Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuteurng

Zu § 20:

§ 20 enthält die Berichtspflicht über die Umsetzung des Gesetzes. Die bisherige Berichterstattung über die Umsetzung des rheinland -pfälzischen Frauenförderprogrammes des Landes erfolgte alle zwei Jahre gegenüber dem Ministerrat. Abweichend hiervon wählt Absatz 1 nun einen Mindestabstand von vier Jahren und eine Berichterstattung gegenüber dem Landtag. Der Berichtsrhythmus des Absatz 1 ist kürzer als die Gesamtlaufzeit eines Frauenförderplanes nach § 6 Abs. 1, um eine Berichterstattung in jeder Legislaturperiode zu ermöglichen. Die Berichte enthielten bisher vergleichendes Zahlenmaterial über eine Periode von vier Jahren. Hieran anknüpfend wird dieser Zeitabstand grundsätzlich für den Gesamtbericht zugrunde gelegt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

Seite drucken

Fenster schließen