Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 14:

Nach Artikel 3 Absatz 2 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip haben Frauen und Männer das Recht auf  gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen. Das Landesgleichstellungsgesetz konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz im Hinblick auf die Mitwirkung in öffentlichen Gremien.

Der mangelnde Einfluss von Frauen auf gesellschaftlich relevante Entscheidungen muss berichtigt werden. Die Landesregierung hat Ende 1991 eine Umfrage unter den Ressorts durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Frauenanteil in den Gremien des Landes Rheinland- Pfalz sich auf ca. 16 v.H. beläuft. Insgesamt wurden über 700 Gremien des Landes untersucht und dargestellt (Landtagsdrucksache 12/2025 vom 6. Oktober 1992).

Nach Absatz 1 Satz 1 sind alle an Gremienbesetzungsverfahren Beteiligte des Landes verpflichtet, innerhalb ihres  Einflussbereiches unter Beachtung von im übrigen bestehenden Vorschriften über die Besetzung von Gremien eine gleichberechtigte Besetzung von Frauen und Männern in Gremien herzustellen. Das bedeutet angesichts der tatsächlichen gravierenden Unterrepräsentation von Frauen in fast allen Gremien, dass sich die Beteiligten intensiv um die Berücksichtigung von Frauen bei Entscheidungen bzw. Benennungen bemühen müssen. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach der nicht abschließenden beispielhaften Aufzählung auf alle Gremien, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Einflussbereich des Landes. Damit entsteht die Verpflichtung bei Berufungen, Entsendungen, Vorschlägen oder Benennungen in Gremien jeweils die anteilige Besetzung zu errichten.

Satz 2 enthält die notwendigen Ausnahmeregelungen für Gremien mit ‚geborenen‘ Mitgliedern und einer Mitgliedschaft aufgrund einer besonderen Funktion oder Wahl. Der Ausschluss dieser Person hat zur Folge, dass diese bei der Feststellung der Unterrepräsentanz der Gremien unberücksichtigt bleiben.

Absatz 2 Satz 1 nimmt die genannten juristischen Personen aus der verpflichtenden Besetzungsregelung des Absatz 1 heraus; diese haben vielmehr im Rahmen ihrer Gestaltungsbefugnisse auf eine geschlechtsparitätische Besetzung ihrer Gremien hinzuwirken.

Soweit diese juristischen Personen in Gremien des Landes vertreten sind, stellt Satz 2 klar, dass die Verpflichtung der anteiligen Besetzung der Gremien des Landes auch für diese juristischen Personen uneingeschränkt gilt.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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