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RECHTSGRUNDLAGEN
Die EU-Rechtsordnung ist in EU-Primärrecht (EG-Vertrag), Verordnungen, EU-Sekundärrecht bzw. abgeleitetes EU-Recht (EU-Richtlinien), Verträge mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegliedert, wobei das EU-Recht mit unterschiedlichen Rechtswirkungen gegenüber Mitgliedsstaaten bzw. Privatpersonen ausgestattet ist (Drittwirkung).
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Vertragliche Bestimmungen
Download: EG-Vertrag (PDF, 484 KB) Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Artikel EG-Vertrag
- Artikel 2
Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Aufgabe der Gemeinschaft.
- Artikel 3
Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hin.
- Artikel 13
Die Gemeinschaft kann Vorkehrungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts treffen.
- Artikel 137
Die Gemeinschaft unterstützt und ergänzt Tätigkeiten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
- Artikel 141
Jeder Mitgliedsstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
- Artikel 141
Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Eine Übersicht über weitere EU-Verträge finden Sie auf den Seiten des EU-Portals.
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EU-Richtlinien
Seit den 1970er Jahren wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU vor allem mit Hilfe von Rechtsakten durchgesetzt. Basierend auf den EU-Verträgen hat die Union Richtlinien in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter verabschiedet. Inhaltlich befassen sie sich mit der Gleichbehandlung beim Zugang zur Arbeit, zur Berufsausbildung, zu Beförderung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Lohngleichheit und Sozialversicherungsleistungen, und dem Recht auf Elternzeit. Jede Richtlinie beinhaltet eine Frist für die Umsetzung in nationales Recht, an die sich die Mitgliedsstaaten halten müssen. Ansonsten kann die Europäische Kommission sie zwingen, aktiv zu werden, gegebenenfalls unter Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes.
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Richtlinien
- Richtlinie über Lohngleichheit (1975)
Sieht vor, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in allen Aspekten des Arbeitsentgelts zu beseitigen sind. (75/117/EWG - ABI. L45 vom 19.02.1975)
- Richtlinie über Gleichbehandlung (1976)
Sieht vor, dass beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Entlassungen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf, weder direkt noch indirekt noch unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand. (79/7/EWG - ABI. L6 vom 14.02.1976)
- Richtlinie über Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit (1979)
Verlangt Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen die Risiken der Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten. (79/7/EWG - ABI. L6 vom 10.01.1979)
- Richtlinie über die Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (1986)
Zielt darauf ab, Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zu implementieren. 1996 abgeändert. (86/378/EWG - ABI. L225 vom 12.08.1986)
- Richtlinie über die Gleichbehandlung von Selbstständigen (1986)
Wendet den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf selbstständige Erwerbstätige (einschließlich in der Landwirtschaft) an und sieht für selbstständig erwerbstätige Frauen Schutz während der Schwangerschaft sowie Mutterschutz vor. (86/613/EWG - ABI. L359 vom 19.12.1986)
- Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen (1992)
Verlangt Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, einschließlich eines gesetzlichen Rechts auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. (92/85/EWG - ABI. L348 vom 28.11.1992)
- Richtlinie zum Elternurlaub (Elternzeit) (1996)
Sieht vor, dass allen Eltern von Kindern bis zu einem von den Mitgliedsstaaten festgelegten Alter Elternurlaub (Elternzeit) von mindestens drei Monaten gewährt wird und dass Einzelpersonen sich freinehmen können, wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied krank oder verletzt ist. (96/34/EG - ABI. L145 vom 19.06.1996)
- Richtlinie zur Beweislast (1997)
Verlangt, dass die Gerichtssysteme in den Mitgliedsstaaten dahin gehend geändert werden, dass die Beweislast in Fällen gerechter verteilt wird, in denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen klagen. (97/80/EG - ABI. L14 vom 20.01.1998)
- Richtlinie über Gleichbehandlung in den Bereichen Beschäftigung, Beruf und Arbeitsbedingungen (2002)
Ändert die 1976 verabschiedete Gleichbehandlungsrichtlinie erheblich ab; sie fügt Definitionen für indirekte Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung hinzu und verlangt von den Mitgliedsstaaten, zur Förderung, Untersuchung, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern Gleichbehandlungsstellen einzurichten. (2002/73/EG - ABI. L269 vom 05.10.2002)
- Richtlinie über Güter und Dienstleistungen (2004)
Wendet das Prinzip der Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen an, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Erweitert die Gleichstellungsgesetzgebung erstmals über den Bereich der Beschäftigung hinaus. (2004/113/EG - ABI. L373 vom 21.12.2004)
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Beschlüsse und Empfehlungen
Neben den Richtlinien hat die EU auch andere Rechtsvorschriften verabschiedet, etwas Beschlüsse, Entschließungen und Empfehlungen zu Themen wie der ausgewogenen Teilnahme von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen, dem Frauenbild in den Medien, der ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männern am Familien- und Arbeitsleben und der Kinderbetreuung.
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