Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Landesgleichstellungsgesetz

 

Landesgleichstellungsgesetz

Was wird geregelt?

Als 1995 das erste Landesgleichstellungsgesetz für Rheinland-Pfalz in Kraft trat, war erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, die verbindliche Vorschriften zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst  formulierte.

Zentrale Zielsetzung des Gesetzes war es,  die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ausdrücklich verboten wurde neben der unmittelbaren auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen.

Der Praxisalltag in den Verwaltungen zeigte allerdings, dass die gesetzlichen Instrumentarien häufig zu kurz griffen oder nicht konkret genug waren. Vor allem die Rechte und Rahmenbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten – Schlüsselpersonen bei der Umsetzung des Gesetzes vor Ort, waren zu wenig ausgeprägt.

Nach der Wahl einer rot-grünen Landesregierung im Jahr 2011 wurde deshalb eine im Koalitionsvertrag beschlossene Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes in Angriff genommen.

Das Gesetz wurde am 22.12.2015 im rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedet und ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Damit löst es das bisher bestehende Landesgleichstellungsgesetz ab.

Als Instrumentarien zur Erreichung des gesetzten Ziels enthält das LGG einige Vorschriften, die bereits im alten Gesetz verankert waren. So muss bei der Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, grundsätzlich Frauen Vorrang gegenüber gleichwertig qualifizierten männlichen Bewerbern eingeräumt werden.

Was ist neu?

Neu sind vor allem folgende Regelungen:

  • Die Aufnahme der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in das Gesetzesziel (§ 1)
  • Die Anwendung der Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit als Aufgabe der Dienststelle (§ 5 Abs. 1)
  • Gleichstellung als Aufgabe der Führungskräfte mit Auswirkungen auf die Beurteilung (§ 5 Abs. 2)
  • Die Aufnahme von Gender Mainstreaming (§ 5 Abs. 3)
  • Die Ausschreibung von Positionen (§ 7)
  • Beschäftigte sind über die Möglichkeit zur Befristung von Teilzeit zu informieren (§ 11)
  • Beurlaubte haben einen Anspruch auf Beratung nach Wiedereinstieg (§ 12)
  • Beurlaubte haben einen Anspruch auf Information über aktuelle Stellenausschreibungen während ihrer Abwesenheit (§ 12)
  • Fortbildungen sollen auch für Beschäftigte mit Familienarbeit möglich sein (§ 13)
  • Bei Unterrepräsentanz in Führungspositionen sind Frauen explizit auf entsprechende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hinzuweisen  (§ 13)
  • Die Umbenennung des Frauenförderplans in Gleichstellungsplan (§ 14)
  • Zielvorgaben, die der Gleichstellungsplan enthalten muss (§ 15)
  • Festlegung von Konsequenzen, wenn keine Gleichstellungsplan erstellt wird (§ 17
  • Die Stärkung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen (§§ 18 – 30)
  • Das Recht auf Fortbildung (§ 22)
  • Die Konkretisierung der Befugnisse und Rechte (§ 24)
  • Die Möglichkeit zur Bestellung von Ansprechpartnerinnen z.B. in Außenstellen (§ 28)
  • Ein Stufenverfahren bei Beanstandungen der Gleichstellungsbeauftragten (§ 29)
  • Die Verankerung einer Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten (§ 30)
  • Vorschriften zur Gremienbesetzung, zu Unternehmensbeteiligungen und Auftragsvergabe (§§ 31 – 33)

Einige Neuerungen gelten allerdings nicht für Gleichstellungsbeauftragte in Kommunalverwaltungen, so das abgestufte Beanstandungsverfahren  (§ 29) und  die vorgesehenen Konsequenzen, wenn kein Gleichstellungsplan erstellt wird (§ 17 Abs. 3).

Wie ist das LGG aufgebaut?

Durch Konkretisierungen und Erweiterungen ist das Gesetz von vormals 26 Paragrafen auf nunmehr 35 Paragrafen und von früher 4 auf 6 Teile (Abschnitte) nach der Novellierung  angewachsen.

Das Landesgleichstellungsgesetz folgt weiterhin einem für Gesetze üblichen Aufbau:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

Teil 2 Fördermaßnahmen

Teil 3 Gleichstellungspläne

Teil 4 Gleichstellungsbeauftragte

Teil 5 Gremien, Unternehmensbeteiligungen und Auftragsvergabe

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen