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für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Teilzeitgesetz

 

Teilzeitgesetz

 

 

Gesetzesinhalt im Überblick

Am 1. Januar 2001 ist das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in Kraft getreten. Sein Ziel ist die Förderung der Teilzeitarbeit und die Verhinderung der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dieses Gesetz ergänzt die bereits bestehenden Ansprüche auf Teilzeit, z.B. nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) ein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; Personen in Berufsbildung werden nicht mitgezählt.
  • Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.

Der Teilzeitanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also auch in leitenden Positionen und für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Teilzeitanspruch bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen. Ablehnungsgründe können im Übrigen auch durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Der Gesetzgeber setzt auf eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien über den Umfang und die Lage der Teilzeit. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung schriftlich mitzuteilen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Versäumt er die Monatsfrist oder äußert sich nicht, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
  • Der Arbeitgeber lehnt die Verringerung der Arbeitszeit wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe ab. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Teilzeit nur gerichtlich durch Klage oder durch einstweilige Verfügung – dies ist allerdings noch klärungsbedürftig – durchsetzen.
  • Der Arbeitgeber lehnt zwar nicht die Verringerung der Arbeitszeit als solche ab, wohl aber die gewünschte Arbeitszeitverteilung. In diesem Falle gilt die Arbeitszeitverteilung entsprechend der Forderung des Arbeitgebers als vereinbart. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden, muss der Klageweg beschritten werden.

Bei Zustimmung oder berechtigter Ablehnung des vorstehenden Anspruchs kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden.

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Worauf Sie achten sollten

  1. Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn. Ein mündlicher Antrag genügt zwar, gleichwohl wird die Schriftform empfohlen.
  2. Einvernehmliche Vereinbarung über Umfang und Lage der Teilzeit finden.
  3. Ablehnung wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Diese sind insbesondere gegeben, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
  4. Gegen die Ablehnung kann nur auf dem Klagewege vorgegangen werden.
  5. Ist die Ablehnung nicht fristgerecht schriftlich mitgeteilt worden, verringert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
  6. Bei Zustimmung oder berechtigter Ablehnung des Teilzeitanspruchs kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden.
  7. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit stehen grundsätzlich nebeneinander. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die für ihn günstigste Rechtsgrundlage auswählen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn sowohl Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wie auch dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geltend gemacht werden können. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist ein umfänglicher Kündigungsschutz gewährleistet, es greifen günstigere Regelungen bei den unterschiedlichen Fristen und den Folgen bei Fristversäumnis. Nach Ende der Elternzeit können dann weitere Teilzeitansprüche auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz gestützt werden.
  8. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht grundsätzlich kein Rückkehrrecht zur früheren Arbeitszeit. Dieser Anspruch ist aber nach dem Ende der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gegeben.
  9. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz eröffnet bisher nur einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit ist zwar möglich, jedoch besteht kein Anspruch von verringerter Arbeitszeit auf Vollzeittätigkeit zurück zu kehren.

Änderungen ab 1.1.2019:
Mit dem „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“ wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum 1.1.2019 für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit) verankert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hierdurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück zu kehren. Der Verringerungszeitraum beträgt mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Brückenteilzeit mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Weitere Informationen der Bundesregierung zum Thema finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem Suchbegriff „Teilzeit“.

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Autor dieses Beitrags

Manfred Cirkel
(ehemals Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in Rheinland-Pfalz; Abteilung Familie)

 

Teilzeitgesetz

Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter
https://bundesrecht.juris.de.