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ELTERNGELDGESETZ
Autor dieses Beitrags: Manfred Cirkel (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen in Rheinland-Pfalz; Abteilung Familie).
Gesetz zur Einführung eines Elterngeldes (ab 01.01.2007)
Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 - BGBl. I S. 2748 - wird für Eltern, deren Kinder ab 1. Januar 2007 geboren werden, das Elterngeld eingeführt. Es löst das bisherige Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ab; es ist allerdings für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder weiter anzuwenden und ist am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten. Mit dem Elterngeld richtet die Bundesregierung ihre familienpolitischen Leistungen neu aus, um den veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht zu werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern zu machen und einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft zu leisten. Das Elterngeld löst das Erziehungsgeld mit dem Ziel ab, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Zentraler Punkt der Weiterentwicklung des Erziehungsgeldes zum Elterngeld ist, dass dieses nenmehr ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzt. Hiermit soll die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Person gesichert werden, die das Kind nach der Geburt in dessen erstem Lebensjahr maßgeblich betreut.
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Wesentliche Regelungen
- Mütter oder Väter haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d.h. nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, ausüben.
Auch der nicht personensorgeberechtigte Elternteil kann Elterngeld erhalten, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Das gleiche gilt für Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin und des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin sowie für Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen oder es adoptiert haben. Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld vom Tag der Aufnahme des Kindes an für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes gezahlt. Weder die Staatsangehörigkeit des Kindes noch der der Eltern ist für den Anspruch auf Elterngeld entscheidend; allerdings müssen ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachweisen.
- Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge; maßgeblich sind die Lebensmonate des Kindes. Für zwei weitere Lebensmonate besteht ein Anspruch, wenn eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt und im Übrigen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Wie die Eltern sich den Bezugszeitraum festlegen, entscheiden sie selbst. Er kann von einem Elternteil alleine, im Wechsel oder auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Höhe des jeweiligen Elterngelds richtet sich nach der individuellen Erwerbseinkommenssituation des berechtigten Elternteils. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme verkürzt sich der Anspruchszeitraum entsprechend, z.B. Mutter und Vater nehmen gleichzeitig 7 Lebensmonate Elterngeld in Anspruch = Gesamtanspruch bis 14. Lebensmonat. Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17. Januar 2009 –BGBl. I S. 61- die Mindestbezugsdauer für einen Elternteil zwei Lebensmonate beträgt. Die Höchstbezugsdauer von zwölf Lebensmonaten für einen Elternteil gilt weiterhin. Die Festlegung des Bezugszeitraums erfolgt im Rahmen der Antragstellung und ist grundsätzlich verbindlich;. Allerdings können Eltern nach der vorerwähnten Gesetzesänderung die im Antrag getroffene Entscheidung bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen einmal ändern. Eine weitere Änderung ist darüber hinaus in besonderen Härtefällen möglich. Mit Ausnahme der besonderen Härtefällen ist aber eine Änderung nicht mehr möglich, soweit bereits Monatsbeträge ausgezahlt worden sind. Im Übrigen können allein erziehende Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen.
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, erhalten ein Elterngeld in Höhe von 67% ihres durchschnittlichen Einkommens höchstens jedoch monatlich 1.800 Euro. Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Monatseinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (Arbeitnehmeranteil) und Werbungskostenenpauschbetrag) der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - z.B. Geburt des Kindes am 3.3.2009 = maßgeblicher Berechnungszeitraum: 1.3.2008 bis 28.2.2009 -. Hierbei werden Kalendermonate, in denen Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wird, nicht berücksichtigt; das gleiche gilt für Kalendermonate, für die wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen das Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Nach der Gesetzesänderung vom 17. Januar 2009 werden auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach bestimmten Regelungen des Soldatengesetzes ausgeübt oder Zivildienst nach dem Zivildienst-gesetz geleistet hat, nicht berücksichtigt, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise entfallen ist.
- Liegt das durchschnittliche Monatseinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 v.H. um 0,1 v.H. je 2 Euro des Differenzbetrags bis zu maximal 100 v.H.
