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Frauenförderung im öffentlichen Dienst von NRW verfassungswidrig

09.03.2017
Die Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage des neuen Landesrechts nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) in Münster vom 21.02.2017 „nicht mit dem Grundgesetz vereinbar“. Für verfassungswidrig hält das OVG Münster, was der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zum Regelfall erklärt: dass von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, wie schon Anfang Februar berichtet. Das Gericht sieht durch diese Vorschrift den gebotenen Qualifikationsvergleich als verfassungswidrig reduziert an. Eine Berücksichtigung des Gesamturteils genüge nicht, es müssten die weiteren „Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden“.

Aus Sicht der Landesregierung bringt das Gesetz zur Frauenförderung § 19 Abs. 6 LBS das Gebot der Bestenauslese und die Chancengleichheit auf verfassungsmäßige Weise miteinander in Einklang.
Das OVG Münster hat dem Landesgesetzgeber einen seiner Ansicht nach gangbaren Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma gewiesen. Es sollen „Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet“ werden. Hierdurch könne erreicht werden, „dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien“.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) warnt davor, dem Vorschlag des OVG zu folgen: Es handele sich bei den genannten „weichen“ Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen, Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen, so der djb. Würden diese bei der Bildung des Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz durch Gleichstellungsrecht gefährdet – anders als durch die jetzige gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet, führt der djb aus. Ramona Pisal, djb-Vorsitzende: „Würde der Vorschlag des OVG Münster verwirklicht, würde die strukturelle Diskriminierung von Frauen letztlich verstärkt.“

Quelle: fpd (682), Pressemitteilung des djb vom 01.03.2017