Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 15:

Nach Absatz 1 ist in jeder Dienststelle, in der mindestens 30 Beschäftigte regelmäßig tätig sind, eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung ist entbehrlich, soweit nicht mehr als 30 Beschäftigte an einer Dienststelle tätig sind, da in diesen kleinen Dienststellen nur in sehr geringem Umfang Personalentscheidungen vorbereitet oder getroffen werden. soweit an diesen Dienststellen Personalentscheidungsbefugnisse liegen (z.B. in Ortsgemeinden), ist eine „eigene“ Gleichstellungsbeauftragte gleichwohl entbehrlich. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten ist nach Satz 2 an diesen kleinen Dienststellen aber möglich.

Die Bestellung erfolgt durch die Dienststellenleitung, denn die Gleichstellungsbeauftragte soll als Teil der Verwaltung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1) für die Durchsetzung der Gleichstellung der Frauen an der Dienststelle sorgen. Die Dienststellenleitung kann zur Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Beschäftigten nur eine Frau bestellen, die hierdurch nicht in einen Interessenwiderstreit mit ihren regelmäßig wahrzunehmenden Aufgaben gerät (vgl. hierzu insbesondere § 17 Abs. 2). Mit der Begriffsbestimmung „Gleichstellungsbeauftragte“ wird die Übertragung dieser Aufgabe auf eine Frau festgelegt, da erfahrungsgemäß eine Frau für dieses Amt eher in Betracht kommt als ein Mann. Für die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestellten oder gewählten Gleichstellungsbeauftragten gilt § 21 Abs. 3.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist nicht als Daueraufgabe gedacht; nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren muss aber eine erneute Beauftragung entschieden werden. Der Zeitraum von 6 Jahren korrespondiert mit der Geltungsdauer eines Frauenförderplanes in § 6 Abs. 1.

Absatz 2 enthält für Dienststellen, an denen keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird, die Regelung, dass die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle bzw. der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht führt, zuständig ist. Nach Absatz 1 Satz 2 können gleichwohl Gleichstellungsbeauftragte an kleinen Dienststellen bestellt werden. Nur wenn kein Gebrauch gemacht wird, fällt die Zuständigkeit an die nächsthöhere Dienststelle bzw. bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Rechtsaufsicht.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit einer Übertragung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz an eine weibliche Beschäftigte in den Gleichstellungsstellen der kommunalen Gebietskörperschaften vor. Die Vorgabe, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine Frau sein muss, ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Oktober 1994 – 2 BvR 445/ 91 – mit der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Personalhoheit der Kommunen vereinbar (S. 24 des Entscheidungsumdrucks). Das Landesgleichstellungsgesetz knüpft an bestehende Strukturen in den Kommunen an, da es sinnvoll ist, frauenpolitische Belange an einer Stelle zu bündeln. Eine Übertragung auf ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, deren Bestellung in Umsetzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreistagordnung möglich ist, kommt im Hinblick auf die Aufgaben innerhalb der Verwaltung nach diesem Gesetz nicht in Betracht. Auch anderen ehrenamtlichen Tätigen im kommunalen Bereich (z. B. Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich) können die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht übertragen werden, da sie diese Aufgaben mit großer Wahrscheinlichkeit nicht selbst wahrnehmen, sondern nur delegieren können. Das liefe aber der Intention des Gesetzes zuwider, für die Verwirklichung der Gleichstellung an den Dienststellen und die damit verbundenen Aufgaben personelle Professionalität zu entwickeln. Soweit in einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbänden Frauen nicht unterrepräsentiert sind, kann nach Satz 2 von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Aufgabenübertragung nach Satz 1 abgesehen werden. Die Feststellung der Unterrepräsentanz ist nach § 4 Abs. 3 vorzunehmen, nach Satz 3 wird das Nichtvorliegen von Unterrepräsentanz gegenüber der Kommunalaufsicht berichtet.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung zu § 15 https://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/108/110/111/1402/popup.html

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