- Eltern, die in dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielten oder erst nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit in zulässigem Umfange (bis zu 30 Wochenstunden) aufnehmen, erhalten unabhängig vom Familieneinkommen das Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld).
- Wird während des Elterngeldbezugs eine zulässige Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt, errechnet sich die Höhe des Elterngeldes aus dem Differenzbetrag des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten bereinigten Erwerbseinkommens und des während der Teilzeittätigkeit erzielten bereinigten Erwerbseinkommens. Auch in diesem Falle wird aber immer das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro gezahlt.
- Bei Mehrlingsgeburten wird das ermittelte Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind pauschal um 300 Euro erhöht.
Leben in der Familie weitere Kinder wird gegebenenfalls ein Geschwisterbonus von 10 v.H. des ermittelten Elterngeldes oder mindestens 75 Euro gezahlt. Bei zwei Kindern in der Familie kann der Geschwisterbonus längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des älteren Kindes oder bei drei und mehr Kindern in der Familie längstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des älteren Kindes geleistet werden; für behinderte Kinder kann gegebenenfalls über diesen Zeitpunkt hinaus der Geschwisterbonus gewährt werden. Die Altersgrenze beträgt in diesem Fall 14 Jahre.
- Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach den Bestimmungen der RVO oder der Krankenversicherung der Landwirte gezahlt wird und der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Dieser Regelung liegt die Auffassung zu Grunde, dass es sich hier um zweckgleiche Leistungen handelt, nämlich Ersatz des Erwerbseinkommens für die Zeit von Beschäftigungsverboten.
Werden anstelle des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommen nach der Geburt andere Einnahmen erzielt, die nach ihrer Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, das sind sogenannte Entgeltersatz-leistungen, wie z.B. das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld etc., erfolgt eine Anrechnung auf den Elterngeldanspruch, soweit dieser den Betrag von 300 Euro übersteigt. Andere Sozialleistungen, wie Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Sozi-algeld werden bis zu einem Betrag von 300 Euro oder im Falle der Verlängerung des Auszahlungszeitraums von 150 Euro nicht angerechnet.
- Die Eltern haben die Möglichkeit, den ihnen zustehenden Monatsbetrag auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt zu erhalten, sodass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Beispiel: Die Mutter nimmt 8 Lebensmonate und der Vater 6 Lebensmonate Elterngeld in Anspruch; die Mutter beantragt die Auszahlung in halben Monatsbeträgen. Sie erhält jeweils die Hälfte ihres monatlichen Elterngeldbetrags für 16 Lebensmonate ausgezahlt. Auch für diese Regelung gilt die Festlegung im Rahmen der Antragstellung.
- Das Elterngeld wird steuerfrei geleistet, es fällt allerdings unter den sogenannten Progressionsvorbehalt, d.h. bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes wird es als Einnahme berücksichtigt. Die notwendigen Bescheinigungen zur Vorlage bei dem Finanzamt werden von den zuständigen Stellen automatisch zugesandt.
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Antragsverfahren in Rheinland-Pfalz
Für die Bearbeitung und Auszahlung des Elterngeldes sind in Rheinland-Pfalz die Jugendämter der Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten und großen kreisan-gehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen zuständig. Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Das Antragsverfahren wird in Rheinland-Pfalz durch einen besonderen Service unterstützt. So erhalten die Eltern kurze Zeit nach der Geburt ihres Kindes die erforderlichen Informations- und Antragsunterlagen über das Einwohnermelde-Informations-System automatisch zugesandt. Diesen Unterlagen ist ein Datenblatt beigefügt, dem die für die Antragstellung zuständige Stelle zu entnehmen ist und das die Vorlage weiterer Nachweise, wie z.B. die Geburtsurkunde oder die Meldebescheinigung, ent-behrlich macht. Der Antrag auf Elterngeld sollte möglichst bald nach der Geburt gestellt werden, da das Elterngeld rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden kann, in dem der Antrag eingegangen ist.
