Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Verwaltungsvorschriften

 

Verwaltungsvorschriften


Verwaltungsvorschrift 2017 zur Durchführung des LGG

Hier finden Sie die Verwaltungsvorschrift „Gleichstellungspläne und Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes“ vom 21. Juli 2017.

Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift von 2017 bleibt in Kraft bis eine neue Verwaltungsvorschrift vorliegt.


Geschlechtsgerechte Amts- und Rechtssprache

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministerium der Justiz
vom 5. Juli 1995 (MKJFF – AZ 942-5540-9/ 95)

Geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache

(1) Grundsätze für eine geschlechtsgerechte Amts- und Rechtssprache
Die Amtssprache und die Rechtssprache müssen geschlechtsgerecht sein. Ihre geschlechtsgerechte Ausgestaltung trägt dazu bei, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Entsprechend dem Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 1995 (Zu Drucksache 12/6106) sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

(1.1) Die Amtssprache muss geschlechtsgerecht sein; sie muss die individuelle Gleichbehandlung von Frau und Mann sichtbar machen.

(1.2) Auch in der Rechtssprache ist der Gleichberechtigung von Mann und Frau in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Formen, die eine sprachliche Gleichstellung von Mann und Frau ermöglichen, zu nutzen.

(1.3) Beim Erlass neuer Gesetze und bei umfassenden Novellierungen bestehender Gesetze sind deshalb folgende Grundsätze zu beachten:

(1.3.1) Sprachliche Gleichstellung ist in erster Linie durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen, Formulierungen und Satzgestaltungen sicherzustellen. Sie tragen in ausgewogener Weise sowohl dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann als auch dem Gebot der Rechtsklarheit Rechnung. Bevor auf andere Formen der sprachlichen Gleichstellung zurückgegriffen wird, sind deshalb alle Möglichkeiten einer geschlechtsneutralen Formulierung auszuschöpfen.

(1.3.2) Soweit zur Bezeichnung natürlicher Personen geschlechtsneutrale Formulierungen nicht zur Verfügung stehen, sollen Paarformeln verwendet werden, wenn dies möglich ist. Hierbei ist jedoch eine Häufung von Paarformeln im selbem Satz zu vermeiden. Paarformulierungen sind ausgeschlossen wenn:

  • Innerhalb eines Gesetzes im ganzen eine einheitliche und durchgängige Verwendung von Paarformeln nicht möglich ist
  • eine bestimmte Personenbezeichnung durch höherrangiges Recht vorgegeben ist oder
  • weibliche Personenbezeichnungen fehlen (Vormund, Mündel, Gast etc.).

(1.3.3) Erst dann, wenn geschlechtsneutrale Formulierungen oder Paarformeln nicht eingesetzt werden können, dürfen die bisherigen verallgemeinernden männlichen Bezeichnungen, beibehalten werden. Bezeichnungen, bei denen wegen ihrer Personenferne, Funktionalität oder Abstraktheit dem Geschlecht im konkreten Regelungszusammenhang lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (z.B. Veranstalter, Produzent), können in der herkömmlichen verallgemeinernden männlichen Form verwendet werden. Dies gilt auch für zusammengesetzte Wörter (z.B. Ärztekammer, Verbraucherberatung).

Änderungsgesetze, die keine umfassende Novellierung darstellen, sind in der sprachlichen Form des zu ändernden Gesetzes abzufassen.

Sprachliche Kurzformen wie Schrägstrich-, Bindestrich- oder Klammerverbindungen und das große Binnen- l sind ausgeschlossen, da bei derartigen Lösungen die Lesbarkeit und die Verständlichkeit stets gravierend beeinträchtigt werden.

(2) Geschlechtsgerechte Amtssprache
Die Amtssprache ist die Sprache, in der die Verwaltungen ihre innen- und außerdienstlichen schriftlichen Äußerungen verfassen. Sie soll mit geschlechtsbezogenen Formen der Anreden und der individuellen Personenbezeichnungen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Die Lesbarkeit und die Verständlichkeit dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sprachliche Neuschöpfungen sind in jedem Fall zu vermeiden.

Im einzelnen gelten folgende Maßnahmen:

(2.1) Amtliche Schreiben

(2.1.1) Es werden grundsätzlich Paarformeln verwendet, soweit nicht geschlechtsneutrale Formen (z.B. Mitglied, Lehrkraft) vorzuziehen sind. Die Paarformeln werden durch „und“ oder „oder“ verbunden, wobei die weibliche vor der männlichen Bezeichnung steht (z.B. Schülerinnen und Schüler).

(2.1.2) Sprachliche Kurzformen wie Schrägstrich-, Bindestrich- oder Klammerverbindungen und das große Binnen-I sind ausgeschlossen, da bei derartigen Lösungen und Lesbarkeit und die Verständlichkeit stets beeinträchtigt werden (z.B. Teilnehmer/in, Bewerberin/Bewerber, die [der] Bewerber[in], Teilnehmer[in]).

