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„Öffentlicher Dienst in Baden-Württemberg soll Vermittler echter Frauenförderung werden“

Eintrag vom 27.05.2015

Aus Anlass der Präsentation von „Eckpunkten für die Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg“ durch die grüne Regierungsfraktion hat deren politische Sprecherin Charlotte Schneidewind-Hartnagel in Stuttgart versichert, dass „im Gegensatz zum früheren System der Absichtserklärungen“ Frauen künftig die „verbindliche Zusage“ erhalten sollen, „dass ihre Talente und Fähigkeiten voll zum Tragen kommen“. Der öffentliche Dienst werde „Vorreiter einer echten Frauenförderung“. Eine moderne Verwaltung, die Frauen den Aufstieg an die Spitze ermögliche, habe Signalwirkung. Sie fügte hinzu: „Deshalb ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass die Frauenbeauftragten in den Kommunen auch nach außen wirken, Vernetzungsarbeit leisten, sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die politische Teilhabe von Frauen engagieren.“ Die Fraktion der Grünen im Landtag hatte dem Landesfrauenrat versichert, dass das Chancengleichheitsgesetz noch vor Ablauf der Legislaturperiode im März 2016 „erheblich erweitern“ zu wollen. Dabei sollten die kommunalen Frauenbeauftragten gesetzlich verankert und ihre Rechte gestärkt werden.

Die wichtigsten Neuerungen im neuen „Frauengleichstellungsgesetz“ (bisher: Chancengleichheitsgesetz) sind nach Mitteilung von Sozial-und Frauenministerin Katrin Altpeter (SPD):

– Das Gesetzesvorhaben soll „ein weit höheres Maß an Verbindlichkeit aufweisen“, zahlreiche „soll“-Regelungen des bisherigen Gesetzes werden künftig „zu zwingenden ‚muss‘-Vorschriften“.

– Landkreise und Städte ab 50.000 Einwohner/innen werden gesetzlich zur Bestellung von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet; bisher waren sie nur gehalten, die Aufgaben der Frauenförderung „durch geeignete Maßnahmen“ wahrzunehmen.

– Aufsichtsgremien landeseigener Gremien müssen künftig zwingend paritätisch besetzt werden, soweit die Entscheidung in das Gremium nicht an ein bestimmtes Amt gekoppelt ist.

– Über die Beanstandung von Personalentscheidungen durch die Frauenbeauftragte muss die Dienststellenleitung schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden; wird diese nicht eingehalten, wird der Beanstandung automatisch entsprochen.

– Auch in den Landesratsämtern und Rathäusern sollen mehr Frauen in verantwortungsvolle Positionen aufsteigen.

Quelle: Frauenpolitischer Dienst (639)