Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Erläuterung

Zu § 8:

Absatz 1 Satz 1 enthält die Verpflichtung, im Ausbildungsbereich gleichwertig qualifizierte Frauen vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung erfasst die Ausbildungsgänge nach dem Berufsbildungsgesetz und die Vorbereitungsdienste für die einzelnen Beamtenlaufbahnen.

Für die Quotierung bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen hat sich schon 1980 die Enquete- Kommission Frau und Gesellschaft in ihrem Bericht an den Bundestag ausgesprochen. Im Ausbildungsbereich werden die Weichen für die gesamte berufliche Entwicklung einer Person gestellt. Benachteiligungen, die für den Zugang zu bestimmten Berufen praktisch unmöglich machen und die Frauen auf wenige „frauentypische“ Berufe festlegen, tangieren in besonderem Maße ihr Recht auf Ausbildung und freie Berufswahl aus Artikel 12 Abs. 1 GG.

Die vorrangige Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt gleichwertige Eignung und Befähigung und gegebenenfalls gleichwertige fachliche Leistung voraus.

Absatz 1 Satz 2 schließt die Ausbildung in sogenannten Monopolausbildungsgängen aus. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben hier einen Anspruch auf Zulassung. In diesen besonderen Ausbildungsgängen (insbesondere die Vorbereitungsdienste für die Lehrämter und für die Befähigung zum Richteramt) werden Frauen nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht vorrangig berücksichtigt.

Die Quotierung von Ausbildungsplätzen im öffentlichen Dienst wird Signalwirkung auch für die Privatwirtschaft haben.

Nach Absatz 2 sind Frauen zukünftig von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis vorrangig zu übernehmen, wenn sie in einem „Männerberuf“ ausgebildet wurden. In diese Berufsfelder dringen Mädchen und Frauen nur sehr langsam vor, da sie selbst nach absolvierter Ausbildung befürchten müssen, nicht in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden.

Um die Frauen zu ermutigen, auch diese Berufe zu erlernen, ist daher vorgesehen, ihnen den Zugang zu einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Ausbildung zu erleichtern. Die Bestimmung enthält daher eine leistungsabhängige Quotierung, die dann greift, wenn Übernahmen stattfinden. Bei der Übernahme handelt es sich um einen Sonderfall der Einstellung nach § 7 Abs. 1.

Quelle:

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen (Hrsg.): Informationen zum neuen Landesgleichstellungsgesetz Rheinland- Pfalz. Gesetzestext mit Erläuterungen. Mainz, 1999.

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Erläuterung zu § 8 https://www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de/108/110/111/1357/popup.html

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