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Bundesverwaltungsgericht stärkt Gleichstellungsbeauftragte (BVerwG 6 C 3.09)

Eintrag vom 24.06.2010

 

Am 08. April 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Gleichstellungsbeauftragte nach BGleiG ein Recht auf die Teilnahme an sog. „Führungsklausuren“ ihrer Dienststelle haben, „wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben.“
Im konkreten Fall hatte die Gleichstellungsbeauftragte eines Hauptzollamts geklagt. Sie hatte bisher zwar im Vorfeld der Führungsklausuren die Gelegenheit, Änderungswünsche mitzuteilen, wurde jedoch zu dieser jährlich stattfindenden Besprechung der Führungskräfte selbst nicht eingeladen. Das Bundesverwaltungsgericht gab nun der Auffassung der Klägerin recht, die hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte sah.

Da laut Bundesgleichstellungsgesetz der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen personellen, organisatorischen und sozialen Entscheidungsprozessen gegeben werden muss und Gegenstand der Besprechungen auch diesbezügliche Angelegenheiten sind, muss ihr die Teilnahme an den Führungsklausuren gewährt werden.

Besonders stolz sind wir, dass die Anwältin der Klagenden Gleichstellungsbeauftragten, Inge Hostkötter, seit Jahren für uns als Referentin zum Themenfeld Rechtsprechung in der Gleichstellung tätig ist.

Den Link zur Entscheidung des BVerwG vom 08.04.2010 finden Sie hier.