(2.1.3) Soweit weibliche Personenbezeichnungen fehlen, bleibt es bei den männlichen Bezeichnungen (z.B. Gast).

(2.1.4) Bezeichnungen, bei denen wegen ihrer Personenferne, Funktionalität oder Abstraktheit dem Geschlecht im konkreten Regelungszusammenhang lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (z.B. Veranstalter, Produzent), können in der herkömmlichen verallgemeinernden männlichen Form verwendet werden. Dies gilt auch für zusammengesetzte Wörter (z.B. Ärztekammer, Verbraucherberatung).

(2.1.5) Personenbezogene Bezeichnungen können durch

  • geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen (z.B. „Referat“ statt „Referentin und Referent“),
  • den Einsatz von Verben und Relativsätzen (z.B. statt „die Vertreterin oder der Vertreter“ besser „wer vertritt“),
  • Pluralformen von substantivierten Adjektiven, Partizipien und Gerundivkonstruktionen (z.B. die Berufstätigen, die Prüfenden, die Geprüften, die Angestellten, die Abgeordneten, die Auszubildenden) ersetzt werden.

(2.1.6) Anreden in amtlichen Schreiben sollen Frauen und Männer individuell ansprechen. Titel, Berufs- und Amtsbezeichnungen sind in der weiblichen und männlichen Form zu verwenden. Dabei wird die weibliche vor die männliche Form gesetzt.

(2.1.7) Unter der Gruß- und Schlußformel sind der Vor- und Zuname der unterzeichnenden Person in einem Klammerzusatz voll auszuschreiben.

(2.2) Formulare und Tabellen
(2.2.1) Auch Formulare und Tabellen müssen den Erfordernissen einer geschlechtsgerechten Sprache entsprechen.

(2.2.2) Abweichend von Nummer 2.1.2 können Schrägstrichlösungen verwendet werden (z.B. Antragstellerin/Antragsteller).

(2.3) Sonstige Bereiche der Amtssprache
Für die sonstigen Bereiche der Amtssprache (z.B. Bescheide, Entscheidungen, Urkunden, Rundschreiben, Berichte, Mitteilungen, Veröffentlichungen) gelten die Maßgaben der Nummern 2.1 und 2.2 sinngemäß.

(3) Geschlechtsgerechte Rechtssprache
Die Rechtssprache ist die Sprache, in der die Gesetze, Verordnungen, Sitzungen und Verwaltungsvorschriften verfasst werden. Sie wird von der Aufgabe geprägt, abstrakte und generelle Regelungen zu treffen. Das Gebot der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist in der Rechtssprache ebenso wie das Gebot der Rechtsklarheit und Lesbarkeit zu beachten. Bei allen neuen Vorschriften sowie umfassenden Änderungsvorschriften ist eine geschlechtsgerechte Sprache zu verwenden, die beide Geschlechter gleichermaßen anspricht und Diskriminierungen ausschließt.

Im einzelnen gelten folgende Maßnahmen:

(3.1) Geschlechtsneutrale Sprachformen
Grundsätzlich sollen geschlechtsneutrale Bezeichnungen, Formulierungen und Satzgestaltungen verwendet werden, da sie in ausgewogener Weise sowohl dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann als auch dem Gebot der Rechtsklarheit entsprechen. Diese geschlechtsneutralen Sprachformen haben den Vorrang vor anderen Formen der sprachlichen Gleichstellung. Erst wenn alle geschlechtsneutralen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, darf auf andere Sprachformen zurückgegriffen werden.

(3.1.1) In vielen Fällen werden beide Geschlechter durch geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen (z.B. Lehrkraft, vorsitzendes Mitglied, Vertrauensperson) gleichermaßen zu erfassen sein.

Bezeichnungen mit dem hinzugefügten Wort „Person“ (z.B. prüfende Person) sollen nur als letzte Möglichkeit verwendet werden.

Die Pluralformen von substantivierten Adjektiven, Partizipien und Gerundivkonstruktionen sind oft eine zutreffende Lösung (z.B. Berufstätige, Prüfende, Geprüfte, Abgeordnete, Angestellte, Auszubildende).

Anstelle personenbezogener Bezeichnungen werden häufig geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen (z.B. „Ministerium“ statt „Minister“, „Bezirksregierung“ statt „Regierungspräsident“) zu verwenden sein.

