Bundesgleichstellungsgesetz
Bundesgleichstellungsgesetz
Einleitung
Am 1. Mai 2015 ist das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Neben den neuen gesetzlichen Regelungen für die Wirtschaft enthält es auch neue Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes. So wurde unter anderem das Bundesgleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2002 novelliert. Mit dem neuen Bundesgleichstellungsgesetz soll die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in allen Bereichen des Bundes erreicht werden.
Neu sind
- Überarbeitete Vorschriften zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege, in denen auch Männer angesprochen werden.
- Konkrete Zielvorgaben in den Gleichstellungsplänen. So müssen sich zum Beispiel alle Behörden und Gerichte des Bundes zukünftig verpflichten, für die Führungsebenen konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils festzulegen. Diese Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung sind in einem Gleichstellungsplan darzustellen und alle vier Jahre zu aktualisieren.
- Stärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt. Dies betrifft vor allem ihre Mitwirkung an der Erstellung, Umsetzung und Einhaltung des Gleichstellungsplans. Zur Entlastung einzelner Gleichstellungsbeauftragter mit großen Zuständigkeitsbereichen ist zukünftig zudem die Wahl von bis zu drei Stellvertreterinnen möglich.
- Ein jährlich zu veröffentlichender Gleichstellungsindex, der für mehr Transparenz in den obersten Bundesbehörden sorgen soll.
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag darüber hinaus alle viere Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen des Bundes vor. Der Bericht wird erstmals 2017 in zusammengeführter Form mit dem nach dem Bundesgremienbesetzungsbericht zu erstellenden Bericht vorgelegt.
Weiterführende Informationen finden Sie online auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Urteil zum BGleiG stärkt Gleichstellungsbeauftragte (BVerwG 6 C 3.09)
Am 08. April 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Gleichstellungsbeauftragte nach BGleiG ein Recht auf die Teilnahme an sogenannten „Führungsklausuren“ ihrer Dienststelle haben, „wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben.“
Im konkreten Fall hatte die Gleichstellungsbeauftragte eines Hauptzollamts geklagt. Sie hatte bisher zwar im Vorfeld der Führungsklausuren die Gelegenheit, Änderungswünsche mitzuteilen, wurde jedoch zu dieser jährlich stattfindenden Besprechung der Führungskräfte selbst nicht eingeladen. Das Bundesverwaltungsgericht gab nun der Auffassung der Klägerin recht, die hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte sah. Da laut Bundesgleichstellungsgesetz der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen personellen, organisatorischen und sozialen Entscheidungsprozessen gegeben werden muss und diese auch Gegenstand dieser Besprechungen sind, muss ihr die Teilnahme an den Führungsklausuren gewährt werden.
Den Link zur Entscheidung des BVerwG vom 08.04.2010 finden Sie hier.
Bundesgleichstellungsgesetz
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de