie kann der Geschwisterbonus längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des älteren Kindes oder bei drei und mehr Kindern in der Familie längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des älteren Kindes geleistet werden; für behinderte Kinder und Adoptiv- und Adoptivpflegekinder kann gegebenenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus der Geschwisterbonus gewährt werden. Die Altersgrenze beträgt in diesen Fällen 14 Jahre. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Anspruch endet vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze mit Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

8.)

Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte gezahlt wird und der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Dieser Regelung liegt die Auffassung zu Grunde, dass es sich hier um zweckgleiche Leistungen handelt, nämlich Ersatz des Erwerbseinkommens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

Werden darüber hinaus anstelle des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens nach der Geburt andere Einnahmen erzielt, die nach ihrer Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, das sind sogenannte Entgeltersatzleistungen, wie z.B. das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld etc., erfolgt eine Anrechnung auf den Elterngeldanspruch, soweit dieser den Betrag von 300 Euro oder 150 Euro beim Elterngeld Plus und gegebenenfalls den Mindestbetrag des Geschwisterbonus von 75 Euro oder beim Elterngeld Plus von 37,50 Euro übersteigt.

Das Elterngeld wird grundsätzlich auf Sozialleistungen, wie Wohngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro oder im Falle des Elterngeld Plus von 150 Euro monatlich nicht angerechnet. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) und dem Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Hierzu gilt folgende Ausnahmeregelung: Wurde in dem maßgeblichen Zwölf-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen erzielt, kann in Höhe dieses durchschnittlichen monatlichen Einkommens ein Anrechnungsfreibetrag (maximal bis zu 300 Euro) und bei Bezug von Elterngeld Plus die Hälfte durch die zuständige Elterngeldstelle festgesetzt werden.

9.)

Die bisherige Verlängerungsoption, nach der der zustehende Monatsbetrag an Elterngeld in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt werden konnte, entfällt für Geburten ab 1.7.2015. Diese Möglichkeit wird mit der Regelung über das Elterngeld Plus aufgefangen.

10.)

Das Elterngeld wird steuerfrei geleistet, es fällt allerdings unter den sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes wird es als Einnahme berücksichtigt. Die notwendigen Daten werden durch die Elterngeldstellen der zuständigen Stelle elektronisch spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres übermittelt.

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Antragsverfahren in Rheinland-Pfalz

Für die Bearbeitung und Auszahlung des Elterngeldes sind in Rheinland-Pfalz die Jugendämter der Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen zuständig. Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.

Die notwendigen Informations- und Antragsunterlagen stellen die zuständigen Elterngeldstellen und gegebenenfalls die Geburtskliniken zur Verfügung.

Der Antrag auf Elterngeld sollte möglichst bald nach der Geburt gestellt werden, da das Elterngeld rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden kann, in dem der Antrag eingegangen ist.

 

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Literaturtipp

Elterngeld, ElterngeldPlus und ElternzeitDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre mit nützlichen Informationen zum Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit veröffentlicht.

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Für die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt für Geburten ab 1.7.2015:

  • Beide Elternteile können die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  • Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der insgesamt zustehenden Elternzeit kann auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Übertragung bedarf nicht mehr der Zustimmung des Arbeitgebers; ebenfalls ist eine Vorankündigung eines Übertragungszeitraums nicht erforderlich, gleichwohl sind die Fristen für das Elternzeitverlangen zu beachten – siehe hierzu Hinweise unter „Worauf Sie weiter achten sollten“.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Elternzeit um einen Freistellungsanspruch kraft Gesetzes, der in der vorgesehenen Form und der Frist vom Arbeitgeber verlangt werden muss -siehe vorherigen Hinweis-.
  • Während der Elternzeit kann jeder Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ausüben, das heißt, zusammen kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen.
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger geleistet werden. Seine Ablehnung muss der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen schriftlich mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen darlegen.
  • Über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Wird keine Einigung erzielt, muss der Arbeitgeber spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags (für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr) oder spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags (für den Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr) die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich ablehnen. Erfolgt dies nicht, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Hiermit soll das Mitspracherecht der Elternzeitberechtigten auch bei der Verteilung der Arbeitszeit gestärkt werden.
  • Kommt es zu keiner Einigung, kann die „Verringerung der Arbeitszeit“ (Teilzeittätigkeit) unter folgenden Voraussetzungen als Rechtsanspruch geltend gemacht werden:

 

    • Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung;
    • das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen mehr als sechs Monate;
    • die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden und
    • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen (für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) oder 13 Wochen (für den Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr) vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

 

Wenn der Arbeitgeber die „Verringerung der Arbeitszeit“ ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags (für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr) oder 8 Wochen (für den Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr) schriftlich tun. Stimmt er nicht der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Im Übrigen obliegt den zuständigen Elterngeldstellen eine Beratungspflicht über die Regelungen zur Elternzeit.

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Worauf Sie weiter achten sollten:

  1. Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist sieben Wochen vor Beginn und in der Zeit nach Vollendung des dritten bis zu Vollendung des achten Lebensjahres 13 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Für die Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes muss gleichzeitig gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, für welchen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit (sogenannte Bindungsfrist als Planungssicherheit für den Arbeitgeber) genommen wird. Alle Veränderungen während der Bindungsfrist (Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Elternzeit) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers; in besonderen Fällen darf der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Änderung nur mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
  2. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; mit Zustimmung des Arbeitgebers können weitere Zeitabschnitte vereinbart werden.
  3. Soll ein Teil der Elternzeit übertragen werden, ist darauf zu achten, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Übertragung erneut bei dem neuen Arbeitgeber in der vorgesehenen Form und Frist zu verlangen Der neue Arbeitgeber kann eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über die bereits beanspruchte Elternzeit verlangen.
  4. Die Übertragung der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem vierten und dem achten Lebensjahr des Kindes bedarf zwar nicht mehr der Zustimmung des Arbeitgebers, allerdings kann er einen dritten Abschnitt einer Elternzeit im Übertragungszeitraum innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  5. Soll die Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger ausgeübt werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, bei dem das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit ruht.
  6. Bei Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit als Rechtsanspruch sind die vorgegebenen Fristen und die Schriftform zu beachten.
  7. Für die Dauer der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Elternzeitberechtigten zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, soweit keine zulässige Teilzeittätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird.
  8. Für die Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz; dieser beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem und 8. Lebensjahr des Kindes.
  9. Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld und der Inanspruchnahme der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

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Autor dieses Beitrags

Manfred Cirkel
(ehemals Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in Rheinland-Pfalz; Abteilung Familie)

 

Elternzeitgesetz

Den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der aktuellen Fassung finden Sie hier.