(3.1.1.2) Dabei ist darauf zu achten, dass Personenbezeichnungen

  • in der gesamten Vorschrift einheitlich verwendet werden,
  • in Vorschriften, die von höherrangigen Vorschriften abhängen (z.B. Ausführungsgesetze und Rechtsverordnungen), nicht eigenständig eingeführt werden und
  • in ihrem Sinngehalt nicht verändert werden (Fehlbeispiele: „Schulleitung und ständige Vertretung“ statt „Schulleiter und ständiger Vertreter“)

(3.1.2) Geschlechtsneutrale Formulierungen
Gute Lösungen bietet der Einsatz von Verben und Relativsätzen

Beispiele:

Geschlechtsneutral

  • Wer vertritt
  • Wer einen Antrag stellt
  • Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer…

Bisher

  • Der Vertreter
  • Der Antragsteller
  • Zur Eignungsprüfung werden Bewerber zugelassen, die…

(3.1.3) Geschlechtsneutrale Satzgestaltungen
Neue Satzgestaltungen und die Verwendung von Passivformen ergeben oft gute und auch kürzere Lösungen.

Beispiele:

Geschlechtsneutral

  • Bei der sportpraktischen Prüfung können zur Eignungsprüfung Zugelassene zuschauen
  • In der sportpraktischen Prüfung soll nachgewiesen werden…

Bisher

  • Bei der sportpraktischen Prüfung können Bewerber, die zur Eignungsprüfung zugelassen sind, als Zuschauer anwesend sein
  • In der sportpraktischen Prüfung soll der Kandidat nachweisen

(3.2) Paarformeln
Diese sprechen beide Geschlechter in gleicher Weise und ausdrücklich an. Sie entsprechen daher am weitesten dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Nach den in erster Linie zu verwendenden ausgewogenen geschlechtsneutralen Sprachformen sind sie grundsätzlich den herkömmlichen verallgemeinernden maskulinen Sprachformen vorzuziehen. Die Paarformen werden durch „und“ oder „oder“ verbunden, wobei die weibliche vor der männlichen Bezeichnung steht (z.B. Schülerinnen und Schüler).

(3.2.1) Paarformeln sind – wenn geschlechtsneutrale Lösungen nicht gefunden werden können – stets zu verwenden, soweit die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der Vorschriften nicht erheblich beeinträchtigt werden und sie, ohne dass solche Hindernisse in einzelnen Bestimmungen entstehen, in einer Vorschrift einheitlich und durchgängig eingesetzt werden können.

(3.2.2) Die Verwendung der Paarformeln scheidet aus, wenn sie zu

  • Häufungen von Paarformeln (mehr als zwei) in einem Satz oder
  • Verknüpfungen von Paarformeln mit anderen Paarformeln, mit Pronomen oder Relativsätzen führt.

(3.2.1.2) Paarformeln sind insbesondere einzusetzen beim Festlegen von Titeln, Berufs- oder Amtsbezeichnungen in Formularen und Tabellen (insofern können auch Schrägstrichverbindungen verwendet werden) sowie in den Angaben der Haushaltspläne.

(3.2.2) Paarformeln dürfen in Änderungsvorschriften und in von ranghöheren Vorschriften abhängigen Vorschriften nur verwendet werden, wenn für die Vorschrift in der geänderten Fassung sichergestellt ist, dass die Paarformeln einheitlich und durchgängig verwendet werden und bei rangniederen Vorschriften das Einfügen von Paarformeln mit höherrangigen Vorschriften zu vereinbaren ist und nicht zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann.

(3.3) Verallgemeinernde männliche Bezeichnungen
Erst dann, wenn geschlechtsneutrale Sprachformen oder Paarformeln nicht eingesetzt werden können, dürfen die bisherigen verallgemeinernden männlichen Bezeichnungen beibehalten werden. Auch Bezeichnungen, bei denen wegen ihrer Personenferne Funktionalität oder Abstraktheit dem Geschlecht im konkreten Regelungszusammenhang lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (z.B. Veranstalter, Produzent), können in der herkömmlichen verallgemeinernden männlichen Form verwendet werden. Dies gilt auch für zusammengesetzte Wörter (z.B. Ärztekammer, Verbraucherberatung).

(3.4) Keine Kurzformen
Sprachliche Kurzformen wie Schrägstrich-, Bindestrich- oder Klammerverbindungen dürfen nicht eingesetzt werden, da sie stets die Lesbarkeit und Verständlichkeit erheblich beeinträchtigen (Ausnahmen: Schrägstrichlösungen in Formularen und Tabellen).

(3.5) Keine Übertragung auf andere Stellen
Die Verpflichtung, Vorschriften geschlechtsgerecht zu fassen, darf nicht auf andere Stellen übertragen werden. Deshalb hat jede für die Erstellung einer Vorschrift zuständige Stelle für deren geschlechtsgerechte Fassung selbst Sorge zu tragen. Auch darf die gesetzliche Ermächtigung eines Ministeriums zur Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes nicht auf die geschlechtsgerechte Fassung erstreckt werden.

(4) Verfahren der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

(5) Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 1995, Nr. 8, S. 315

Praxis-Tipps zu (3) Geschlechtsgerechte Rechtssprache finden Sie unter den Links zum Thema „richtig gendern“.

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