Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 17:

Nach Absatz 1 ist die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung. Sie ist nach Satz 2 der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Satz 3 enthält die Zuordnungsmöglichkeit zur Vertretung der Dienststellenleitung in den obersten Landesbehörden.

Nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte einer Personalvertretung angehört oder auch hinsichtlich  Ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben mit Personalangelegenheiten betraut ist. Für diesen Personenkreis ist von einer Unvereinbarkeit mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszugehen.

Absatz 3 sieht vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der Ausübung ihrer Tätigkeit von fachlichen Weisungen frei ist; sie unterliegt nur der allgemeinen Dienstaufsicht. In Verbindung mit der unmittelbaren Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Dienststellenleitung nach Absatz 1 und dem Benachteiligungsverbot des Absatz 5 werden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre interne Kontrollaufgabe erfolgreich ausüben kann.

Absatz 4  enthält eine Entlastungsregelung für Gleichstellungsbeauftragte und beseitigt damit ein bisher bestehendes wesentliches Hindernis wirksamer Frauenförderung. Angesichts der umfangreichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen, in denen Frauenförderpläne erstellt werden, ist die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Entlastung von den übrigen dienstlichen Aufgaben unverzichtbar. Die Entlastung ist im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Dabei ist nach Art und Umfang der Dienststelle die Entlastung erforderlich, wenn aufgrund der personellen Verhältnisse der Dienststelle, in ihrer Aufgabenstellung sowie der Art der Beschäftigungsverhältnisse ein Arbeitspensum für die Gleichstellungsbeauftragte anfällt, für  welches sie einen Entlastungsanspruch für bestimmte Stunden wöchentlich haben muss. Bei der Ermittlung des Entlastungsumfangs ist der Zeitaufwand für Beratungen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte teilnimmt, die Erledigung von Schriftverkehr, die Besprechung mit Beschäftigten und alle Sprechstunden, die síe einrichten kann, zu berücksichtigen. Darüber hinaus braucht sie Zeit für das Studium von Rechtsvorschriften und Fachzeitschriften. Der Umfang der Entlastung muss im Einzelfall geprüft werden und hängt von der Aufgabenaufschlüsselung und dem jeweiligen Zeitaufwand ab, den die Gleichstellungsbeauftragte aufwenden muss. Für die Entlastung maßgeblichen Grundsätze gelten sinngemäß im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten für die notwendige Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 2.

Nach Absatz 5 Satz 1 darf die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin nicht zu einer Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdeganges führen. Dieses Verbot der Benachteiligung betrifft vor allem auch ihre weitere Entwicklung nach Ablauf ihrer Amtszeit. Satz 2 schützt die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung (§ 70 LPersVG).

Absatz 6 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin. Die besondere Verschwiegenheitspflicht der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertreterin stellt klar, dass ihre gesetzlichen Aufgaben nicht zu unbegrenzten Datenübermittlungen an andere Stellen berechtigen. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich (vgl. auch § 18 Abs. 8). Nach Satz 2 besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bei der Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststelle, dem Personal bzw. Richterrat sowie gegenüber den der Gleichstellungsbeauftragten übergeordneten Dienststellen. Diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht dient der Erleichterung und Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten. Zur Wahrnehmung des informellen Selbstbestimmungsrechtes der Beschäftigten wird die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht an die Einwilligung der Beschäftigten geknüpft.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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