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Literatur und Linktipps
Gesetzestext (PDF)
Elterngeld von A bis Z Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre mit nützlichen Informationen zum Gesetzentwurf des Elterngeldes veröffentlicht.
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Erziehungsgeldgesetz (bis 31.12.2006)
Hintergrundinformationen Das Bundeserziehungsgeldgesetz wurde zum 01. Januar 2007 vom Bundeselterngeldgesetz abgelöst. Es ist allerdings für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder weiter anzuwenden und tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Gesetzesinhalt im Überblick
Das Bundeserziehungsgeldgesetz mit seinen Elementen "Erziehungsgeld" und "Elternzeit" wurde umfassend reformiert. Es gilt für Geburten ab 1.1.2001 beziehungsweise Kinder, die ab diesem Zeitpunkt adoptiert oder in Adoptionspflege genommen wurden. Ziel der neuen Regelungen ist es, für Eltern mit kleinen Kindern bessere Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen und die Väter stärker in die Erziehungsarbeit einzubeziehen. Im Weiteren wurde der in der Vergangenheit oft kritisierte Begriff "Erziehungsurlaub" umbenannt in "Elternzeit" und ist damit auf eine gemeinsame partnerschaftliche Grundlage gestellt. Für die Leistung "Erziehungsgeld" wurden die Einkommensgrenzen sowie die Kinderzuschläge für weitere Kinder in der Familie angehoben und der Umfang der zulässigen Teilzeittätigkeit während des Erziehungsgeldbezugs von 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Neu ist, dass Eltern, die das Erziehungsgeld nur für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes in Anspruch nehmen wollen, ein Budget wählen können, das heißt, sie können an Stelle eines Erziehungsgeldes von monatlich bis zu 307 € (für das erste und zweite Lebensjahr) ein Erziehungsgeld in Höhe von monatlich bis zu 460 € (nur für das erste Lebensjahr) erhalten. Welche Regelung im Einzelfall die günstigere Variante ist, sollte rechtzeitig mit der zuständigen Erziehungsgeldstelle abgeklärt werden. Betreffend die "Elternzeit" gilt:
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Worauf Sie achten sollten
- Das Erziehungsgeld ist schriftlich jeweils für ein Lebensjahr des Kindes zu beantragen; der Antrag für das 2. Lebensjahr kann frühestens ab Beginn des 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Im Budgetfalle entfällt der Antrag für das 2. Lebensjahr. Es gibt keine besondere Antragsfrist, allerdings kann Erziehungsgeld für höchstens sechs Monate rückwirkend bewilligt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen zuständig.
Die Information der in Frage kommenden Eltern über die Regelungen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden durch einen für den Leistungsvollzug neuartigen Service unterstützt. So erhalten Eltern kurze Zeit nach der Geburt des Kindes im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit die Informations- und Antragsunterlagen automatisch zugesandt. Diesen Unterlagen ist ein Datenblatt beigefügt, aus dem sich die zuständige Erziehungsgeldstelle und weitere Daten ergeben, die ansonsten durch Vorlage einer Melde- und Geburtsbescheinigung nachzuweisen wären.
- Die Entscheidung für das Budget ist mit dem Antrag für das 1. Lebensjahr zu treffen und für die volle Bezugsdauer, auch für den anderen Elternteil verbindlich. Lediglich in besonderen Härtefällen ist eine einmalige Korrektur dieser Entscheidung möglich.
- Die Elternzeit ist rechtzeitig (sechs oder acht Wochen vor ihrem Beginn) schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen.
- Soll ein Teil der Elternzeit übertragen werden, ist darauf zu achten, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.
- Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich festgelegt werden.
- Soll die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger ausgeübt werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit ruht, einzuholen.
- Bei Geltendmachung der Teilzeit als Rechtsanspruch ist die Frist von acht Wochen und die Schriftform zu beachten.
- Den Erziehungsgeldstellen obliegt auch die Beratung über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit.
Den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes finden Sie hier.
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